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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 11 LwKWVO - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Beurkundung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Gemeinde hat das Wählerverzeichnis vom 21. bis zum 17. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit werktags während der allgemeinen Öffnungszeit zur Einsicht auszulegen.

(2) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit öffentlich bekannt, wo und innerhalb welcher Zeit das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt und wo und wie Anträge auf Berichtigung gestellt werden können.

(3) Die Gemeinde beurkundet das Wählerverzeichnis am Tag vor der Auslegung nach dem Muster der Anlage 5.