§ 13 LwKWVO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) 1Das Wählerverzeichnis ist am dritten Tag vor dem Beginn der Wahlzeit durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten fest. 3Der Abschluss wird auf der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei auf einer gesonderten Karteikarte, nach dem Muster der Anlage 6 beurkundet.
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei geführt, so ist beim Abschluss die Festhaltevorrichtung durch Schloss, Plombe oder Siegel so zu sichern, dass Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt werden können.
(3) 1Die Gemeinde hat das abgeschlossene Wählerverzeichnis unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zuzuleiten. 2Nach der Wahl hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Gemeinde das Wählerverzeichnis wieder zuzuleiten.