§ 7 LwKWVO - Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer macht die Wahlzeit, die Namen und Anschriften der Wahlleiterinnen und Wahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingereicht werden können, und die Voraussetzungen für die Zulassung eines Wahlvorschlages rechtzeitig in der für die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer vorgeschriebenen Weise bekannt.