Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.01.2006, Az.: L 2 R 476/05
Anspruch auf Gewährung vonÜbergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen einer Umschulung zum Arbeitserzieher; Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.01.2006
- Aktenzeichen
- L 2 R 476/05
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2006, 26028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0118.L2R476.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 11.08.2005 - AZ: S 2 R 143/05
- nachfolgend
- BSG - 29.01.2008 - AZ: B 5a/5 R 20/06 R
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 SGB VI
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
- § 33 SGB IX
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung vonÜbergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen der Umschulung des Klägers zum Arbeitserzieher.
Der am 21. Dezember 1963 geborene Kläger war zuletzt als selbstständiger Tischlermeister tätig. Diese Tätigkeit konnte er nach einer Lendenwirbelsäulenfraktur nicht mehr ausüben, so dass ihm die Beklagte eine Umschulung zum Arbeitserzieher an der Fachschule für Arbeitserziehung des Berufsbildungswerkes des DGB in I. bewilligte. Der von der Beklagten geförderter theoretische Teil dieser Ausbildung dauerte vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005 und endete mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Es schließt sich ein einjähriges Berufspraktikum an, an dessen Ende ein abschließendes Kolloquium zu absolvieren ist. Diese sind Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2003 sowie Änderungsbescheid vom 27. November 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von 56,42 EUR kalendertäglich für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Kläger beabsichtigt das erforderliche Praktikum in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 zu absolvieren und beantragte daraufhin am 4. April 2005 (eingegangen 8. April 2005) bei der Beklagten die Weitergewährung des Übergangsgeldes für die Zeit dieses Anerkennungsjahres. Mit Bescheid vom 26. April 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Anerkennungspraktikum nicht Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei und somit Übergangsgeld nicht bewilligt werden könne. Der hiergegen am 3. Mai 2005 eingereichte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005).
Mit seiner am 29. Juli 2005 bei dem Sozialgericht (SG) Aurich eingereichten Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt unter Berufung auf § 33 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Gemäß § 37 Abs. 2 SGB IX seien zwar in der Regel Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nicht länger als zwei Jahre zu erbringen. Dies sei jedoch anders, wenn das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden könne. So liege der Fall hier. Einen Praktikumsplatz habe er inzwischen in J ... Das SG hat mit Urteil vom 11. August 2005 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger über dem 30. September 2005 hinaus für die Dauer eines Jahres Übergangsgeld für das Anerkennungspraktikum nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren. Der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer seines einjährigen Anerkennungspraktikums gemäß § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil der Anspruch auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch das hierfür notwendige einjährige Anerkennungspraktikum umfasse. Gehöre zur Berufsausbildung ein Berufspraktikum, so sei die Umschulung zu diesem Beruf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das Gericht uneingeschränkt anschließe, erst nach dem Praktikum beendet, selbst wenn schon während des Praktikums auf dem Arbeitsmarkt ein Verdienst erzielt werden könne. Eine Umschulung sei im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erst dann beendet, wenn ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Abschluss erreicht sei (BSG, Urteil vom 15. März 1979, Az: 11 RA 38/78, SozR- 2200 § 1236 Nr. 16). Die Umschulung solle die Ausübung eines neuen Berufes ermöglichen. Sie sei daher grundsätzlich bis zur Erreichung des angestrebten Berufszieles zu fördern. Diesem Ziel entsprechend sei die Umschulung erst dann beendet, wenn sie zu dem Abschluss geführt habe, der für die Annahme des angestrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung sei (BSG, Urteil vom 15. März 1979, Az. 11 RA 36/78, SozR - 2200 § 1236 Nr. 15). Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte auch für den Zeitraum des einjährigen AnerkennungspraktikumsÜbergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 21 SGB VI i.V.m. §§ 46 ff. SGB IX) zu gewähren, weil bei der Ausbildung zum Arbeitserzieher das Berufspraktikum zur staatlichen Anerkennung erforderlich sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2001, Az: L 12 AL 4181/00).
Mit ihrer am 6. September 2005 eingereichten Berufung macht die Beklagte geltend, dass die vom SG zitierten Entscheidungen nur für Leistungen anwendbar sein könnten, die vor dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juni 2001 begonnen hätten. Nach diesem Zeitpunkt habe sich die Rechtslage insofern geändert, als dass unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zu § 33 SGB IX Leistungen nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung eines Berufes dienten, erbracht werden könnten. Somit handele es sich bei dem einjährigen Berufspraktikum und dem anschließenden Kolloquium nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX. Ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI könne demzufolge nicht gegeben sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 11. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des SG vom 11. August 2005 mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 abgelehnt, weil bei Abwägung der wechselseitigen Interessen kein Anlass bestand, abweichend von der Grundregel des § 199 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorerst von einer Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils abzusehen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Beratung und Entscheidung haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 verurteilt, also für den Zeitraum, in dem der Kläger das Anerkennungspraktikum absolviert.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung vonÜbergangsgeld für den streitigen Zeitraum folgt aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift steht insbesondere solchen Versicherten Übergangsgeld zu, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Eine solche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX erhält der Kläger von der Beklagten im streitigen Zeitraum. Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 hat die Beklagte dem Kläger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer "Ausbildung für den Beruf Arbeitserzieher" bewilligt. Die damit von der Beklagten geförderte Ausbildung ist vom Kläger am 01. Oktober 2003 begonnen worden und umfasst namentlich auch das streitige am 01. Oktober 2005 begonnene einjährige Anerkennungspraktikum.
Der Ausbildungsplan der staatlich anerkannten Fachschule für Arbeitserziehung im Berufsförderungswerk Heidelberg sieht vor, dass die Ausbildung insgesamt drei Jahre dauert und sich in zwei Teile gliedert: eine zweijährige theoretische Ausbildung an der Schule und ein einjähriges Berufspraktikum. Erst nach Abschluss dieses Praktikums kann sich der Auszubildende einer Prüfung in Form eines Kolloquiums unterziehen. Mit dem erfolgreichen Bestehen dieser Prüfung ist die Ausbildung zum Arbeitserzieher abgeschlossen, zugleich hat der Prüfling damit die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher nachgewiesen.
Unter Berücksichtigung der erläuterten Verknüpfung der zweijährigen theoretischen Ausbildung und dem einjährigen Berufspraktikum als integrale Bestandteile einer insgesamt auf drei Jahre ausgelegten Ausbildung war die von der Beklagten im Bescheid vom 20. Juni 2003 ausgesprochene Förderung einer "Ausbildung für den Beruf Arbeitserzieher" aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die gesamte dreijährige Ausbildung unter Einschluss des einjährigen Anerkennungspraktikums fördern wollte. An diese mit Bescheid vom 20. Juni 2003 getroffene Entscheidung ist die Beklagte mangels einer wirksamen Aufhebung weiterhin gebunden.
Darüber hinaus war die Beklagte nach den für sie maßgeblichen rechtlichen Vorgaben ohnehin nicht berechtigt, eine Ausbildung zum Arbeitserzieher nur in Teilen in der Form zu fördern, dass sie sich auf eine Förderung der zweijährigen theoretischen Ausbildung beschränkte und es einem - gar nicht konkret festgestellten - Selbsthilfevermögen des Klägers überließ, die für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung unerlässliche Teilnahme an dem nachfolgenden Berufspraktikum sicherzustellen und zu diesem Zweck namentlich seinen Lebensunterhalt für diese einjährige Praktikumsphase zu gewährleisten.
Nach § 9 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB IX haben die Träger der Rentenversicherung mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben das Ziel einer möglichst dauerhaften Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben zu verfolgen. Bereits dieses Ziel macht deutlich, dass sich die Förderung nicht auf Teile einer Ausbildung beschränken darf, deren Absolvierung für sich allein genommen dem Versicherten keine im Arbeitsleben effektiv verwertbare Befähigung verleiht. Eine solche nur bruchstückhafte Förderung gefährdet den erfolgreichen Gesamtabschluss der Ausbildung und damit zugleich auch die erst vermittels einer Gesamtausbildung in Betracht zu ziehende dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten. Dementsprechend ist für Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. § 9 SGB VI) anerkannt, dass eine Umschulung grundsätzlich bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels zu fördern ist. Sie ist erst dann beendet, wenn sie zu dem Abschluss geführt hat, der für die Annahme des erstrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung ist (BSG, U. v. 15.03.1979, SozR 2200 § 1236 RVO Nr. 15; vgl. auch Mrozynski, SGB IX Teil 1, § 33 Rn 56). Im vorliegenden Fall hat der Kläger erst mit Erwerb der staatlichen Anerkennung eine Chance, einen Arbeitsplatz als Arbeitserzieher zu finden. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem Arbeitsmarkt auch Arbeitnehmer gesucht werden, die die Ausbildung zum Arbeitserzieher nach Absolvierung allein der theoretischen Ausbildung abgebrochen haben.
Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die - von der Beklagten im vorliegenden Fall ohnehin nicht näher überprüfte - Möglichkeit entgegen, dass der Ausbildende während der Zeit eines erforderlichen Praktikums eine Vergütung für seine Mitarbeit erhalten könnte. Mit den - bei entsprechenden Einkünften des Klägers auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehenden - Vorschriften des § 52 SGB IXüber die Anrechnung insbesondere von Erwerbseinkommen und damit auch von Praktikumsvergütungen hat der Gesetzgeber bereits die sachlich gebotene Verknüpfung der Fortzahlung desÜbergangsgeldes mit einer fortbestehenden Bedürftigkeit des Versicherten sichergestellt.
Die vorstehende Interpretation der einfachgesetzlichen Vorgaben steht allerdings zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser ist von Verfassungs wegen unter Berücksichtigung seines gerade bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen weiten Regelungsspielraums grundsätzlich berechtigt, Praktika von Förderungsmaßnahmen auszunehmen (BVerfGE 61, 138). Gerade unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist dies allerdings im Regelfall nur dann sinnvoll, wenn der Versicherte für solche Zeiträume effektiven Zugang zu anderweitigen Möglichkeiten zur Absicherung seines Lebensunterhalts, etwa in Form eines Sozialhilfeanspruchs, hat.
Für die von den Rentenversicherungsträgern zu erbringenden Teilhabeleistungen hat der Gesetzgeber aber gerade keine Ausnahmeregelung des Inhalts erlassen, dass Praktika im allgemeinen oder jedenfalls sog. Anerkennungspraktika von der Förderung nach § 9 SGB VI und damit auch von der Gewährung vonÜbergangsgeld ausgeschlossen sein sollen.
Vergeblich beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB IX. Diese Norm bringt nach ihrem klaren Wortlaut keinen Leistungsausschluss in dem erläuterten Sinne zum Ausdruck; sie besagt vielmehr gerade im Gegenteil ausdrücklich, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für Zeiten notwendiger Praktika zu erbringen sind.
Dementsprechend wird auch in Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5074, S. 108) darauf hingewiesen, dass die Regelung in Abs. 5 für alle einschlägigen Rehabilitationsträger klarstellen solle, dass die Leistungen nach Absatz 1 auch für Zeiten notwendiger Praktika zu erbringen sind. Allerdings findet sich im Anschluss an diese Erläuterung in der Gesetzesbegründung noch folgender - von der Beklagten zu ihren Gunsten herangezogener - Hinweis: "Dies gilt allerdings nur für diese Leistungen selbst, aber hinsichtlich des Übergangsgeldes nach §§ 34 ff. nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen."
Schon sprachlich ist diesem Hinweis allerdings nicht, wie von der Beklagten und auch in Teilen der Literatur (Knittel, SGB IX, Stand: 1. November 2005, § 33, Rn 96 m.w.N.; vgl. auch Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl., § 33 Rn 22) angenommen wird, mit hinreichender Deutlichkeit ein gesetzgeberischer Wille im Sinne eines generellen Ausschlusses von Anerkennungspraktika zu entnehmen. Schon die Formulierung "Dies gilt allerdings nicht" muss sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der erläuterten Ausführungen in der Gesetzesbegründung nicht zwingend auf die im zweiten Halbsatz erwähnte Erbringung von Leistungen beziehen, sie kann sich nach dem sprachlichen Kontext ebenso auch auf die im ersten Halbsatz beschriebene klarstellende Funktion des § 33 Abs. 5 SGB IX beziehen. So verstanden bringt die zitierte Passage in der Gesetzesbegründung nichts anderes zum Ausdruck, als dass der Gesetzgeber - entsprechend der in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassung - hinsichtlich der Förderungsfähigkeit von Praktika es bei den bei Erlass des SGB IX vorgefundenen für die einzelnen Leistungsträger unterschiedlich ausgestalteten Regelungen über die Berücksichtigungsfähigkeit von Anerkennungspraktika belassen wollte: Während diese bei Maßnahmen der Rentenversicherungsträger grundsätzlich mit zu fördern waren (BSG, a.a.O.); stand speziell im Arbeitsförderungsrecht ihrer Einbeziehung die Sonderregelung des § 89 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes v. 16.12.1997 (BGBl. I 2970; früher: § 34 Abs. 2 S. 2 AFG) entgegen (vgl. dazu BSG, 14.7.1988 - 11 RAr 49/88 - SozR 4100 § 34 Nr. 15).
Darüber hinaus bezieht sich die erläuterte Passage in der Gesetzesbegründung ausdrücklich nur auf solche Anerkennungspraktika, die erst "im Anschluss" an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolviert werden; im vorliegenden Fall ist das streitige Praktikum aber gerade Bestandteil der geförderten Leistungen.
Aber auch soweit entgegen der Einschätzung des Senates der vorstehend erläuterten Gesetzesbegründung Hinweise auf eine die Rechtsauffassung der Beklagten stützende Beurteilung der Rechtslage durch den Gesetzgeber zu entnehmen sein sollten, würde dies in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlauts in § 33 Abs. 5 SGB IX keinen Anlass für eine anderweitige Entscheidung geben. Eine entsprechende gesetzgeberische Rechtseinschätzung hätte im Normwortlaut nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).