Sozialgericht Aurich
Urt. v. 11.08.2005, Az.: S 2 R 143/05

Streit um die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen einer Umschulung; Bestimmung des Endes einer Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation; Abgrenzung zwischen von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III im Hinblick auf die Dauer eines Anspruchs auf Übergangsgeld

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
11.08.2005
Aktenzeichen
S 2 R 143/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 45319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2005:0811.S2R143.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 18.01.2006 - AZ: L 2 R 476/05
BSG - 29.01.2008 - AZ: B 5a/5 R 20/06 R

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 30.09.2005 hinaus für die Dauer eines Jahres Übergangsgeld für das Anerkennungspraktikum nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen der Umschulung des Klägers zum Arbeitserzieher.

2

Der 41-jährige Kläger war zuletzt als selbstständiger Tischlermeister tätig. Nachdem er im Juli 2000 auf einer Baustelle einen Unfall erlitten und sich dabei Frakturen im Lendenwirbelsäulenbereich zugezogen hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger nach vorangegangener Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme eine Umschulung zum Arbeitserzieher an der Fachschule für Arbeitserziehung des Berufsfortbildungswerkes des F. in G. in Baden-Württemberg. Der theoretische Teil dieser Ausbildung dauert vom 01.10.2003 bis 30.09.2005. Er endet mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Es schließt sich ein einjähriges Berufspraktikum an, wobei gegen Ende ein abschließendes Kolloquium zu absolvieren ist. Die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher erfolgt nach Bestehen des Kolloquiums und dem erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums. Mit Bescheid vom 07.10.2003 sowie Änderungsbescheid vom 27.11.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld für die Dauer der Leistung zur Teilhabe.

3

Am 08.04.2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung des Übergangsgeldes für die Zeit des Anerkennungsjahres ab dem 01.10.2005. Er bezog sich hierbei u.a. darauf, dass eine andere LVA für einen anderen Schüler dies ebenfalls bewilligt habe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.04.2005 ab und verwies darauf, dass gemäß § 33 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht würden. Nach der Gesetzesbegründung gelte dies aber nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die lediglich der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienten. Deshalb seien Anerkennungspraktika nicht Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, so dass weder Übergangsgeld noch Verpflegungsgeld/-kostenzuschuss, Reisekosten etc. bewilligt werden könnten. Dem Kläger wurde zugleich empfohlen, für seine wirtschaftliche Sicherung für Zeiten nach dem Wegfall des Übergangsgeldes rechtzeitig zu sorgen und sich ggf. mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung zu setzen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 mit dem Wesentlichen gleicher Begründung zurück. Zugleich räumte sie ein, dass die Regelung in Einzelfällen unbefriedigend sein möge, das Problem jedoch nur vom Gesetzgeber selbst gelöst werden könne durch eine Klarstellung unter Abkehrung von der eindeutigen Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 5 SGB IX. Der Gesetzgeber sei bereits auf die Problematik aufmerksam gemacht worden.

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Mit seiner am 29.06.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB IX und verweist ergänzend darauf, dass ohne das einjährige Praktikum sein Ausbildungsziel zum staatlichen anerkannten Arbeitserzieher überhaupt nicht erreichbar sei. Deshalb seien auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB IX erfüllt, wonach in der Regel Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nicht länger als zwei Jahre andauern sollten, es sei denn, das Teilhabeziel könne nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden. So liege der Fall hier. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Befragen mitgeteilt, der Kläger habe inzwischen einen Praktikumsplatz in H. gefunden. Ob und ggf. in welcher Höhe das Praktikum bezahlt werde, sei noch unklar.

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30.09.2005 hinaus für die Dauer eines Jahres Übergangsgeld für das Anerkennungspraktikum auf der Grundlage des Bescheides vom 27.11.2003 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hält die angegriffenen Bescheide für zutreffend.

8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer seines einjährigen Anerkennungspraktikums gemäß § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

11

Dem Kläger wurde eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, und zwar eine Umschulung zum Arbeitserzieher, bewilligt. Diese Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst auch das hierfür notwendige einjährige Anerkennungspraktikum, so dass das Übergangsgeld auch für diesen Zeitraum zu gewähren ist.

12

Gehört zur Berufsausbildung ein Berufspraktikum, so ist die Umschulung zu diesem Beruf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, erst nach dem Praktikum beendet, selbst wenn schon während des Praktikums auf dem Arbeitsmarkt ein Verdienst erzielt werden kann (vgl. z.B. Urteile vom 15.03.1979 - Az.: 11 RA 36/78 und 11 RA 38/78, SozR 2200 § 1236 Nrn. 15 und 16; Urteil vom 31.01.1980 - Az.: 11 RA 8/79, SozR 2200 § 1237a Nr. 10, zitiert nach [...]). Eine Umschulung ist im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erst dann beendet, wenn ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Abschluss erreicht ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.03.1979, AZ.: 11 RA 38/78, a.a.O.). Denn die Umschulung soll die Ausübung eines neuen Berufes ermöglichen. Sie ist daher grundsätzlich bis zur Erreichung des angestrebten Berufszieles zu fördern. Diesem Ziel entsprechend ist die Umschulung erst dann beendet, wenn sie zu dem Abschluss geführt hat, der für die Annahme des angestrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung ist (BSG, Urteil vom 15.03.1979, AZ.: 11 RA 36/78, SozR 2200 § 1236 Nr. 15). Hierbei spielt es keine Rolle, in welchem Umfang schon während des Berufspraktikums mit oder ohne Arbeitsvertrag auf dem Arbeitsmarkt ein Verdienst erzielt werden kann.

13

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte verpflichtet, auch für den Zeitraum des einjährigen Anerkennungspraktikums dem Kläger Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 21 SGB VI in Verbindung mit §§ 46 ff. SGB IX) zu gewähren. Denn bei der Ausbildung zum Arbeitserzieher ist das Berufspraktikum zur staatlichen Anerkennung erforderlich (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2001, Az.: L 12 AL 4181/00, zitiert nach [...]).

14

Dem steht die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB IX zur Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Schon nach ihrem Wortlaut, wonach Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden, ist der Regelung ein die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers einschränkender Inhalt nicht ansatzweise zu entnehmen. Soweit die Beklagte hierzu auf die Gesetzesbegründung zu § 33 SGB IX verweist (BT-Drs. 14/5074, S. 108), belegt diese Gesetzesbegründung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB IX zwar auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden sollen, dies jedoch hinsichtlich des Übergangsgeldes nach den §§ 45 ff. SGB IX nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten soll, die (lediglich) der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen. Es kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber ausweislich dieser Gesetzesbegründung mit § 33 Abs. 5 SGB IX tatsächlich eine Einschränkung der finanziellen Förderung von Anerkennungspraktika schaffen wollte oder ob die Gesetzesbegründung lediglich als vermeintliche Klarstellung aufzufassen ist, die allerdings nicht mit der geltenden Gesetzeslage übereinstimmt. Die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB IX bietet für eine derart eingeschränkte Auslegung jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Außerdem steht die Norm des § 33 Abs. 5 SGB IX gesetzessystematisch gesehen nicht im direkten Zusammenhang mit den Regelungen über das Übergangsgeld (Kapitel 6: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §§ 44 ff. SGB IX). Die "Leistungen" im Sinne des § 33 Abs. 5 SGB IX beziehen sich vielmehr auf die in § 33 Abs. 1 SGB IX genannten "erforderlichen Leistungen", die erbracht werden, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, und auf die Leistungskataloge des § 33 Abs. 3, 6 und 7 SGB IX. Insbesondere übersieht die Beklagte jedoch bei ihrer unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung vertretenen Rechtsauffassung, dass in unterschiedlichen Bereichen des Sozialversicherungsrechts unterschiedliche Regelungen darüber existieren, ob auch während eines Anerkennungspraktikums vom zuständigen Sozialversicherungsträger noch Übergangsgeld geleistet werden muss, und die gemeinsamen Regelungen des SGB IX daher vor diesem Hintergrund unterschiedlicher rechtlicher Ausgangslagen zu sehen sind. So definiert z.B. im Bereich des Arbeitsförderungsrechts die Regelung des § 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ausdrücklich, ebenso wie die insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 89 Abs. 2 SGB III und des § 34 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz, dass Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, nicht berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III sind. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung existiert eine derartige Regelung, mit der Anerkennungspraktika von der Weiterbildungsmaßnahme ausdrücklich ausgenommen werden und damit nicht förderungsfähig sind, jedoch nicht. Die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung von durch die Bundesagentur für Arbeit Geförderten gegenüber Versicherten, die durch den zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen beruflicher Rehabilitation gefördert werden, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich als nicht verfassungswidrig angesehen worden, da die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen durch den Rentenversicherungsträger bereits eine andere Ausgangsposition und Zielrichtung gegenüber derjenigen der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III aufweist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.10.1982, AZ.: 1 BvL 39/80, BVerfGE 61,138 ff., zitiert nach [...]). Vor diesem Hintergrund trifft die Gesetzesbegründung des § 33 Abs. 5 SGB IX zwar für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III zu. Für die von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bleibt es aber bei der dargestellten Rechtslage, wonach Teilhabeleistungen erst mit Erreichen eines auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschlusses beendet sind, deshalb auch Anerkennungspraktika dazu gehören und hierfür dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

15

Schließlich steht auch die Regelung des § 37 Abs. 2 SGB IX der Weitergewährung des Übergangsgeldes nicht entgegen. Nach dieser Regelung sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Diese Vorschrift kann im vorliegenden Falle schon deshalb nicht greifen, weil dem Kläger dem Grunde nach die Umschulung zum Arbeitserzieher schon bewilligt worden ist. Da die Teilhabeleistung im Falle des Klägers auch das einjährige Anerkennungspraktikum beinhaltet, hat die Beklagte dem Kläger über den 30.09.2005 hinaus für die Dauer des Praktikums dem Grunde nach Übergangsgeld zu gewähren.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.