Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 19.01.2006, Az.: L 8 AS 310/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe der zuletzt bewilligten Arbeitslosenhilfe; Anspruch auf Arbeitslosenhilfe als Teil des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie; Entfall des Eigentumsschutzes auf Grund der Steuerfinanzierung der Arbeitslosenhilfe; Notwendigkeit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Erhalt von Arbeitslosengeld trotz fehlender Arbeitsbereitschaft; Verzicht auf die Voraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft bei Erreichen eines bestimmten Alters; Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Arbeitsbereitschaft; Befreiung älterer Arbeitsloser von der Obliegenheit des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft aus Gründen des Vertrauensschutzes bezüglich der alten Gesetzeslage; Vertrauensschutz auf die Beibehaltung der Höhe der Arbeitslosenhilfe ; Anerkennung der Kosten für die KfZ-Haftpflichtversicherung als Bedarf

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.01.2006
Aktenzeichen
L 8 AS 310/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0119.L8AS310.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 08.07.2005 - AZ: S 47 AS 57/05

Fundstellen

  • FStBW 2006, 775-777
  • KomVerw 2006, 302-303
  • SozSich 2006, 143

Redaktioneller Leitsatz

Ältere Arbeitslose, die von der Regelung des § 428 Abs. 1 SGB III Gebrauch gemacht haben, genießen unter Geltung des SGB II nur insoweit Vertrauensschutz, als von ihnen keine subjektive Arbeitsbereitschaft für die Inanspruchnahme von Leistungen erwartet wird. Der Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, dass die Leistung von Arbeitslosengeld II in gleicher Höhe wie die frühere Arbeitslosenhilfe erbracht wird.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern ab 1. Januar 2005 zustehenden Leistungen streitig.

2

Der am 3. Oktober 1945 geborene Kläger zu 1) stand seit 1999 im Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit und erhielt seit 2002 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von zuletzt 247,17 EUR wöchentlich. Bereits am 23. September 2003 hatte er eine Erklärung zu § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) unterzeichnet, wonach er Alhi "unter erleichterten Voraussetzungen" erhalten kann. In dem vom Kläger zu 1) unterzeichneten Vordruck sind die "erleichterten Voraussetzungen" dahin umschrieben, dass er auch Leistungen erhalten könne, wenn er nicht mehr arbeiten möchte; außerdem müsse er zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen.

3

Am 20. Oktober 2004 beantragte der Kläger zu 1) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er bewohnt mit seiner am 5. Juni 1948 geborenen Ehefrau - der Klägerin zu 2) - ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 95 qm und einer Grundstücksgröße von 202 qm. Er ist ferner Eigentümer eines im Jahr 1998 zugelassenen Pkw, für dessen Haftpflichtversicherung einschließlich Kaskoversicherung monatlich 29,85 EUR aufgewendet werden.

4

Den Klägern wurden ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 777,86 EUR gewährt, bestehend aus zwei Regelsätzen von je 311,00 EUR und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 155,86 EUR (Bescheid der Agentur für Arbeit H., insoweit Rechtsvorgängerin des Beklagten, vom 19. November 2004; Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2005).

5

Mit der am 1. Februar 2005 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dem Kläger zu 1) sei im Zusammenhang mit der Erklärung nach § 428 SGB III die Zusicherung gegeben worden, bis zum Eintritt in die Rente Alhi in Höhe von zirka 1.070,00 EUR monatlich zu beziehen. Sie erhielten jedoch mit dem Arbeitslosengeld II (Alg II) um 290,00 EUR niedrigere Leistungen. Dies verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, die Kosten des Klägers zu 1) für die Haftpflichtversicherung seines Kraftfahrzeuges (Kfz) in Höhe von monatlich 29,85 EUR als Bedarf anzuerkennen.

6

Das SG hat mit Urteil vom 8. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die den Klägern zustehenden Leistungen nach dem SGB II richtig berechnet. Mit der am 23. September 2003 unterschriebenen Erklärung nach § 428 SGB III habe der Kläger zu 1) keine Zusicherung der Bundesanstalt für Arbeit erhalten, bis zum Rentenbeginn Alhi in der bisherigen Höhe zu erhalten. Der Wegfall der Bestimmungen über den Bezug von Alhi und deren Einordnung in das SGB II begegnete keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger zu 1) könne sich nicht auf besondere Gründe des Vertrauensschutzes berufen. Schließlich hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Kfz-Pflichtversicherung als Bedarf leistungserhöhend berücksichtigt werde.

7

Gegen das am 30. August 2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28. September 2005 Berufung eingelegt und verweisen zur Begründung auf ein Gutachten von Prof. Dr. I., Universität J. von April 2005. Prof. I. ist in seiner Stellungnahme zum Ergebnis gekommen, dass die Absenkung des Alhi-Anspruchs auf die Pauschalbeträge des Alg II-Niveaus für den Personenkreis des § 428 SGB III weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, fürchtet allerdings im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass die Intensität dieses Eingriffs als gerade noch haltbar angesehen werde.

8

Die Kläger beantragen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2005 aufzuheben und den Bescheid der Agentur für Arbeit H. vom 19. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Januar 2005 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihnen - den Klägern - anstelle der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Leistungen solche in der Höhe zu zahlen, die der Kläger zu 1) bis zum 31. Dezember 2004 als Arbeitslosenhilfe bezogen hat,

    hilfsweise,

    den Beklagten zu verurteilen, ihnen - den Klägern - um 29,85 EUR höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherung zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.

11

Wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten und wegen des vollständigen Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

13

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Die Kläger wollen offensichtlich die Weiterzahlung der dem Kläger zu 1) bis zum 31. Dezember 2004 gewährten Alhi bis zum Eintritt in seinen Rentenbezug. Sie begehren daher den Unterschiedsbetrag zwischen dem bewilligten Alg II und der monatlichen Alhi-Zahlung. Das ergibt einen monatlichen Differenzbetrag von 293,08 EUR (1.070,94 EUR monatliche Alhi - 777,86 EUR Alg II). Der Berufungsbeschwerdewert von 500,00 EUR des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird damit ohne Weiteres erreicht.

14

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Alg II in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi ab 1. Januar 2005 haben. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

15

Ab dem 1. Januar 2005 kann Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften aufgehoben sind. Diese waren im 7. Unterabschnitt (§§ 190 ff) SGB III enthalten. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (4.ModDienstlG) vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2003, Seite 2954, Artikel 3 Nr. 1d und Nr. 15) wurden diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs. 1 4.ModDienstlG). Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt. Anstelle dessen haben Antragsteller die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II (Art 1 4.ModDienstlG) oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I Seite 3022) zu beantragen.

16

In § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III, hier in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art 3 Nr. 14 4.ModDienstlG, war geregelt, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf. Dementsprechend hatte die Agentur für Arbeit H. im Bescheid vom 26. August 2004 die Bewilligung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Dies ist nicht zu beanstanden.

17

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung des Gesetzgebers bestehen nicht. Er war insbesondere nicht daran gehindert, diese Leistungsart abzuschaffen und für die Sicherstellung des Lebensunterhalts ein anderes Regelungswerk einzuführen (zum Wegfall der originären Alhi ab 1. Januar 2000 vgl. BSG SozR 4-4300 § 434b Nr. 1). Der Kläger zu 1) steht ab 1. Januar 2005 nicht mittellos ohne Sozialleistungen da. Er kann Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragen. Er konnte sich spätestens nach Erhalt des Bescheides vom 26. Juni 2004 auf diese neue Situation einstellen. Andere Hindernisse sind nicht ersichtlich, weil der Anspruch auf Alhi nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG unterfällt (ausführlich Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 13 Rdnrn 31 - 37). Deshalb ist die Argumentation, die Kürzung des Alhi-Anspruchs durch das neue Alg II greife in erworbene Rechte ein, die dem Eigentumsschutz nach Art 14 GG unterlägen, verfehlt (zu dieser Argumentation: Mayer, Fordern statt Fördern - ältere Arbeitslose unter Hartz IV, NZS 2005, S 568). Die Alhi ist nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert und fällt daher nicht in den Schutzbereich des Art 14 GG (vgl BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 BvR 1773/03 - zur Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Alhi).

18

Darüber hinaus kann sich der Gesetzgeber für die Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 auf gewichtige Gründe berufen. Er hat im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als reformbedürftig angesehen, dass allein die unterschiedliche Art des Leistungsbezuges bei Arbeitslosigkeit trotz Erwerbsfähigkeit (Sozialhilfe einerseits bzw. Alhi andererseits) den Zugang zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen prägte, zu unterschiedlicher sozialer Sicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rente), zu unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten (Sozialgerichte/Verwaltungsgerichte) und immer wieder zu Versuchen der Leistungsverschiebung zwischen den Körperschaften geführt hatte. Diese Entscheidung liegt im Rahmen der Gesetzgebungsprärogative und ist von den Gerichten nicht unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu überprüfen. Sollte es bei diesen übergeordneten Zielen in einigen Einzelfällen zu einer Reduzierung der finanziellen Transferleistung kommen, muss dieser Umstand hingenommen werden (vgl zu den vorstehenden Ausführungen Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - L 8 AL 8/05 ER -; Senatsurteil vom 30. Juni 2005 - L 8 AL 57/05 -).

19

Die Kläger können aus der am 23. September 2003 vom Kläger zu 1) unterschriebenen Erklärung zu § 428 SGB III zu ihren Gunsten nichts herleiten. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III auch für die Alhi galt, haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nach § 428 Abs. 2 SGB III soll die Beklagte dem Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Alg nach Abs. 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können.

20

In Kenntnis dieser Voraussetzungen hat der Kläger zu 1) die Erklärung zu § 428 SGB III unterschrieben.

21

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III war u.a. die objektive und subjektive Arbeitsbereitschaft der Leistungsbezieher. Durch die Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III wurde auf die subjektive Arbeitsbereitschaft verzichtet; das heißt, wer ein bestimmtes Alter erreicht hat und nicht mehr arbeiten wollte, konnte gleichwohl weiterhin Leistungen nach dem SGB III erhalten, obwohl er selber nicht mehr arbeiten wollte. Diese Regelung trug dem Umstand Rechnung, dass ältere Arbeitslose in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit kaum zu vermitteln waren. Sie sollte dem Arbeitslosen den Druck nehmen, eine Arbeitsbereitschaft gegenüber den Arbeitsämtern vortäuschen zu müssen und sollte zu einer Entlastung der Arbeitsämter sowie der Arbeitslosenstatistik führen (vgl Brand in Niesel, Kommentar zum SGB III, 3. Auflage 2005, § 428 Rdnr 1). Die Regelung des § 428 Abs. 1 SGB III verzichtete demnach allein auf das Vorliegen der subjektiven Arbeitsbereitschaft, sonstige Anspruchshindernisse wurden von dieser Regelung nicht erfasst. Wenn sie vorlagen - etwa das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit - konnten sie den zugrunde liegenden Anspruch ausschließen (vgl BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 1 KR 30/02 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 1 = Breithaupt 2005, Seite 157).

22

Mithin erstreckte sich die Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III allein darauf, dass auf die subjektive Verfügbarkeit - das Arbeiten wollen der Antragsteller - verzichtet wurde, aber gleichwohl Fürsorgeleistungen des Staates - Alhi - weiter erbracht wurden. Allein hierauf kann sich ein Vertrauenstatbestand des Klägers zu 1) stützen.

23

Dieses berücksichtigend hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II geschaffen. Danach haben abweichend von § 2 SGB II auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2006 (jetzt 1. Januar 2008, Art 2 Gesetz vom 22. Dezember 2005, BGBl I S 3676) an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 (jetzt 1. Januar 2008, s.o.) entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat; § 428 SGB III gilt entsprechend.

24

Die Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II wurde auch im Hinblick auf Bezieher von Alhi geschaffen, welche die Möglichkeiten des § 428 Abs. 1 SGB III in Anspruch genommen hatten. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 65 SGB II (Bundestagsdrucksache 15/1749). Die erleichterte Bezugsmöglichkeit der Alhi kann zu Lebensplanungen geführt haben, deren Änderungen unzumutbar wären. Mit § 65 Abs. 4 SGB II ist daher eine Vertrauensschutzbestimmung geschaffen worden, durch die zeitlich begrenzt bis Ende 2005 (jetzt 2007) sichergestellt wird, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf die bisherige Rechtslage - § 428 Abs. 1 SGB III - vertrauten, ihre Lebensplanung nicht mehr ändern müssen. Ältere Arbeitslose werden auch unter Geltung des SGB II von der Obliegenheit des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft befreit (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung, § 65 Rdnr 37; Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 65 Rdnr 16; Mayer in Oestreicher, Kommentar zum SGB XII/SGB II, Loseblattsammlung, § 65 SGB II Rdnrn 35ff).

25

Damit ist auch unter Geltung des SGB II das Vertrauen dahingehend geschützt, dass für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II für die älteren Arbeitslosen, die von der Regelung des § 428 Abs. 1 SGB III Gebrauch gemacht hatten, keine subjektive Arbeitsbereitschaft mehr erwartet wird. Für weitergehenden Vertrauensschutz bestand kein Anlass. Insbesondere kann die Erwartung nicht schützenswert sein, dass die neue Leistung des Alg II in gleicher Höhe wie zuvor die frühere Alhi erbracht wird. Denn der Gesetzgeber hätte, da es sich bei der Alhi wie beim Alg II um eine steuerfinanzierte Sozialleistung handelt, die Leistung jederzeit - bis auf das Niveau der Sozialhilfe - absenken können (vgl Mayer, a.a.O., Rdnr 39).

26

Im Übrigen wurde auch unter Geltung des SGB III die Höhe der Alhi jährlich vermindert. Denn nach § 200 Abs. 3 SGB III wurde das Bemessungsentgelt für die Alhi jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Bestehen des Anspruchs auf Alhi um 3% abgesenkt. Dies verdeutlicht, dass ein Vertrauensschutz auf die Beibehaltung der Höhe der Alhi zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III zu keiner Zeit bestanden hat, zumal die Höhe der Alhi weiterhin abhängig von Einkommen und Vermögen war, §§ 193, 194 SGB III.

27

Auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, die Kosten für die Haftpflichtversicherung des Kfz in Höhe von monatlich 29,85 EUR als Bedarf anzuerkennen, bleiben die Kläger erfolglos. Entsprechende Möglichkeiten sieht weder das SGB II noch die auf Grund der Ermächtigung in § 13 SGB II erlassene Arbeitslosengeld / Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) vor. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

28

Die bewilligte Leistung ist im Übrigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden (hier insbesondere §§ 20, 22 SGB II) und wird insoweit von den Klägern auch nicht in Frage gestellt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Kläger unterliegen, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

30

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst. Zwar gibt es bisher - soweit bekannt keine von diesem Urteil abweichende sozialgerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob aus der Erklärung zu § 428 SGB III Auswirkungen auf die Leistungshöhe nach dem SGB II folgen können. Klärungsbedürftig erscheint jedoch in einer Vielzahl anhängiger Verfahren, ob die (fehlende) gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist (vgl zur Klärungsbedürftigkeit in solchen Fällen BSG Beschluss vom 22. August 1975, BSGE 40, 158).