Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.01.2006, Az.: L 2 KN 31/05

Berücksichtigung von in der früheren DDR erbrachten Beitragszahlungen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR); Beanspruchung eines Übergangszuschlags; Regelung eines besonderen Vertrauensschutzes für Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung; Eigentumsschutz für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.01.2006
Aktenzeichen
L 2 KN 31/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 18367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0118.L2KN31.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 10.11.2005 - AZ: S 12 KN 16/02

Redaktioneller Leitsatz

Weder aufgrund einer gesetzlichen Grundlage noch aufgrund verfassungskonformer Auslegung ergibt sich ein Anspruch auf Dynamisierung des sich aus dem RÜG ergebendenen Rentenanspruchs.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine aus seiner Sicht nur unzureichende Berücksichtigung seiner in der früheren DDR erbrachten Beitragszahlungen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

2

Der am 16. Juli 1940 geborene Kläger lebte bis zur Wiedervereinigung und auch in den folgenden Jahren im Gebiet der früheren DDR. Sein Versicherungsverlauf weist Pflichtbeiträge seit 1954 aus. Im Zeitraum ab dem 01. Juni 1971 entrichtete er darüber hinaus Beiträge zur FZR; im Zeitraum vom 01. Juni 1981 bis 24. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Zusatzversorgung.

3

Mit Wirkung vom 23. Juni 1994 gewährte ihm die Beklagte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bezogen auf den Anspruchszeitraum ab Januar 1996 hat die Beklagte diese Rente zuletzt mit Bescheid vom 25. November 2001 neu festgestellt, wobei der monatliche Rentenanspruch ab 01. Juli 2000 2.228,15 DM (entsprechend einem Rentenzahlbetrag nach Abzug der Versicherungsbeiträge in Höhe von 2.055,47 DM) betrug.

4

Entsprechend dem Rentenantrag des Klägers gewährte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 06. November 2001 ab dem 01. August 2000 an Stelle der zuvor gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, und zwar für den Anspruchszeitraum ab August 2000 in Höhe von monatlich 2.228,15 DM (entsprechend einem Zahlbetrag in Höhe von 2.058,81 DM).

5

Mit seinem am 07. Dezember 2001 eingegangenen Widerspruch beanstandete der Kläger eine Nichtberücksichtigung der im Zeitraum vom 01. Juni 1981 bis 31. Dezember 1991 erbrachten Beiträge zur FZR in den Bescheiden vom 05. und 06. November 2001. Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch "betreffend Neuberechnung der Altersrente" zurück.

6

Zur Begründung seiner am 04. März 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass klar erkennbar sein müsse, inwieweit sich Zusatzrente und Intelligenzrente auf die Gesamtrentenhöhe auswirkten. Er habe für die FZR lohnabhängige Beiträge erbracht, aufgrund derer seine Rentenansprüche seinem grundrechtlichen geschützten Eigentum zuzurechnen seien. Dabei beruft er sich auf das Urteil des BSG vom 31. März 2004 - B 4 RA 39/03 R -.

7

Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2005, dem Kläger zugestellt am 21. November 2005, hat das Sozialgericht die Klage insbesondere unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide abgewiesen.

8

Mit der am 28. November 2005 eingelegten Berufung, mit der sich der Kläger noch gegen den Bescheid der Beklagten vom 06. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 wendet, macht er geltend, dass ihm von Seiten der BfA als Träger der Zusatzversorgung bestätigt worden sei, dass er mit Eintritt der Altersrente Anspruch auf Zusatzversorgung nach dem AAÜG habe. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid auch Bezüge nach dem AAÜG ausgewiesen, zugleich jedoch ohne Begründung die Bezüge der FZR für den gleichen Zeitraum gestrichen.

9

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 10. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 06. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zur Neufestsetzung der Altersrente unter Berücksichtigung der FZR und der nach dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz erbrachten Beitragsleistungen zu verurteilen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Akte des SG Hannover S 14 RA 462/02 (betreffend einen - durch Klagerücknahme beendeten - Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der BfA als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

13

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2002 lässt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen.

14

1.

Entsprechend den Vorgaben des Einigungsvertrages sieht das SGB VI auch die Einbeziehung der in der früheren DDR zurückgelegten Versicherungszeiten in die Berechnung der Rentenansprüche vor (vgl. insbesondere § 256a SGB VI). Dementsprechend hat die Beklagte auch in dem angefochtenen Bescheid die vom Kläger seit 1954 in der damaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten der Rentenberechnung zu Grunde gelegt.

15

Dabei hat sie nicht nur die vom Kläger erbrachten Pflichtbeiträge, sondern auch die von ihm gezahlten Beiträge zur FZR und zum Zusatzversorgungssystem berücksichtigt. Im Zeitraum vom 01. Juni 1971 bis 31. Mai 1981 weist der Versicherungsverlauf zutreffend die den Beiträgen zur FZR zu Grunde liegenden Einkünfte und im Zeitraum vom 01. Juni 1981 bis 24. Juni 1990 die den Beiträgen zur Zusatzversorgung zu Grunde liegenden Einkünfte aus (vgl. Anlage 2 des Bescheides vom 06. November 2001). Damit hat die Beklagte den gesetzlichen Vorgaben des SGB VI Rechnung getragen. Insbesondere hat sie in Bezug auf den Zeitraum vom 01. Juni 1971 bis 31. Mai 1981 zutreffend berücksichtigt, dass nach § 256a Abs. 2 SGB VI als Verdienst nicht nur der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, zu berücksichtigen sind, sondern auch der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden sind. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 01. Juni 1981 bis 24. Juni 1990 hat die Beklagte zutreffend die Ausnahmeregelung des § 259b SGB VI herangezogen, wonach für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt wird. Insoweit waren die von der BfA als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach § 8 AAÜG übermittelten Daten für die Beklagte maßgebend.

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Ohne die damit erfolgte Berücksichtigung der Beitragszahlungen des Klägers zur FZR und zum Zusatzversorgungssystem hätte der Kläger eine erheblich geringere Rente erhalten als diese in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt worden ist.

17

2.

Dem Kläger stehen keine weiter gehenden Rentenansprüche als die ihm von Seiten der Beklagten bereits zuerkannten zu.

18

a)

Über die Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach Maßgabe des Verdienstes im Sinne des AAÜG hinaus kann der Kläger für den Zeitraum vom 01. Juni 1981 bis 24. Juni 1990 keine weiteren Entgeltpunkte im Hinblick auf die auch für diesen Zeitraum geltend gemachten Beitragszahlungen zur FZR beanspruchen.

19

Für diesen Zeitraum der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem ist nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift des § 259b SGB VI allein der Verdienst nach dem AAÜG maßgebend. Neben ihr ist kein Raum zu einer Anwendung des § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 259b Rn. 2) oder für eine anderweitige Berücksichtigung entsprechender Beitragszahlungen. Dafür bestand auch kein Anlass, da bereits § 259b SGB VI eine Berücksichtigung des gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts vorsieht (vgl. Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, § 259b Rn. 109).

20

Eine anderweitige Interpretation der vorstehend herangezogenen gesetzlichen Grundlagen lässt sich auch nicht dem vom Kläger herangezogenen Urteil des BSG vom 31. März 2004 (B 4 RA 39/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 2) entnehmen, das sich ohnehin nur mit Bestandsrenten im Sinne des § 307a SGB VI befasst, auf die bereits am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand. Der Kläger hat jedoch erstmals im Jahre 1994 einen Rentenanspruch erworben.

21

b)

Soweit der Kläger auch im Zeitraum von Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 Beiträge zur FZR erbracht haben will, steht diese Angabe bereits in tatsächlicher Hinsicht im Widerspruch zu den Eintragungen auf S. 9 des am 13. Juni 1989 ausgestellten Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung; eine entsprechende Beitragszahlung lässt sich auch anderweitig nicht feststellen.

22

c)

Ebenso wenig kann der Kläger einen Übergangszuschlag nach § 319b S. 2 SGB VI beanspruchen, weil selbst unter der Annahme eines ihm nach Maßgabe des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (verkündet als Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG - vom 25. Juli 1991, BGBl. I 1606) weiterhin zustehenden Rentenanspruchs dieser jedenfalls betragsmäßig hinter der ihm nach Maßgabe des SGB VI zuerkannten Altersrente zurückbleibt. In Anwendung der Bestimmungen des Art. 2 RÜG hätte der Kläger lediglich eine Rente in Höhe von 1.845 DM beanspruchen können (vgl. Anlage 17 des Bescheides der Beklagten vom 05. November 2001), wohingegen sich die ihm mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannte Altersrente bereits ab August 2000 auf monatlich 2.228,15 DM beläuft.

23

Dabei hilft es dem Kläger nicht weiter, dass der sich in Anwendung des RÜG ergebende Vergleichsbetrag von 1845 DM nach dem Stand vom 31. Dezember 1991 ermittelt worden ist und mithin nicht im Zuge nachfolgender Anhebungen der sich aus dem SGB VI ergebenden Renten erhöht worden ist. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach im Zuge der nach § 319b S. 2 SGB VI maßgeblichen Vergleichsberechnung ein sich aus dem RÜG ergebender Rentenanspruch entsprechend zu dynamisieren wäre.

24

Bei den Bestimmungen des Art 2 RÜG handelt es sich um die Regelung eines besonderen Vertrauensschutzes für Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der rentennahen Jahrgänge im Beitrittsgebiet für eine Übergangszeit. Art. 2 RÜG stellt erkennbar auf das Sozialpflichtversicherungs- und FZR-Recht der ehemaligen DDR ab. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen weit gehend diesen Teilen des Rentenrechts der DDR. Dieses sah regelmäßige Anpassungen der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR nicht vor. Dementsprechend enthält auch Art 2 RÜG keine über Art 2 § 39 RÜG hinausgehende Bestimmung der Rentenanpassung (BSG, U. v. 30.01.2003, - B 4 RA 9/02 R -).

25

Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Art 2 RÜG geboten, wonach etwa in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG ( BVerfGE 100, 1, 38 ff) der bestandsgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren wäre; ein solches Begehren lässt sich insbesondere nicht aus Art 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Vorgaben des EinigVtr herleiten (vgl. dazu im Einzelnen BSG, U. v. 30.01.2003, a.a.O.).

26

d)

Über die von der Beklagten in Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zutreffend vorgenommene Berücksichtigung der Beiträge zur FZR und zum Zusatzversorgungssystem bei der Berechnung der Höhe der Altersrente hinaus kann der Kläger keine weiter gehenden Ansprüche aus diesen in der früheren DDR erbrachten Beiträgen herleiten. Namentlich fehlt von vornherein eine gesetzliche Grundlage, um dem Kläger aufgrund dieser Beitragszahlungen neben der ihm zuerkannten Altersrente einen Anspruch auf gesonderte weitere Rentenzahlungen zuzuerkennen.

27

Der Gesetzgeber hat die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt. Diese Entscheidung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu und zum folgenden BVerfG, U. v. 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass den in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsanwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Grundrechtsschutz des Eigentums aus Art. 14 GG zukommt.

28

Für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, ist der Eigentumsschutz seit langem anerkannt. Die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen erfüllen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist, und weisen auch die konstitutiven Merkmale des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG auf. Für die in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Sie nehmen als Rechtspositionen, die der Einigungsvertrag grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 GG teil. Zwar entfaltet Art. 14 GG seine Schutzwirkung nur im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dieser erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Das Grundgesetz trat dort mit dem Beitritt auch nicht rückwirkend in Kraft. Bis zum Beitritt genossen daher die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag gelangten sie jedoch wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich dieses Grundrechts (BVerfG, a.a.O.).

29

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenansprüchen und -anwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erhalten haben. Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Der Gesetzgeber genießt dabei aber keine völlige Freiheit. Er muss vielmehr die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Doch variiert sein Spielraum dabei je nach dem Anteil personaler und sozialer Komponenten des Eigentumsobjekts (BVerfG, a.a.O.).

30

Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Darin liegt keine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gegenüber der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik. Auch das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland genießt als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, sondern könnte vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden (BVerfG, a.a.O.).

31

Inhalt und Schranken des Eigentums werden gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten hat. Diese Befugnis schließt auch Änderungen erworbener Rechtspositionen ein. Das gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der Deutschen Demokratischen Republik, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt es jedoch nicht zu, dass die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern (BVerfG, a.a.O.).

32

Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Dieser Schritt wahrt den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes dient (in Verbindung insbesondere mit der weiteren Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden) einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt; es wird dadurch der Gefahr begegnet, dass anderenfalls das Rentensystem gesprengt würde (BVerfG, a.a.O.).

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.