Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.01.2006, Az.: L 9 AS 17/06 ER
Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um 100 v.H. auf Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag; Beruhen des Eintretens der Rechtsfolge der Absenkung oder Beschränkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Verwirkung einer Sperrzeit unmittelbar auf Gesetz oder auf Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.01.2006
- Aktenzeichen
- L 9 AS 17/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 10967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0130.L9AS17.06ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 07.12.2005 - AZ: S 35 AS 753/05 ER
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II
- § 31 Abs. 5 SGB II
- § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II
- § 39 Nr. 1 SGB II
- § 144 SGB III
- § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
- § 86b Abs. 2 SGG
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2005 wird angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers beider Instanzen.
Gründe
I.
Der im Januar 1984 geborene, zusammen mit seiner Großmutter in Hildesheim wohnhafte Beschwerdeführer hat einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Frisör C. in Hannover, der ihn in einer Filiale in Langenhagen beschäftigt hat, durch einen auf eigenen Wunsch hin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag beendet. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unterdessen unstreitig, dass das Ausbildungsverhältnis tatsächlich zum 30. Juni 2005 beendet worden ist, wenngleich die zu den Verwaltungsakten gelangte Ablichtung der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Mai 2005 und die unter dem 28. September 2005 ausgefüllte Arbeitsbescheinigung des Ausbildungsbetriebes den 30. Juni 2004 als Datum der Beendigung der Berufsausbildung ausweisen. Maßgeblich für seinen Wunsch, den Ausbildungsbetrieb zu verlassen, sind nach den Angaben des Beschwerdeführers die tägliche Fahrzeit zur Arbeitsstätte von insgesamt etwa 2 Stunden und eine erhebliche Verschlechterung des Betriebsklimas gewesen, die er auf mehrere unaufgeklärte Diebstähle und das in der Folge gegen ihn aufgekommene Misstrauen zurückführt. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Aufgabe des Ausbildungsplatzes, für die sie keinen wichtigen Grund gesehen hat, mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 unter Berufung auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b und Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 144 SGB III eine Absenkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um 100 v.H. für die Monate November 2005 bis Januar 2006 verfügt. Hiergegen begehrt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2005 vorläufigen Rechtsschutz.
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die zu § 144 SGB III ergangene Rechtsprechung geltend, dass hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle von Ausbildungsverhältnissen eine großzügige Betrachtung geboten sei, so dass die am Arbeitsplatz gegen ihn erhobenen Verdächtigungen und die mit ihnen einhergehende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Ausbilder jedenfalls in seinem Fall die Lösung vom Ausbildungsbetrieb gerechtfertigt habe, und beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid der Arbeitsagentur (Job-Center) Hildesheim vom 20. Oktober 2005 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält ihren Absenkungsbescheid für rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Vorgänge der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, die beigezogen und Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind.
II.
Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 20. Oktober 2005 zulässig und begründet.
Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gilt nicht, wie das Sozialgericht angenommen hat, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen beiden Formen des einstweiligen Rechtsschutzes ist vorliegend die Überlegung, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage des anwendbaren materiellen Rechts, auf das noch näher einzugehen ist, keine Erweiterung seiner Rechtsstellung über den bei Erlass des Bescheides vom 20. Oktober 2005 bestehenden Zustand hinaus anstrebt, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form der Regelungsanordnung erfolgen könnte, sondern dass es ihm darum zu tun ist, bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Klärung den Eintritt derjenigen Rechtsnachteile zu vermeiden, die sich unmittelbar an die Absenkung der ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes knüpfen und in einem vorübergehenden Wegfall des materiellen Leistungsanspruchs bestehen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Absenkung der Leistungen nach § 31 Abs. 5 SGB II in der Regel lediglich vorbereitenden Charakter in dem Sinne hat, dass mit ihr entweder eine ablehnende Entscheidung über die Leistungsgewährung, verbunden mit deren tatsächlichem Einbehalt, oder, falls diese bereits durch Bescheid zugesprochen worden sind und laufend gewährt werden, eine Aufhebung des bewilligenden Bescheides, ggf. unter Rückforderung gezahlter Beträge, ermöglicht wird. Unterbleiben im Absenkungsfall Bewilligung und Auszahlung der Leistung, so wird das vorläufige Rechtsschutzbegehren im Zweifel dahin auszulegen sein, dass es auch die Verpflichtung des zuständigen Trägers zur Gewährung der abgesenkten Leistungen umfasst, wozu es dann im Erfolgsfall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf. Von einem solchen Rechtsschutzziel ist indessen vorliegend nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer selbst sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren mit dem bereits in erster Instanz ausdrücklich gestellten Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Absenkungsbescheides vom 20. Oktober 2005 beschränkt hat und sich zudem die beigezogenen Leistungsakten der Beschwerdegegnerin darauf hindeuten, dass diese den um 100 v.H. abgesenkten Betrag der Leistungen zum Lebensunterhalt in den betroffenen Monaten November und Dezember 2005 sowie Januar 2006 trotz der Absenkung tatsächlich ausgezahlt hat.
Der Erlass einer - nach § 86 b Abs. 2 SGG subsidiären - einstweiligen Anordnung ist hiernach auch nicht etwa deshalb geboten, weil bezüglich des allein streitbefangenen Absenkungsbescheides eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage keinen effektiven Rechtsschutz vermittelt oder gar unstatthaft ist. Hiervon wäre allerdings dann auszugehen, wenn die Rechtsfolgen der Absenkung in dem vorliegend allein in Betracht kommenden Fall des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II in Verbindung mit § 144 SGB III schon von Gesetzes wegen eingetreten wären und der nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II vorgesehene "feststellende" Verwaltungsakt insoweit weder selbst eine konstitutive Regelungswirkung entfaltete noch seine Vollziehbarkeit anderweitige Voraussetzung für den Eintritt der Absenkung wäre. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage ginge in diesem Fall ins Leere, weil sie die bereits kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolgen der Absenkung unbeeinflusst ließe. Davon, dass der vorliegend angegriffene Bescheid vom 20. Oktober 2005 die mit ihm auf die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 (im Bescheid heißt es offenbar irrtümlich 2005) datierte Absenkung nicht selbst regelnd angeordnet hat, kann jedoch im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Allerdings werden in der zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II veröffentlichten Literatur gänzlich unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, inwieweit die Rechtsfolge der Absenkung oder Beschränkung von Leistungen unmittelbar auf dem Gesetz oder auf Verwaltungsakt beruht. Während insoweit etwa Rixen (in Eicher / Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 55; so wohl auch Berlit in LPK SGB II § 31 Rn 114) den Grundsatz aufstellt, durch § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II werde für alle Sanktionsfälle des § 31 SGB II ausdrücklich klargestellt, dass die Sanktionen nicht kraft Gesetzes einträten, sondern auf einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt beruhten, geht Valgolio (in Hauck / Noffz, § 31 SGB II Rdnr. 75, 76) von der entgegengesetzten Annahme aus, dass alle Sanktionsfälle des § 31 SGB II von Gesetzes wegen einträten. Der vorliegend zu diskutierende Fall der Absenkung oder Beschränkung von Leistungen wegen Verwirkung einer Sperrzeit (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 144 SGB III) bedarf dabei noch einer differenzierenden Betrachtung. Der mit ihm verknüpfte Gesetzeszweck, die Umgehung einer nach § 144 SGB III eingetretenen Sperrzeit im Wege des Bezuges von Arbeitslosengeld II zu verhindern, kann nämlich nur dann realisiert werden, wenn die Absenkung oder Beschränkung von Leistungen nach dem SGB II (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 SGB II i.V.m. § 144 SGB III) einerseits und die eigentliche Sperrzeit nach dem SGB III (§ 144 SG III) andererseits zeitsynchron verlaufen. Die für Sperrzeiten nach dem SGB III gefestigte Auffassung, diese träten bereits mit der Verwirklichung eines Sperrzeit - Tatbestandes von Gesetzes wegen ein, begründet mithin durchaus ein Bedürfnis, die Rechtslage bei Anwendung von § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II entsprechend zu beurteilen. Indessen kann die Bedeutung, die § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II dem Erlass eines Bescheides über die "Feststellung" der Absenkung oder Beschränkung verleiht, eine solche Auffassung letztlich ausschließen (so im Ergebnis unter Anerkennung der Problematik Rixen, a.a.O., Rdnr. 57).
Für die Beantwortung der Frage nach der geeigneten Form einstweiligen Rechtsschutzes ist indessen noch Folgendes zu berücksichtigen: Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2005 selbst ausdrücklich verfügt, dass die Absenkung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anteils des Arbeitslosengeldes II in der Zeit ab 1. November 2005 eintreten solle. Der hiermit im konkreten Fall von ihr auf die Monate November und Dezember 2005 sowie Januar 2006 festgelegte Zeitraum der Absenkung kann - unbeschadet des vorstehend skizzierten Meinungsstreits und unabhängig von weiteren, über ihn hinaus in Betracht zu ziehenden Auslegungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II - in jedem Fall nur das Ergebnis einer konstitutiven Regelung der Absenkung und ihrer Dauer durch Verwaltungsakt sein. Versteht man die gesetzliche Regelung dahingehend, dass dem lediglich als "feststellend" beschriebenen Verwaltungsakt wegen der Abhängigkeit des Eintritts der Sperrzeit von seinem "Wirksamwerden" in Wahrheit der Regelungsgehalt einer für die Absenkung konstitutiven Anordnung zukommt (so Rixen, a.a.O.), folgt bereits aus einem solchen Verständnis der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage, dass der Eintritt der Rechtsfolgen der Absenkung auf der Vollziehbarkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2005 beruht. Nichts anderes ergibt sich aber für den Fall, dass § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II als eine Norm auszulegen sein sollte, die den zuständigen Träger, den Fällen der "Verhängung" einer Sperrzeit nach § 144 SGB III vergleichbar, lediglich zur Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Absenkung (§ 31 Abs. 2 und 4 SGB II) oder Beschränkung (§ 31 Abs. 5 SGB II) ermächtigt, während der teilweise oder vollständige Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 ohne diesbezüglichen einzelfallbezogenen Regelungsbedarf von Gesetzes wegen eintritt, sei es, weil die gesetzliche Regelung generell im Sinne einer lediglich tatbestandlichen Anknüpfung an das "Wirksamwerden" des einen Fall von § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 "feststellenden" Verwaltungsaktes zu verstehen ist, sei es, weil jedenfalls in Fällen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II Absenkung und Wegfall des Leistungsanspruchs gleichzeitig mit dem Vorliegen Sperrzeitvoraussetzungen nach § 144 SGB III eintreten. Eine in diesem Sinne unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Minderung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers hätte nämlich, falls sie bereits zeitgleich mit dem etwaigen Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen eingetreten wäre, wegen des Zeitpunkts der Auflösung des Ausbildungsvertrages nur die Monate Juli bis September 2005 (wenn nicht bereits Juli bis September 2004) betreffen können, während sie für den Fall einer lediglich tatbestandlichen Anknüpfung an das Wirksamwerden des Bescheides vom 20. Oktober 2005 zwar möglicherweise - abhängig vom genauen Zeitpunkt seiner Bekanntgabe - auch ohne diesbezügliche Regelung durch den genannten Bescheid in die Monate November 2005 bis Januar 2006 hätte fallen können, von der Beschwerdegegnerin aber, wie die für ihr Verwaltungshandeln gewählte Bezeichnung einerseits und die bereits im Vorgriff auf den noch unbekannten Zeitpunkt der Bekanntgabe vorgenommene Konkretisierung des Absenkungszeitraums andererseits belegen ("wird für die Zeit vom ... bis ... abgesenkt"), nach dem für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizont durch den Bescheid vom 20. Oktober 2005 selbstständig geregelt worden ist. Der Statthaftigkeit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht bei einer solchen Auslegung auch nicht etwa entgegen, dass sie die im Monat nach der Bekanntgabe der Bescheides vom 20. Oktober 2005 von Gesetzes wegen eingetretene Absenkung unberührt ließe; nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II hängt nämlich der Eintritt von Absenkung und Wegfall auch dann von der Wirksamkeit des darin erwähnten Verwaltungsaktes ab, wenn dessen vom Gesetz intendierter Regelungsgehalt nicht in der Anordnung der Absenkung oder des Wegfalls besteht, sondern einem anderweitigen Gegenstand, etwa der bloßen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine solche Maßnahme, gilt.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes wendet, von dessen Vollziehbarkeit der Bestand der Absenkung seiner zustehenden Regelleistung abhängt. Widerspruch und Klage gegen den Absenkungsbescheid entfalten gem. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (vgl. Rixen, a.a.O., § 39 Rdnr. 3), so dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren als Antrag auf deren Anordnung, mit der die Vollziehbarkeit rückwirkend entfällt, zulässig ist (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Der Antrag ist auch begründet. Die im einstweiligen Rechtsschutz über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (Fälle des § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG) zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen sind auch in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, hier in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II) stets das Ergebnis einer Folgenabwägung, bei der das - in den Fällen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bereits gesetzlich vorausgesetzte - öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse des Betroffenen zu gewichten sind. Das Gericht kann seine Entscheidung allerdings allein auf eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage stützen, wenn es sich bereits ohne wesentliche verbleibende Zweifel von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überzeugen vermag und deshalb dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz schon im Aussetzungsverfahren genügt werden kann. Bestehen demgegenüber durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes oder stellt er sich bereits mit Gewissheit als rechtswidrig dar, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen; denn es besteht auch in den Fällen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte.
Im vorliegenden Fall führen diese Grundsätze zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage. Der Senat vermag nämlich bereits mit Rücksicht auf die in der Kommentarliteratur vertretenen, gänzlich divergierenden Auffassungen zur Auslegung von § 31 Abs. Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 der Vorschrift nicht davon auszugehen, dass der streitbefangene Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2005 offenkundig rechtmäßig sei. Folgt man etwa der von Valgolio (a.a.O.) vertretenen Auffassung, dass Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II generell mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eintreten, oder nimmt man entsprechendes mit Rücksicht auf die von Rixen und Berlit (a.a.O.) problematisierten Gründe wenigstens für die Fälle des § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II an, so stellt sich der Bescheid der Beschwerdegegnerin schon deshalb als rechtswidrig dar, weil mit ihm, wie ausgeführt, die - dann - allenfalls von Juli bis September 2005 eingetretene Absenkung fehlerhaft für die Zeit von November 2005 bis Januar 2006 verfügt worden ist. Der Senat hält im Übrigen in teilweiser Abgrenzung zu den von Rixen und Valgolio vertretenen Auffassungen vorläufig eine Auslegung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II für naheliegend, die sich, vom Gesetzeswortlaut ausgehend, darum bemüht, den darin vorgesehenen Erlass eines lediglich "feststellenden" Verwaltungsaktes mit dem von seinem "Wirksamwerden" abhängigen Beginn der dreimonatigen Absenkungs- oder Wegfallfrist in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen (vgl. insoweit auch Berlit a.a.O. Rn 115, der auch auf das verwaltungsverfahrensrechtliche Erfordernis des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes nach § 39 SGB X hinweist). Ein solcher könnte etwa darin bestehen, dass Beginn und Ende der Absenkung oder des Wegfalls der Leistungen durch § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB II von Gesetzes wegen an das Wirksamwerden des in § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II ausdrücklich erwähnten Verwaltungsaktes geknüpft sind, so dass es einer einzelfallbezogenen Regelung durch diesen insoweit nicht bedarf, während als Regelungsgegenstand jenes Verwaltungsaktes die Feststellung des Eintritts eines die Absenkung oder den Wegfall von Leistungen bedingenden Falles nach § 31 Abs. 2 und 4 SGB II, ggf. in Verbindung mit Absatz 5 der Vorschrift, verbliebe. Auch bei einer solchen Auslegung stellte sich indessen der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005 als rechtswidrig dar, weil es für seinen den Eintritt und die Dauer der Absenkung regelnden Inhalt an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte.
Die nach alledem bestehenden, erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2005 entziehen sich mit Rücksicht auf ihre Komplexität einer abschließenden Klärung im vorliegenden Aussetzungsverfahren. Im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes überwiegt hiernach bei der gebotenen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Beschwerdeführers, zumal es auf den Fortbestand existenzsichernder Leistungen gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.