Landgericht Hannover
Urt. v. 03.05.2011, Az.: 9 O 295/09

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
03.05.2011
Aktenzeichen
9 O 295/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 15.06.2010, Az.: 9 O 295/09, wird aufrecht erhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Malereibetrieb, nimmt die Beklagte als frühere alleinvertetungsberechtigte Geschäftsführerin der zwischenzeitlich aufgelösten xxx wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeldern auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erbrachte im Jahr 2003 aufgrund dreier mit der xxx geschlossener VOB/B-Verträge Maler-, Parkett-und Laminatarbeiten bei dem Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück xxx.

Zur Finanzierung von Grundstückskauf und Baumaßnahmen schloss die xxx am 28.07.2000 einen Kreditvertrag mit der xxx ab. Vereinbart wurde eine Kreditlinie von 2.320.000,00 DM, wobei gemäß der Auszahlungsvereinbarungen, Ziffer IV des Kreditvertrages, Anlage B 55, Anlagenband Beklagte, für den Grundstücksankauf ein Kredit über 498.000,00 DM (254.623,36 €) gewährt wurde. Die übrigen 1.822.000,00 DM (931.573,81 €) dienten der Finanzierung der Baumaßnahmen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit auch Kosten des Grundstückserwerbs mit umfasst sein sollten.

Zur Kreditsicherung wurden am 31.07.2000 mit U.R.-Nr. 304 und 305/2000 des Notars xxx, zugunsten der kreditgebenden Bank zwei Grundschulden in entsprechender Höhe bestellt, Anlage K 8, Anlagenband Klägerin, die am 03.08.2000 ins Grundbuch eingetragen und am 17.01.2003 übertragen wurden, Grundbuchauszug, Anlage K 3. Als Sicherheit diente zudem eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der Beklagten und ihres Ehemanns bis zu einem Betrag von 2,32 Mio. DM, Anlage B 57. Zudem trat die xxx Ansprüche auf Zahlung der Kaufpreise für die Wohneinheiten an die Bank ab, Anlage B 56.

In der Folge reduzierte die xxx das Bauvolumen der Eigentumswohnanlage von 7 auf 5 Wohneinheiten. Zwei Penthousewohnungen mit einem kalkulierten Verkaufserlös von zusammen 633.847,00 DM entfielen. Vor Beginn der Baumaßnahme vereinbarten die kreditgebende Bank und die xxx daraufhin am 23.01.2001 eine Reduzierung der Kreditlinie von 2.320.000,00 DM auf 1.693.000,00 DM. Mit Vertrag vom 18.09.2003 wurde der Gesamtrahmen des Kredits auf 865.618,00 € begrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 23.01.2001, Anlage B 59, und vom 18.09.2003, Anlage B 60, Bezug genommen.

Für das Baugrundstück wurde zudem am 25.11.2003 eine weitere Grundschuld zugunsten der Volksbank über 160.000,00 € im Grundbuch eingetragen.

Mit Schlussrechnungen vom 19.04.2004 über 6.540,27 € (Laminatverlegung), 39.539,58 € (Malerarbeiten) und 9.756,04 € (Parkettarbeiten) rechnete die Klägerin die Arbeiten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den angebotenen und abgerechneten Arbeiten wird auf den Inhalt der als Anlagenkonvolut K 1, Anlagenband Klägerin, vorgelegten Angebots-und Rechnungsschreiben Bezug genommen.

Auf der Gesellschafterversammlung der xxx vom 05.08.2004 erklärte die Beklagte, ihr Amt als Geschäftsführerin niederzulegen, zugleich wurde ihr Ehemann zum neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestimmt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 01.09.2004, Anlage B 3, Anlagenband Beklagte.

Auf die vorgenannten Schlussrechnungen leistete die xxx lediglich zwei Teilzahlungen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 35.033,58 € bei dem Landgericht Hannover, Az.: 25 O 41/05. Die xxx machte in dem Verfahren Einwendungen bezüglich der in den Schlussrechnungen, welche sie am 31.08.2004 geprüft hatte, aufgeführten Massen und Preise sowie verschiedene Mängel der ausgeführten Arbeiten geltend. Mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 15.03.2007, auf dessen Inhalt wegen des Sach-und Streitstandes in dem dortigen Rechtsstreit ergänzend Bezug genommen wird, wurde die xxx zur Zahlung von 35.033,58 € restlichen Werklohns verurteilt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14.08.2007, Az.: 904 IN 681/07 -4-, wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zwischenzeitlich in xxx umbenannten Auftraggeberin der Klägerin mangels Masse abgelehnt. Weitere Zahlungen hat die Klägerin nicht erhalten.

Mit Schreiben vom 29.09.2008, Anlage K 6, Anlagenband Klägerin, forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr bis zum 17.10.2008 Einsicht in das Baubuch zu gewähren. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Verfahren 25 O 41/05 ausgeurteilten Betrages von 35.033,58 € sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.487,69 € und weiterer durch die Einsichtnahme in das Grundbuch entstandener Kosten in Höhe von 38,50 € geltend.

Die Klägerin macht geltend, bei den durch Grundschuld gesicherten Geldern bestehe eine Vermutung, dass es sich um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt habe. Zudem sei wegen der verweigerten Einsichtnahme in das Baubuch zu vermuten, dass dieses Baugeld zweckwidrig verwendet worden sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 ist antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen das ihr am 25.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 09.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15.06.2010 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Vermutung, es handele sich bei den durch Grundschuld gesicherten Geldern um Baugeld, werde dadurch erschüttert, dass die Kredite ausschließlich bzw. jedenfalls teilweise der Finanzierung des Grundstückskaufs gedient hätten. Insbesondere sei durch die in Ziffer 11 der Bestellungsurkunde Nr. 304/2000 des Notars xxx enthaltene Sicherungsvereinbarung klargestellt, dass durch diese Grundschuld zweckgebunden die Finanzierung des Grundstückskaufpreises in Höhe von 498.000,00 DM habe gesichert werden sollen. Die Gelder seien nicht zweckwidrig verwendet worden, was sich aus der als Anlage B 6, Anlagenband Beklagte, vorgelegten Gesamtzusammenstellung von Rechnungen betreffend das Bauvorhaben xxx ergebe. Überdies sei die Vermutung, es handele sich um Baugeld in Höhe von 2.320.000,00 DM durch die Vereinbarung einer Reduzierung der Kreditlinie widerlegt. Der in diesem Rahmen gewährte Betrag sei ausweislich der Anlage B 6 zweckentsprechend verwendet worden.

Die Beklagte behauptet, die Laminatverlegearbeiten der Klägerin seien teilweise mangelhaft gewesen, die abgerechneten Massen teilweise nicht erbracht. Überdies sei ein Nachlass in Höhe von 5.000,00 € auf die Schlussrechnungen vereinbart worden. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, sie sei schon nicht passivlegitimiert, da die Begehung einer zweckwidrigen Verwendung erst mit dem Abschluss sämtlicher baugeldfinanzierter Bauleistungen und deren Bezahlung durch den Baugeldempfänger beendet sei und sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführerin der xxx gewesen sei.

Die Akte des Verfahrens 25 O 41/05 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vom 01.06.1909 (GSB). Das GSB ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981, VI ZR47/80, NJW 1982, 1037) und mit Rücksicht auf den in Art. 170 EGBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil v. 19.08.2010, VII ZR 169/09, NJW 2010, 3365). Die Klägerin, die Parkett-, Laminat-und Malerarbeiten durchgeführt hat, unterfällt dem Schutzbereich. Die xxx war als Bauherrin Empfängerin von Baugeld im Sinne von § 1 GSB.

1. Bei dem durch Grundschuld gesicherten Kredit der Vereins-und Westbank vom 28.07.2000 handelt es sich in Höhe eines Betrages von 1.822.000,00 DM (931.573,81 €) um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB. Zugunsten der Klägerin ist die Baugeldeigenschaft zu vermuten. Inwieweit auch die Erlöse aus dem Verkauf der einzelnen Wohneinheiten als Baugeld anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Beklagte bereits die zweckentsprechende Verwendung des vorgenannten Betrages nicht hinreichend dargelegt hat.

a) Baugeld sind nach § 1 Abs. 3 GSB Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als derartige Geldbeträge gelten insbesondere solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues erfolgen soll, § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB.

Dies trifft auf den Betrag von 1.822.000,00 DM zu. Bei den weiteren 498.000,00 DM handelt es sich hingegen nicht um Baugeld.

aa) Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der xxx und der xxx unter Ziffer IV des Kreditvertrages vom 28.07.2000 (Auszahlungvoraussetzungen) diente das durch die in gleicher Höhe bestellte Grundschuld, UR-Nr. 304/2000, gesicherte Darlehen in Höhe von 498.000,00 DM dem Grundstückserwerb und nicht der Herstellung des Baues. Dies folgt auch aus der unter Ziffer 11 der Grundschuldbestellung getroffenen Sicherungsvereinbarung, wonach eine Verwertung des entsprechenden Grundpfandrechtes nur bei Zahlung auf die Kaufpreisschuld erfolgen darf.

bb) Hinsichtlich der 1.822.000,00 DM (931.573,81 €) ist davon auszugehen dass der xxx in dieser Höhe Baugeld zur Verfügung stand. Der aufgrund eines dinglich gesicherten Kontokorrentenkredit als Baugeld empfangene Gesamtbetrag ist nach oben begrenzt durch den Höchstbetrag, mit dem der Kreditrahmen im Verlauf des Kontokorrentenverhältnis zu irgend einem Zeitpunkt ausgeschöpft worden ist (BGH, Urteil vom 14.01.1986, VI ZR 164/84, BauR 1986, 370). Auf eine spätere Reduzierung der Kreditlinie kommt es insoweit nicht an. Es bleibt nach dem Vortrag der Beklagten unklar, in welcher Höhe tatsächlich Gelder von der kreditgewährenden Bank ausgezahlt worden sind. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sind neben Bauerrichtungkosten aus den nicht auf den Grundstückserwerb entfallenden Kreditmitteln auch Nebenkosten des Grundstückserwerbs -wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob es sich dabei überhaupt um Herstellungskosten handelt -bestritten worden. Diese Kosten sind im Jahr 2000 und damit vor der Reduzierung der Kreditlinie angefallen. Zudem ist die Höhe der Grundschuld auch nach Reduzierung der Kreditlinie zu keiner Zeit angepasst worden, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich bei dem Gesamtbetrag um Baugeld handelt.

2. Jedenfalls in Höhe der offenen Werklohnforderung der Klägerin ist von einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld auszugehen. Die von der Klägerin begehrte Einsichtnahme in das Baubuch, das der Empfänger von Baugeld gemäß § 2 GSB führen muss, hat die Beklagte nicht gewährt. Ein Baubuch ist nicht vorgelegt worden. In Ermangelung eines Baubuches trägt die Beklagte die Darlegungs-und Beweislast für die zweckentsprechende Verwendung von Baugeld und insbesondere für behauptete Zahlungen an Bauhandwerker (BGH, Urteil vom 08.01.1991, VI ZR 109/90, BauR 91, 237).

Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Ausgehend von der vollen Kreditlinie in Höhe von 2.320.000,00 DM, die in voller Höhe grundpfandrechtlich gesichert war, ergibt sich unter Berücksichtigung des für den Grundstückserwerb zur Verfügung gestellten Betrages von 498.000,00 DM, bei dem es sich folglich nicht um Baugeld handelte, ein Betrag von 1.822.000,00 DM (931.573,80 €), der als Baugeld zur Verfügung stand. Darauf, ob dieser Kredit auch Nebenkosten des Grundstückserwerbs abdecken sollte und ob die Rechnungen der übrigen am Bau beteiligten Handwerker in der behaupteten Höhe tatsächlich beglichen worden sind, kommt es nicht an. Auch kann dahinstehen, inwieweit die Zahlungen der Erwerber der Wohneinheiten ebenfalls Baugeld darstellen.

Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten entsteht eine Deckunglücke zwischen Zuflüssen und Ausgaben. Von den als Baugeld zur Verfügung stehenden 931.573,80 € hat die Beklagte nach eigenem Vortrag 793.081,23 € an Bauerrichtungskosten an verschiedene andere Handwerksunternehmen gezahlt. Zieht man von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 138.672,57 € zugunsten der Beklagten auch die mit 43.959,16 € bezifferten Nebenkosten des Grundstückserwerbs ab, so verbleibt ein Betrag in Höhe von 94.713,41 €, dessen Verwendung schon nach dem Vortrag der Beklagten unklar ist. Auf die Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da dieser durch einen abgegrenzten Teil des Gesamtkredites festgelegt und schon nicht als Baugeld anzusehen ist. Damit ist ein zur Begleichung der nunmehr klageweise geltend gemachten Forderung ausreichender Überschussbetrag vorhanden gewesen.

II.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der restlichen Werklohnforderung von 35.033,58 €.

a) Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover vom 15.03.2007 im Verfahren 25 O 41/05 steht eine offene Restwerklohnforderung der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 35.033.58 € fest. Zwar wirkt die Rechtskraft dieses Urteils nicht gegenüber der Beklagten, da sie nicht selbst als Partei an dem Verfahren beteiligt war. Die Beklagte war jedoch über den Sach-und Streitstand in diesem Prozess umfassend und rückhaltlos informiert. So hat sie sich das Vorbringen der xxx in dem Verfahren 25 O 41/05 ausdrücklich für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu eigen gemacht, vgl. Schriftsatz vom 21.07.2010, S. 12, Bl. 144 d. A.. An die Darlegung von behaupteten Mängeln der von der Klägerin ausgeführten Arbeiten bzw. Masseabweichungen sind daher strenge Anforderungen zu stellen, vgl. OLG München, Urteil vom 02.10.2001, 9 U 3105/01, BauR 2002, 1107. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Es ist nicht dargetan, weshalb die auf der Grundlage von Beweisaufnahmen getroffenen Feststellungen im Urteil vom 15.03.2007, Az.: 25 O 41/05, falsch sein sollen.

b) Neben der Baugeldempfängerin haftet auch die Beklagte der Klägerin als Geschäftsführerin der xxx. Darauf, dass die letzten baugeldfinanzierten Bauleistungen und deren Bezahlung erst nach dem Ausscheiden der Beklagten als Geschäftsführerin erfolgt sind, kommt es nicht an.

Die Fälligkeit der Schlusszahlung gemäß Rechnungen vom 19.04.2004 trat nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B grundsätzlich zwei Monate nach Erteilung der Schlussrechnung und damit zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Beklagte unstreitig noch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der xxx war. Überdies haftet die Beklagte unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Werklohnforderung. Bei Eintritt der Fälligkeit der Forderung nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers hat dieser darzulegen und ggf. zu beweisen, dass Baugelder in der Zeit seiner Verantwortlichkeit vollumfänglich zweckentsprechend verwendet worden sind und die nötigen Gelder seinem Nachfolger zur Verfügung gestanden haben, vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.02.2001, 1 U 49/00, IBR 2001,310. Entsprechendes ist für den Differenzbetrag von 94.713,41 €, dessen zweckwidrige Verwendung zu vermuten war, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Am Verschulden der Beklagten, die sich als Verantwortliche der Baugeldempfängerin, insbesondere über die zweckentsprechende Verwendung von Baugeld und die Pflicht, ein Baubuch zu führen, grundsätzlich unterrichten muss, bestehen keine Zweifel.

1. Die Klägerin hat gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 GSB gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.478,69 €. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwecks Aufforderung zur Vorlage des Baubuches war vor Klageerhebung erforderlich und zweckmäßig. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich anhand des Streitwertes von 35.033,58 € sowie einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Einsichtnahme in das Grundbuch kann die Klägerin ebenfalls als kausalen Schaden ersetzt verlangen.

2. Der Zinsanspruch wie im Versäumnisurteil vom 15.06.2010 zugesprochen ergibt sich bezüglich der Hauptforderung sowie der Rechtsanwaltsgebühren unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 04.09.2009 gemäß §§ 286, 288 BGB, bezüglich der Grundbuchkosten ab Rechtshängigkeit der Klage, die am 10.11.2009 zugestellt worden ist, Bl. 68 d. A..

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 3 ZPO.