Verwaltungsgericht Hannover
v. 31.10.2012, Az.: 5 A 2820/12

Eintragung eines Bauingenieurs in die Liste der Entwurfsverfasser mit der Fachrichtung Bauingenieurwesen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 NIngG bzgl. der Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.10.2012
Aktenzeichen
5 A 2820/12
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2012, 30369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2012:1031.5A2820.12.0A

In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn xxx
Klägers,
gegen
die xxx
Beklagte,
Streitgegenstand: Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasser
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 5. Kammer - am 31. Oktober 2012 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schütz als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1952 geborene Kläger ist seit 1999 in die von der Beklagten geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser in der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen. Wegen einer offenen Gebührenforderung (Jahresgebühr in Höhe von 30€ zuzüglich 30 € Mahngebühren) versuchte die Beklagte, gegen den Kläger zu vollstrecken. Die Pfändung verlief jedoch laut Schreibens der Gemeinde Großhansdorf vom 29.08.2011 fruchtlos. Die Gerichtsvollzieherin xxx teilte unter dem 19.01.2012 mit, dass der Kläger bei mehreren Vollstreckungsversuchen trotz vorheriger Terminankündigung nicht habe angetroffen werden können und dass er am 05.09.2011 vor dem Amtsgericht xxx die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

2

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 27.01.2012 zu der in Aussicht genommenen Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wegen nicht mehr gegebener wirtschaftlicher Zuverlässigkeit an. Der Kläger äußerte sich nicht.

3

Mit Bescheid vom 15.02.2012 wurde dem Kläger daraufhin der Beschluss der Beklagten mitgeteilt, wonach er aus der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser gestrichen sei. Als Grund wurde genannt, dass die Eintragungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit beim Kläger entfallen sei. Das Gesetz fordere zwingend die Streichung der Eintragung, wenn Tatsachen vorlägen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit eines Entwurfsverfassers ergebe. Ein Ermessensspielraum bestehe nach dem Gesetz nicht. Ein Entwurfsverfasser habe die Aufgabe, kostensparende Entwürfe aufzustellen, um Vermögensschäden seiner Auftraggeber zu vermeiden. Er sei aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet, fehlerfreie Entwürfe vorzulegen. Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben sei gefährdet, wenn sich ein Entwurfsverfasser in erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten befinde. Aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers. Er besitze nicht mehr die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit. Er sei im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen könne nicht ausgegangen werden. Diese Annahme habe er nicht widerlegt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.02.2012 zugestellt.

4

Am 08.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Er sei seit 2010 als freiberuflicher Planer/Bauingenieur in einem kleinen xxx Planungsbüro tätig. Durch die Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser würde er diese freiberufliche Tätigkeit verlieren. Angesichts seines Alters sei die Möglichkeit, eine Anstellung in einem anderen Planungsbüro zu finden, gleich Null. Er sei geschieden und seinem 12 Jahre alten Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Die Streichung hätte existenzbedrohende Ausmaße. Seine durch Krankheit und Scheidung veranlassten privaten finanziellen Probleme hätten keinen Einfluss auf seine beruflichen Leistungen beziehungsweise seine Zuverlässigkeit. In den 18 Jahren seiner selbständigen Tätigkeit habe er sich insoweit nichts zuschulden kommen lassen. Die getroffene Maßnahme sei unverhältnismäßig. Er habe wegen einer Summe von 3.600,--€ die eidesstattliche Versicherung abgegeben und gehe davon aus, dass er innerhalb von einem Jahr aus seinen finanziellen Problemen herauskommen werde.

5

Mit Beschluss vom 02.04.2012 - 5 B 2822/12 - hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2012 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie vertieft ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass der Kläger die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht widerlegt habe, was etwa durch die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes hinsichtlich seiner Finanzen möglich gewesen wäre. Hierdurch hätte er darlegen können, dass seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit wieder geordnet sein würden. Er könne weiterhin auf den Berufsfeldern des Bauingenieurwesens tätig werden. Er müsse aufgrund der Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser lediglich seine Auftraggeber dahingehend beraten, dass im prüfbefreiten Bereich eine Prüfung durch einen in der Liste eingetragenen Bauingenieur durchgeführt werden müsse. Nach Wegfall der Vermögenslosigkeit könne er einen Anspruch auf Neueintragung geltend machen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO liegen vor, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

11

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

12

Die angefochtene Verfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Im Beschluss vom 02.04.2012 - 5 B 2822/12 -, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat das Gericht insoweit ausgeführt:

"Gemäß § 10 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes - NlngG - i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 NlngG ist die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene nicht die für den Beruf des Entwurfsverfassers erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NlngG ist die Eintragung in der Liste zu streichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

Ein Entwurfsverfasser darf nach § 58 NBauO Entwürfe für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen aufstellen. Er kann diese auch für solche Baumaßnahmen aufstellen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung bedürfen. Gemäß § 58 Abs. 1 NBauO ist der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zutreffend hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass mit der Tätigkeit des Entwurfsverfassers nicht unerhebliche Risiken für die öffentliche Sicherheit und die Vermögenswerte der Auftraggeber verbunden sind. Der Entwurfsverfasser hat daher die Aufgabe, im Interesse seiner Auftraggeber fehlerfreie und kostensparende Entwürfe aufzustellen, um Vermögensschäden für diese zu vermeiden. Bei einem Entwurfsverfasser, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sprechen die Indizien dafür, dass er die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage bei Löschung aus der Architektenliste: BVerwG, B. v. 30.09.2005 - 6 B 51/05 -Juris; zur Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasser bei Bauingenieuren: VG Stade, B. vom 17.09.2008 - 6 B 1182/08 -; Gerichtsbescheid der Einzelrichterin der erkennenden Kammer vom 06.08.2010 - 5 A 3308/08 -; Urt. der Einzelrichterin der erkennenden Kammer vom 11.05.2011 - 5 A 5288/09 -). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis führen allerdings dann nicht zu einer Streichung des Betroffenen, wenn ein ernsthaftes und erfolgversprechendes Bemühen um eine Sanierung der Vermögensverhältnisse nachgewiesen ist (vgl. für die vergleichbaren Regelungen bei Architekten: Nds. OVG, B. v. 23.11.2006 - 8 M 146/06 -, www.rechtsprechung.niedersachsen .de; vgl. auch OVG des Saarlandes, B. v. 28.11.2007 -1 A177/07 -, ZlnsO 2009, 146-149 und [...]; OVG NRW, B. v. 26.04.2007 - 4 B 497/06 -, [...]).

Die Vermögenslosigkeit des Antragstellers folgt vorliegend aus den fruchtlosen Vollstreckungsversuchen gegen ihn und aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO am 05.09.2011. Der Antragsteller war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und ist offenbar auch weiterhin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen (§ 915 ZPO). Die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren dargelegten Gründe für seinen Vermögensverfall, nämlich eine längere auftraglose Zeit aufgrund einer Hüftoperation im Jahre 2009 und anschließende Ehescheidung, sind der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung noch nicht bekannt gewesen, wären hierfür aber auch unbeachtlich gewesen. Denn es ist nicht erforderlich; dass der Antragsteller den Vermögensverfall in irgendeiner Weise verschuldet hat. Allein der Umstand des Vermögensverfalls selbst begründet typischerweise die oben dargelegten Gefahren.

Zwar verbleibt dem Bauingenieur die Möglichkeit, das Indiz für seinen Zuverlässigkeitsmangel im Rahmen der sich aus§ 26 VwVfG ergebenden Mitwirkungspflicht zu widerlegen, indem er im Einzelfall darlegt und belegt, dass nach den Besonderheiten seines Einzelfalls trotz des Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber oder Dritter nicht gefährdet sind. Solche Besonderheiten können sich zum einen aus der Art und weise der Berufsausübung im konkreten Einzelfall ergeben, etwa bei einer Tätigkeit als Angestellter ohne wesentliche eigenständige Entscheidungsbefugnisse in einem größeren Büro. Zum anderen kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit dadurch widerlegt werden, dass im Einzelfall, etwa auf der Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts, die begründete Erwartung besteht, dass die finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit wieder geordnet und die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind oder jedenfalls erfüllt werden können (Nds. Oberverwaltungsgericht, B.. v. 29.07.2011 - 8 ME 36/11 - zur Unzuverlässigkeit eines Architekten, www.rechtsprechung.niedersachsen.de unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 31.08.2005 -1 BvR 912/04 -, NJW 2005, 3057, 3058 (Amtsenthebung eines Notars)).

Hieran gemessen ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das mit dem Vermögensverfall verbundene Indiz für seine Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Ihm ist bereits bei seiner Anhörung zur beabsichtigten Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasser Gelegenheit gegeben worden, den Zuverlässigkeitsmangel im Rahmen der sich für ihn aus § 26 VwVfG ergebenden Mitwirkungspflicht zu widerlegen. Dieser "Entlastungsbeweis" ist von dem Betroffenen grundsätzlich bereits im Verwaltungsverfahren zu führen, da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. Nds. OVG, B. v. 23.11.2006 - 8 ME 146/08 - m.w.N., a.a.O.). Der Antragsteller hat sich im Verwaltungsverfahren jedoch überhaupt nicht eingelassen, so dass es für die Antragsgegnerin keinen Anhaltspunkt dafür gegeben hat, der Antragsteller könne ausnahmsweise doch zuverlässig sein. Hierfür lässtsich im Übrigen auch seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nichts entnehmen. Weder hat er Besonderheiten der Berufsausübung dargelegt, die eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber oder Dritter ausschließen, noch hat er konkrete Angaben hinsichtlich einer Sanierung seinerfinanziellen Situation gemacht. Auch wenn die eidesstattliche Versicherung am xxx wegen einer relativ geringen geschuldeten Summe von 3.600,-- € abgegeben worden sein sollte, ist der Antragsteller finanziell offenbar noch nicht wieder "auf die Beine gekommen", sondern ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat keinerlei Sanierungskonzept vorgelegt. Es finden sich daher keinerlei Gesichtspunkte, die auf eine alsbaldige Gesundung seiner wirtschaftlichen Situation schließen lassen könnten.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm während seiner bisherigen Tätigkeit als Entwurfsverfasser keine fachlich gravierenden Fehler unterlaufen seien und er auch nicht unzuverlässig gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Wertung. Wie oben ausgeführt, setzt die Streichung der Listeneintragung wegen Vermögensverfalls ein Verschulden des Betroffenen nicht voraus. Der Antragsteller kann auch aus dem Umstand nichts herleiten, dass er 1999 gemäß dem seinerzeit geltenden § 17a NlngG in die Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne des § 58 NBauO eingetragen worden ist, ohne dass Zuverlässigkeitsgesichtspunkte zu prüfen waren. Der Gesetzgeber ist nämlich von Verfassungs wegen nicht gehindert, Zuverlässigkeitsanforderungen aus Gründen der Gefahrenabwehr nachträglich zu erhöhen, auch wenn dadurch Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten erteilt worden waren, betroffen sind (OVG NRW, Urt. v. 23.04.2008 - 20 A 971/07 -, <[...]>). Das gilt hier auch deshalb, weil das niedersächsische Ingenieurgesetz durch die Bezugnahme in § 10 Abs. 3 NlngG auf die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 die entsprechende Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 VwVfG einbezieht und damit unter den dort genannten einschränkenden Regelungen einen Ausgleich, wenngleich nur beschränkt auf das sog. negative Interesse (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 48, Rdnr. 197; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A, § 48, Rdnr. 143), vorsieht. Der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde vom Gesetzgeber bei der Neuregelung berücksichtigt (vgl. Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und der Neufassung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes, LT Drs. 15/3550, S. 42).

Die auf dieser Neufassung des niedersächsischen Ingenieurgesetzes beruhende Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasser ist auch im Lichte von Art. 12 GG nicht unverhältnismäßig, weil der Antragsteller im Falle der Wiedererlangung seiner Zuverlässigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht die Wiederaufnahme in die Liste erwirken kann, falls er erneut beruflich in Niedersachsen als Entwurfsverfasser tätig werden will. Auch kann er weiterhin seinen Beruf als Bauingenieur ausüben, ist in seiner Berufsausübung lediglich im Hinblick auf die nicht gegebene Bauvorlageberechtigung beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund verstößt die Streichung des Antragstellers aus der Liste der Entwurfsverfasser und Entwurfsverfasserinnen nicht gegen das Übermaßverbot und begegnet keinen rechtlichen Bedenken."

14

Auch bei nochmaliger Überprüfung im Klageverfahren, in welchem weiterer Sachvortrag des Klägers nicht erfolgt ist, ist die Verfügung der Beklagten nicht zu beanstanden.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 29.07.2011 - 8 ME 36/11 - und B. v. 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, a.a.O.).

Schütz