Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 14.06.2017, Az.: 7 A 4022/16

Grenzabstand; Grenze; Holzpfahl; Landwirt; Schwengelrecht; Seitenstreifen; Straße

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.06.2017
Aktenzeichen
7 A 4022/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Vom Straßenbaulastträger in den Seitenstreifen eingebrachte Holzpfähle, die ein Überpflügen des Seitenstreifens durch benachbarte Landwirte verhindern sollen, müssen in Niedersachsen 0,60 m von der gemeinsamen Grenze des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit der Straßenparzelle zurückbleiben (Berufung zugelassen).

Tenor:

Auf die Klage des Klägers zu 1) wird die Beklagte verurteilt, die an der Grenze des Straßengrundstückes der L 351 zu dem Grundstück des Klägers zu 1) (Flurstück 12, Flur 16, Gemarkung E.) errichteten acht Holzpfähle um 0,60 m auf das Straßengrundstück in Richtung der Fahrbahn zurück zu setzen.

Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte verurteilt, die an der Grenze des Straßengrundstückes der L 351 zu den Grundstücken der Klägerin zu 2) (Flurstücke 10/1 und 10/2, Flur 16, Gemarkung E.) errichteten vier Holzpfähle um 0,60 m auf das Straßengrundstück in Richtung der Fahrbahn zurück zu setzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 1/2, die Klägerin zu 2) zu 1/12 und die Beklagte zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte zu 1/2. die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 2/3 und die Klägerin zu 2) zu 1/12. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des festgesetzten Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren, dass Holzpfähle, die die Beklagte auf ihr Straßengrundstück unmittelbar an die Grenze zu den im jeweiligen Eigentum der Kläger stehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einbringen ließ, entfernt werden.

Der Kläger zu 1) ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer des Flurstücks 12 der Flur 16 der Gemarkung E.; er betreibt Ackerbau. Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin der Flurstücke 10/1 und 10/2 der Flur 16 der Gemarkung E., die von dem Kläger zu 1) gepachtet werden. Unmittelbar an der westlichen Grenze zu den oben genannten Grundstücken verläuft die „F. Straße“ L 351 - Flurstück 45, Flur 17, Gemarkung E. -, die u.a. E. und G. verbindet und von Südosten nach Nordwesten verläuft. Die Grundstücke der Kläger liegen außerhalb der geschlossenen Ortslage. Ein ca. 4,60 m breiter, unbefestigter Seitenstreifen grenzt den Verkehrsraum auf der östlichen Seite - wo sich auch die Grundstücke der Kläger befinden - gegenüber den Anliegergrundstücken ab. Auf der gegenüberliegenden westlichen Seite der L 351 befindet sich ein gemeinsamer Geh- und Zweirichtungsradweg.

Im April 2015 ließ die Beklagte auf dem unbefestigten Seitenstreifen unmittelbar an der Grenze zu den Grundstücken der Kläger insgesamt zwölf massive Holzpfähle mit einer Höhe von ca. 1,50 - 1,70 m einbringen, die üblicherweise als Weidezaunpfähle Verwendung finden. Insgesamt sind auf Höhe des im Eigentum des Klägers zu 1) befindlichen Grundstücks acht Holzpfähle errichtet. Die verbleibenden vier Holzpfähle grenzen an die Grundstücke der Klägerin zu 2). Auf der Höhe des streitbefangenen Streckenabschnitts ist der Seitenstreifen weitgehend unbepflanzt. Im Bereich der Flurstücke der Klägerin zu 2) befinden sich - auf den ersten Blick nicht erkennbare - Buschansammlungen (Buschahorn), die die Höhe des angrenzenden Gestrüpps nur unwesentlich übersteigen. Ganz überwiegend findet sich jedoch lediglich Wildbewuchs. Der Kläger zu 1) bewirtschaftet die landwirtschaftlichen Flächen in paralleler Richtung zu L 351. Er hält bei der Bewirtschaftung nicht nur zu den Holzpfählen, sondern auf der gesamten Länge der landwirtschaftlichen Fläche zu dem unbefestigten Seitenstreifen einen Abstand von ca. 0,30 - 0,40 Meter ein. Auf dem unbefestigten Straßenstreifen befindet sich am südlichen Ende in einer Entfernung von über 2 m zu der Grundstücksgrenze ein Kanaldeckel.

Nach einem Pressebericht teilte die Beklagte mit, bei den Holzpfählen handele es sich um „Grenzpunkte“. Es gehe ausdrücklich darum, Landwirte daran zu hindern, über die Grundstücksgrenze zu pflügen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2016 und mit anwaltlichen Schreiben vom 2. Juni 2016 setzte der Kläger zu 1) die Beklagte davon in Kenntnis, dass die Holzpfähle die Bewirtschaftung der von ihm genutzten landwirtschaftlichen Flächen erheblich erschwerten. Er berief sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes - NNachbG -, wonach die Einfriedungen eines Grundstückes von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstückes auf Verlangen des Nachbarn 0,60 m zurückbleiben müssen, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht als Bauland ausgewiesen sind (sog. „Schwengelrecht“), und forderte die Beklagte auf, die Holzpfähle um 60 cm zurück auf ihr Grundstück in Richtung der L 351 zu versetzen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 und vom 16. Juni 2016 verteidigte die Beklagte ihr Handeln und erklärte, dass es sich bei den Holzpfählen nicht um eine Einfriedung im Sinne des NNachbG handele. Die Holzpfähle dienten der Orientierung bei der Straßenunterhaltung, die vermehrt durch Dritte erfolge. Außerdem seien bereits die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einfriedungspflicht im Sinne des NNachbG nicht gegeben, was zur Folge habe, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 NNachbG nicht anwendbar sei. Zudem sei der Luftraum über dem Straßenkörper nach den straßenrechtlichen Vorschriften auch Bestandteil der Straße. Eine Nutzung im Sinne des Schwengelrechts, die nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs der Straße erfolge, sei nicht statthaft. Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrs müsse gewährleistet bleiben. Das Nachbarrecht finde seine Grenzen dort, wo Belange der öffentlichen Sachen, die Unterhaltungsverpflichtung und die Verkehrssicherheitspflicht des Straßenbaulastträgers dem privatrechtlichen Nachbarrecht vorgingen.

Der Kläger zu 1) hat am 18. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, nach heutigem Stand der Technik verfügten die Geräte und Maschinen zur Bodenbereitung, Aussaat, Pflanzenpflege und Ernte über erhebliche Arbeitsbreiten. Starren Hindernissen sei aufgrund der nicht auszuschließenden Ungenauigkeiten der Spurhaltung weiträumig auszuweichen. Auch ein „Drumherumackern“ um die Pfähle sei sachpraktisch ausgeschlossen. Er müsse daher einen Grundstücksstreifen von erheblicher Breite entlang der Grenze der oben genannten Grundstücke zur L 351 unbewirtschaftet lassen. Sein Verlust richte sich nicht nur nach der gegenwärtig genutzten Arbeitsbreite der Gerätschaften, sondern sei auch abhängig von dem ausgebrachten Saatgut. Bei den Holzpfählen handele es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um Einfriedungen im Sinne des NNachbG. Der Begriff der Einfriedung sei weit gefasst und umfasse alle Anlagen, die vor dem unbefugten Betreten eines Grundstücks oder einer anderen Beeinträchtigung, die von dem angrenzenden Grundstück aus erfolge, schützen solle. Eine Einfriedung könne dabei baulich wie auch nicht baulich erfolgen. Heranzuziehen sei im vorliegenden Fall zumindest in entsprechender Anwendung die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 NNachbG. Zudem setze die Regelung keine Einfriedungspflicht voraus.

Der hier fragliche Grenzbereich - auf dem die Holzpfähle eingebracht sind - sei lediglich eine ebene Grünfläche und gehöre damit nicht zum Straßenkörper.

Trotz der anderorts stattfindenden Überackerung des Straßenseitenraum, sei das Aufstellen der Holzpfähle im fraglichen Bereich nicht - wie die Beklagte behaupte - im Zuge der Gleichbehandlung erforderlich. Der Kläger zu 1) habe seine landwirtschaftlich genutzten Flächen weder überackert, noch befänden sich Bäume auf dem streitgegenständlichen Abschnitt. Infolge der Markierung durch die Holzpfähle werde der Kläger zu 1) dem Stigma ausgesetzt, „Landgewinnung“ zu betreiben.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 trat die Klägerin zu 2) für ihre Grundstücke dem Verwaltungsrechtsstreit bei und machte sich hinsichtlich der Begründung der Klage den Vortrag des Klägers zu 1) zu Eigen.

Der Kläger zu 1) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die an der Grenze ihres Straßengrundstücks „F. Straße“ L 351 zu den von ihm bewirtschafteten Grundstücken Flurstücke 12, 10/1 und 10/2 der Flur 16 der Gemarkung E. errichteten Holzpfähle zu beseitigen,

hilfsweise

auf 0,60 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze auf das Straßengrundstück zurückzunehmen (Abstand zur Grenze der von ihm bewirtschafteten Grundstücke).

Die Klägerin zu 2) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die an der Grenze ihres Straßengrundstücks „F. Straße“ L 351 zu ihren Grundstücken Flurstücke 10/1 und 10/2 der Flur 16 der Gemarkung E. errichteten Holzpfähle zu beseitigen,

hilfsweise

auf 0,60 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze auf das Straßengrundstück zurückzunehmen (Abstand zur Grenze der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat der Klageerweiterung zugestimmt und führt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages aus, der Grenzverlauf werde gekennzeichnet, um der - teilweise stattfindenden - Überackerung des Straßenseitenraums entgegenzutreten, weil verhindert werden solle, dass die den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dienenden Flächen gepflügt werden. Dies sei bereits aus ökologischer Sicht nicht zulässig. Durch die Bewirtschaftung des Seitenstraßenraums seien anderenorts die Wurzeln von Straßenbäumen zum Teil so stark geschädigt worden, dass diese in den Verkehrsraum fielen. Durch die Markierung des Grenzverlaufs solle auch vermieden werden, dass den Anliegern Schäden entstünden, weil beispielsweise Fachfirmen, die von der Beklagten mit der Gehölzpflege beauftragt würden, Äste und Bäume von Anliegergrundstücken entfernten. Darüber hinaus solle auch vermieden werden, dass Dritte, die z.B. gemäß § 68 TKG Telekommunikationslinien im Straßenseitenraum verlegen dürften, durch Überpflügen ihrer Leitungen oder Ähnliches geschädigt würden. Die Beklagte verweist - wie bereits die Kläger - auf die Broschüre des BUND „Wegraine und Gewässerrandstreifen“ (http://www.bund-niedersachsen.de/fileadmin/bundgruppen/bcmslv niedersachsen/Themen_Landwirtschaft/BUND_Folder_Wegraine_WWW-Version.pdf), die unter anderem das Ziel habe, Lösungen aufzuzeigen, um öffentliche Wege, die von Landwirten überackert werden, in voller Breite wiederherzustellen, um den Wegerandstreifen zu ermöglichen, ihre biologische Funktion als naturnahe Biotope und Biotopvernetzung wahrzunehmen. Als Rechtsgrundlage für das Aufstellen der streitgegenständlichen Holzpfähle könne deshalb auch § 32 Niedersächsisches Straßengesetz - NStrG - genannt werden. Dementsprechend seien die Holzpfähle errichtet worden, um die Bepflanzung auf dem Seitenstreifen zu schützen.

Das Schwengelrecht bestehe - entgegen der Ansicht der Kläger - nur bei Einfriedungen. Bei einer zerstückelten Grenze (nur einzelne Zaunteile) liege keine Einfriedung vor, weil die Grenzziehung das Betreten des Grundstückes auch tatsächlich erschweren müsse. Darüber hinaus gelte gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 50 Abs. 3 NNachbG das Schwengelrecht nicht bei Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen. Dementsprechend sei die Beklagte nicht daran gehindert, Bäume, Sträucher oder eine Hecke an den Rand ihres Straßengrundstückes zu pflanzen.

Außerdem sei der Kläger zu 1) hinsichtlich der Flurstücke 10/1 und 10/2 nicht klagebefugt, weil er nicht Eigentümer, sondern lediglich Pächter der genannten Flurstücke sei.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 14. Juni 2017 Beweis erhoben über die Örtlichkeit, insbesondere der im gemeinsamen Grenzbereich errichteten Holzpfähle sowie der Bepflanzung durch richterliche Inaugenscheinnahme. Wegen der Ergebnisse wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.

A. Der Hauptantrag des Klägers zu 1) hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers zu 1) zulässig.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - IV C 36.72-, juris Rn. 11). Vorliegend beruft sich der Kläger zu 1) auf das Schwengelrecht. Das Schwengelrecht ist im NNachbG geregelt und schützt u.a. Interessen des Eigentümers, §§ 31 Abs. 1, 1 NNachbG. Der Kläger zu 1) wendet sich mithin gegen einen Eingriff in sein Eigentum bzw. Nutzungsrecht und macht daher einen (gesetzlichen) Anspruch "aus Eigentum"/ „aus Nutzungsrecht“ geltend. Daraus folgt indessen nicht, dass § 1004 BGB unmittelbar die Grundlage dieses Anspruchs bildet, also Privatrecht maßgebend ist. Das öffentliche Recht schützt das Eigentum in öffentlich-rechtlicher Richtung nicht minder, als es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Bereich tut (BVerwG, Urt. v. 02.11.1973, a.a.O., Rn. 11). Es gewährt ebenfalls Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden, also - soweit es sich bei diesem Rechtsgut um das Eigentum handelt - Ansprüche "aus Eigentum" sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.08.1971 - IV C 23.69 -, juris Rn. 13 ff.). Entscheidend ist allein, ob rechtswidrig in das Eigentum/ Nutzungsrecht eingegriffen wurde und dieser Eingriff nach seiner Rechtsqualität dem öffentlichen Recht zugerechnet werden muss (BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - a.a.O. Rn. 11). Dementsprechend kommt es ausschließlich darauf an, ob die hier geltend gemachte rechtswidrige Belastung des Eigentums bzw. Nutzungsrechts durch die Errichtung der Holzpfähle als Eingriff dem öffentlichen Recht angehört. Das muss nach Überzeugung der Kammer bejaht werden. Die Beklagte wird vorliegend in ihrer Funktion als Träger der Straßenbaulast tätig, dessen Aufgabe es ist, den Straßenkörper und die Wegeränder - wozu auch der Seitenstreifen gehört, § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG - so zu erhalten und zu gestalten, dass sie sich naturnah entwickeln können, vgl. § 32 NStrG (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 567) und die Straße vor Gefahren, die von benachbarten Grundstücken ausgehen, zu schützen, vgl. § 9 NStrG (Wendrich, Nds. Straßengesetz, 4. Auflage, § 9 Rn. 2). Die Errichtung der Holzpfähle dient mithin nicht nur der „reinen“ Verteidigung des Eigentums; ihr kommt dabei auch öffentlich-rechtlicher Charakter zu. Somit ist der Eingriff als öffentlich-rechtlich zu werten. Denn für die Rechtsqualität des geltend gemachten (Beseitigungs-) Anspruchs und die daran geknüpfte Zulässigkeit des einen oder anderen Rechtsweges ist allein wichtig, dass ein spezifischer, in das öffentliche Recht hineinreichender Zusammenhang besteht und, was immer daraus im Einzelfall folgen (oder nicht folgen) mag, den zu beurteilenden Sachverhalt prägt (BVerwG, Urt. v. 02.11.1973, a.a.O. Rn. 13).

2. Der Kläger zu 1) ist klagebefugt. Hinsichtlich der - hier statthaften - allgemeinen Leistungsklage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1970 - 6 C 48.68 -, juris Rn. 41; Urt. v. 15.06.2011 – 9 C 4/10 –, juris Rn. 16). Klagebefugt ist, wer geltend machen kann, durch hoheitliches Handeln in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach kann sich der Kläger zu 1) auf eine Klagebefugnis berufen. Er macht eine Verletzung seines Eigentums- und Nutzungsrechts aus Pacht geltend und beruft sich auf den Folgenbeseitigungsanspruch. Dabei ist für die Klagebefugnis unbeachtlich, dass der Kläger teilweise nur Pächter der betroffenen Grundstücke ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch beruhen ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, dass die Rechtsordnung dem Einzelnen absolute, d. h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt (Hess. VGH, Beschl. v. 03.09.1988 - 11 TG 3549/88 -, juris Rn. 2). Das bedeutet, dass derjenige, der in solchen Rechten beeinträchtigt wird, von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung und Unterlassung der Störung verlangen kann. Zu solchen Rechten zählen nicht nur alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter und das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte [Hess. VGH, Beschl. v. 03.09.1988, a.a.O., Rn. 2; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 04.09.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris Rn. 22].

II. Der Hauptantrag des Klägers zu 1) ist jedoch unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf vollständige Beseitigung der an der Grenze des Straßengrundstücks „F. Straße“ L 351 zu den von ihm bewirtschafteten Grundstücken Flurstücke 12, 10/1, 10/2 der Flur 16 der Gemarkung E. errichteten Holzpfähle durch die Beklagte.

Die Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers zu 1) bildet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten; der Anspruch ist aber inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BayVGH, Beschl.v. 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 -, juris Rn. 10; Urt. v. 15.09.1999 - 8 B 97.1349 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Urt. v. 14.12.1993 - 12 L 7372/91 -, juris Rn. 1). Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffes bestand oder, falls dies unzweckmäßig ist, auf Herstellung eines gleichwertigen Zustandes (Nds. OVG, Urt. v. 14.12.1993, a.a.O., Rn. 1).

1. Das Einbringen der Holzpfähle auf das Straßengrundstück an die Grenze zum Grundstück des Klägers zu 1) ist als hoheitlicher Eingriff in subjektive Rechte des Klägers zu 1) zu qualifizieren; es stellt einen faktischen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art 14 GG und in sein Nutzungsrecht aus Pacht als absolutes Recht dar. Denn die Holzpfähle hindern den Kläger zu 1), seine Grundstücke in vollem Umfang bis an die Grundstücksgrenzen heran zu bewirtschaften. Hinsicht der Qualifizierung als hoheitliches Handeln wird auf A.I.1. der Entscheidungsgründe verwiesen.

2. Durch den hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers zu 1) hinsichtlich des Flurstücks 12, Flur 16, Gemarkung E. ist ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der noch andauert (a.). Denn das Einbringen der Holzpfähle auf das Straßengrundstück an die Grenze zu dem im Eigentum befindlichen Grundstücks des Klägers zu 1) verstößt gegen § 31 Abs. 1 NNachbG analog. Dies gilt nicht hinsichtlich der von ihm gepachteten Grundstücke - Flurstücke 10/1 und 10/2, Flur 16, Gemarkung E. - (b.).

a. Gemäß § 31 Abs. 1 NNachbG muss die Einfriedung eines Grundstückes von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben - Schwengelrecht -, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung kann bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks betreten und befahren werden. Nachbar im Sinne des NNachbG ist der Eigentümer, § 1 NNachbG, und somit der Kläger zu 1).

Bei den Holzpfählen handelt es sich zwar - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht um eine Einfriedung im Sinne der §§ 27 ff. NNachbG. Eine Einfriedung ist eine Anlage, die ein Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück, Wegen, Straßen oder sonstigen Flächen abgrenzt und/oder es vor unbefugten Betreten schützt. Sie dient auch dazu, das Grundstück vor Beeinträchtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, zu schützen (dazu Schäfer, NNachbG, 2. Auflage, Vorbemerkung zu §§ 27 ff Rn.1). Einfriedungen sind damit Zäune, Mauern, lebende Hecken sowie Sichtschutzwände. Einzelne Zaunteile haben Einfriedungscharakter, wenn sie die Funktion einer Einfriedung, die ein Grundstück u.a. zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten ganz oder teilweise abschirmt, auch als Teilanlage erfüllen können, etwa weil die Geländegegebenheiten eine weitergehende Einfriedung nicht erforderlich machen oder die Funktionsfähigkeit in Verbindung mit Hecken oder rechtmäßig bzw. unangefochten vorhandenen baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erreicht wird (Hess. VGH, Urt. v. 02.08.1985 - 4 OE 2/83 -, BRS 44, Nr. 73). Die streitgegenständlichen Holzpfähle, die zum Teil im Abstand von über 100 m angebracht sind, stellen keine Einfriedung im oben genannten Sinne dar. Denn es handelt sich bei ihnen lediglich um einzelne Zaunbestandteile, wie sie üblicherweise für Weidezäune Verwendung finden. Den errichteten Holzpfählen fehlt der Eindruck eines einheitlichen Zusammenhangs. Denn sie grenzen weder den gesamten Seitenstreifen von dem Grundstück des Klägers zu 1) ab, noch schützen sie vor unbefugtem Betreten.

§ 31 Abs. 1 NNachbG ist aber analog anzuwenden. Eine Analogie setzt eine vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke voraus. Vorliegend ist die Interessenlage vergleichbar, weil von den eingebrachten Holzpfählen für den Kläger zu 1) eine mit einer Einfriedung vergleichbare Beeinträchtigung ausgeht. Da der Kläger zu 1) die landwirtschaftliche Fläche in Parallelrichtung zur Straße bewirtschaftet und weil er aufgrund der Sperrigkeit und Breite der landwirtschaftlichen Maschinen einen ausreichenden Abstand zu den Holzpfählen halten muss und diese auch nicht umfahren kann, lässt er eine Grundstücksfläche mit der Breite von circa 30 bis 40 cm zum Wegerandstreifen der Beklagten auf der gesamten Länge seines Grundstückes unbewirtschaftet. Mithin muss er deshalb zu der durch die einzelnen Holzpfähle markierten Grenze zu dem Straßengrundstück den gleichen Abstand halten, wie er es bei einer Einfriedung im Sinne der §§ 27 ff. NNachbG tun müsste. Eine Regelungslücke besteht, weil der Gesetzgeber die vorliegende Situation im NNachbG ungeregelt gelassen hat. Diese Regelungslücke muss auch als planwidrig eingeschätzt werden. Dafür sprechen Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 NNachbG. Das Schwengelrecht erlaubt dem Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen, diese bis zur Grundstücksgrenze ordnungsgemäß zu bestellen und zu bearbeiten. Das strenge Recht ist eine im Allgemeininteresse liegende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung des Nachbargrundstückes, die die vollständige und ungehinderte Bewirtschaftung von Ackerland gewährleisten soll. Zu diesem Zweck hat der Grundstücksnachbar auf seinem Grundstück einen Streifen von 60 cm Breite entlang der Grenze freizuhalten, um ein über die Grenze hinausragenden Zugschwengel, ein Flugrat oder eine Radachse nicht zu behindern. Das Schwengelrecht gilt auch, wenn ein Acker nicht mehr mit Zugtieren, sondern mit Zugmaschinen bestellt wird (hierzu OVG Bremen, Urt. v. 14.02.1989 - 1 BA 64/88 -, NVwZ-RR 1990, 62, 62). Dieser Zweck würde nicht erfüllt werden, wenn - obwohl von den Zaunteilen für den Landwirt die gleiche Wirkung wie von einer Einfriedung im Sinne des §§ 27 ff. NNachbG ausgeht - § 31 Abs. 1 NNachbG keine Anwendung fände. Deswegen ist vorliegend § 31 Abs. 1 NNachbG analog heranzuziehen.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass das Schwengelrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 3 NNachbG nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen gilt. Nach § 50 Abs. 1 und 3 NNachbG müssen zwar auch Bäume und Sträucher von Nachbarflächen im Sinne des § 31 NNachbG einen Grenzabstand von 0,6 m einhalten; dies gilt jedoch nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen, § 52 Abs. 1 Nr. 3 NNachbG. Unter Anpflanzungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 NNachbG sind Bäume und Sträucher zu verstehen. Soweit solche Anpflanzungen - Buschahorn - an der Grenze des klägerischen Grundstückes vorhanden sind, ist dies unerheblich, weil sich der Kläger zu 1) auch nicht gegen diese wehrt. Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Nr. 3 NNachbG die öffentliche Straße im Verhältnis zum Abstandsgebot für Anpflanzungen privilegiert, eine entsprechende Privilegierung öffentlicher Straßen jedoch bezogen auf Einfriedungen an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken fehlt, ist zu folgern, dass das Schwengelrecht des § 31 Abs. 1 NNachbG durchaus auch bei öffentlichen Straßen zur Anwendung gelangen soll.

Auch § 32 NStrG kann nicht als Rechtfertigung für einen Eingriff in das Schwengelrecht des Klägers zu 1) dienen. Gemäß § 32 Satz 1 und 2 NStrG bleibt die Bepflanzung des Straßenkörpers dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten; die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Der Begriff der „Bepflanzung“ im Sinne des § 32 NStrG schließt den gesamten Bewuchs des zur öffentlichen Straße gehörenden Bereichs ein. Geschützt sind Pflanzen jedweder Art und Gestalt, wie etwa Bäume, Sträucher, Stauden, Hecken, Gräser und ähnliches (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 567). Die Holzpfähle dienen im streitgegenständlichen Bereich jedoch nicht der Ergänzung und Erhaltung der Pflanzen insbesondere des Wildwuchses. Denn der Kläger 1) beeinträchtigt durch die Bestellung seiner Felder nicht die auf dem Wegerandstreifen befindlichen Pflanzen. Dieser Umstand ist weder durch die Beklagte vorgetragen, noch hat die Kammer diesen Eindruck während der Beweisaufnahme gewonnen.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, es bestehe grundsätzlich die Gefahr, dass bei einer Überpflügung des Straßengrundstückes Straßenbäume geschädigt würden und diese dann eine erhebliche Gefahr für den Verkehr darstellten, ist anzumerken, dass sich im streitgegenständlichen Bereich weder Straßenbäume befinden noch der Kläger zu 1) seine landwirtschaftlichen Flächen überpflügt hat, so dass - selbst unterstellt , die Beklagte wollte Straßenbäume pflanzen, eine Gefahr der Schädigung von Bäumen durch den Kläger zu 1) nicht vorliegen dürfte.

b. Durch den hoheitlichen Eingriff - Einbringung der vier Holzpfähle an der Grenze zu den vom Kläger zu 1) lediglich gepachteten Grundstücken - ist im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 1) nur Pächter der Flurstücke ist, kein rechtswidriger Zustand zu dessen Lasten geschaffen worden. Denn der Kläger zu 1) kann sich als Pächter dieser Grundstücksflächen nicht auf das Schwengelrecht berufen. Das nachbarrechtliche Schwengelrecht schützt gemäß § 31 Abs. 1 NNachbG den Nachbarn. Nachbar ist gemäß § 1 NNachbG nur der Eigentümer eines Grundstücks, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Eine weitere analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 NNachbG auch auf Nutzungsberechtigte - den Kläger zu 1) als Pächter - kommt nicht in Betracht. Denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil das NNachbG die Figur des Nutzungsberechtigten kennt. Soweit im NNachbG auch für Nutzungsberechtigte Rechte und Pflichten begründet werden, wird das im Gesetz ausdrücklich angeordnet, vgl. §§ 14, 21a, 38, 45, 47, 49 NNachbG. Eine solche Anordnung ist nicht für § 31 NNachbgG erfolgt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, auch Nutzungsberechtigte durch die Regelung des § 31 NNachbG zu begünstigen. Der Kläger zu 1) ist damit auch nicht schutzlos gestellt, weil sich die Klägerin zu 2) als Eigentümerin der von ihm gepachteten Grundstücke gegenüber der Beklagten auf § 31 Abs. 1 NNachbG berufen kann.

3. Jedoch ist der Hauptantrag auch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fläche, die im Eigentum des Klägers zu 1) steht, unbegründet. Dieser - wie sich aus der Zusammenschau mit dem Hilfsantrag ergibt - auf die vollständige Beseitigung der errichteten Holzpfähle gerichtete Klagantrag, ist in diesem Umfang nicht mehr von dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gedeckt. Denn der Kläger zu 1) hat lediglich einen Anspruch auf die Beseitigung der unmittelbaren Folgen des öffentlichen Handelns; d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen, durch den rechtswidrigen Eingriff veränderten Zustandes. Die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Errichtung der Holzpfähle für den Kläger zu 1) ist der Umstand, dass er nicht - wie zuvor - seine gesamte landwirtschaftliche Fläche des Flurstücks 12 der Flur 16 der Gemarkung E. bewirtschaften kann. Diese Folge kann jedoch bereits dadurch beseitigt werden, dass die errichteten Holzpfähle in einem ausreichenden Abstand (Schwengelrecht: 60 cm) zu seinem Grundstück zurückgesetzt werden. Mithin geht er mit seinem Hauptantrag über die Beseitigung der unmittelbaren Folge hinaus. Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein solcher Anspruch ergibt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Beklagte frei ist, ihr Eigentum innerhalb der gesetzlichen Regelungen zu gestalten.

B. Der Kläger zu 1) hat aber mit seinem Hilfsantrag hinsichtlich seines Grundstücks Flurstück 12 der Flur 16 der Gemarkung E. Erfolg.

Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet, soweit der Kläger zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die an der Grenze des Straßengrundstückes der L 351 zu dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück (Flurstück 12, Flur 16, Gemarkung E.) errichteten acht Holzpfähle um 0,60 m auf das Straßengrundstück in Richtung der Fahrbahn zurück zu setzen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der an der Grenze des Straßengrundstückes der L 351 zu den Grundstücken der Klägerin zu 2) (Flurstücke 10/1 und 10/2, Flur 16, Gemarkung E.), die der Kläger zu 1) bewirtschaftet, errichteten vier Holzpfähle, ist auch der Hilfsantrag des Klägers zu 1) - wie bereits unter A.II.2.b. ausgeführt - unbegründet.

C. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages der Klägerin zu 2) zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet und die Klägerin zu 2) ist als Eigentümerin der Flurstücke 10/1 und 10/2 der Flur 16 der Gemarkung E. auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt; es wird auf die Ausführungen unter A.I. verwiesen. Die mit dem Hauptantrag von der Klägerin zu 2) verfolgte vollständige Beseitigung der vier Holzpfähle, die auf dem Straßengrundstück der Beklagten an der Grenze ihrer Grundstücke eingebracht worden sind, hat aber keinen Erfolg. Denn der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch vermittelt der Klägerin zu 2) - wie bereits unter A.II.3 ausgeführt - keinen Anspruch auf eine vollständige Beseitigung der streitgegenständlichen Holzpfähle von dem Straßengrundstück.

D. Hingegen ist der Hilfsantrag der Klägerin zu 2) begründet. Die Klägerin zu 2) hat auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs einen Anspruch gegen die Beklagte, dass die auf dem Straßengrundstück der Beklagten an der Grenze ihrer Grundstücke eingebrachten vier Holzpfähle 0,60 m zurückbleiben müssen. Denn das Einbringen der Holzpfähle ist als hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin zu 2) zu qualifizieren. Die Holzpfähle verhindern - wie bereits unter A.II.1 ausgeführt -, die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke in vollem Umfang bis an die Grundstücksgrenzen heran. Durch diesen hoheitlichen Eingriff in das subjektive Recht der Klägerin zu 2) ist ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der noch andauert. Denn das Einbringen der Holzpfähle auf das Straßengrundstück an die Grenze zu den im Eigentum der Klägerin zu 2) befindlichen Grundstücken verstößt gegen § 31 Abs. 1 NNachbG analog (siehe die Ausführungen zu A.II.2 der Entscheidungsgründe).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Frage, ob Holzpfähle, die auf dem Straßengrundstück unmittelbar an der Grenze zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eingebracht sind, auf Verlangen des Eigentümers des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes in Anwendung des Schwengelrechts 0,60 m zurückbleiben müssen, grundsätzliche Bedeutung beimisst.