Abschnitt 8 EB-AVO-GOBAK - Zu § 8
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
8.1
Die erste Konferenz der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung sowie über einen Rücktritt.
8.2
Die Meldung nach Absatz 1 kann außerdem enthalten:
- a)ggf. den Antrag auf Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer nach § 12 Abs. 2 sowie
- b)ggf. eine Mitteilung über den Rücktritt von der besonderen Lernleistung nach Nr. 2.3 Buchstabe c).
8.3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt der Schülerin oder dem Schüler die Zulassung mit. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht zugelassen, so wird ihr oder ihm dies unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unverzüglich schriftlich mitgeteilt; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Mitteilung auch an die Erziehungsberechtigten zu richten. In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium sind bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten ebenfalls schriftlich zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht. Erheben eine Schülerin oder ein Schüler oder die Erziehungsberechtigten gegen die Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung Widerspruch, gilt das unter Nr. 14.5 beschriebene Verfahren entsprechend.