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Abschnitt 3 EB-VO-GO - Zu § 3

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-GO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1
Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 1 zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt sind, beträgt die Verweildauer in der Einführungsphase ein Schuljahr und in der Qualifikationsphase zwei Schuljahre. Die Einführungsphase oder ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3; die Verweildauer beträgt dann insgesamt vier Schuljahre.

3.2
Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 3 die Einführungsphase übersprungen haben und unmittelbar zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt sind oder die nach einem Auslandsschulbesuch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten dürfen, beträgt die Verweildauer zwei Schuljahre. Ein Schuljahrgang der Qualifikationsphase kann wiederholt werden, und zwar in Form eines freiwilligen Zurücktretens nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder in Form eines evtl. erforderlichen Rücktritts nach § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 7 Sätze 2 und 3; die Verweildauer beträgt dann drei Schuljahre.

3.3
Im Übrigen gelten sowohl für Nr. 3.1 als auch für Nr. 3.2 folgende Regelungen:

In Härtefällen ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 eine weitere Wiederholung eines Schuljahres nach Entscheidung der Landesschulbehörde zulässig. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung darf unabhängig davon erneut das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase besucht werden; die Schule verlängert in diesem Fall die Verweildauer um ein weiteres Schuljahr.