§ 5 APVO-Justiz-AmtsanwD - Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1In dem fachwissenschaftlichen Studium sollen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt sowie das soziale und wirtschaftliche Verständnis für die Ausübung des Amtsanwaltsdienstes gefördert werden. 2Das fachwissenschaftliche Studium II dient zudem der Wiederholung und Vertiefung sowie der Prüfungsvorbereitung.
(2) Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die §§ 1 bis 6 des von Niedersachsen am 13. Januar 2007 unterzeichneten Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Nds. GVBl. 2007 S. 306) und die §§ 7, 11 und 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ist die Generalstaatsanwaltschaft, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat.