APVO-Justiz-AmtsanwD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Justiz-Amtsanwaltsdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 508 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung2
Dauer und Gliederung der Ausbildung3
Ausbildungsstellen4
Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums5
Inhalt der berufspraktischen Ausbildung6
Beurteilung der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung7
Amtsanwaltsprüfung8
Wiederholung der Prüfung9
Übergangsvorschrift10
Inkrafttreten11

§ 1 APVO-Justiz-AmtsanwD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Amtsanwaltsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-Justiz-AmtsanwD - Zulassung zur Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

  1. 1.

    durch Bestehen der Rechtspflegerprüfung die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, erworben haben und

  2. 2.

    ihre Probezeit erfolgreich abgeleistet haben,

wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist.

§ 3 APVO-Justiz-AmtsanwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Ausbildung dauert 15 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
fachwissenschaftliches Studium I
4 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
berufspraktische Ausbildung
9 Monate,
3.  Ausbildungsabschnitt 3:
fachwissenschaftliches Studium II  
2 Monate.

§ 4 APVO-Justiz-AmtsanwD - Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsstelle für das fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(2) 1Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Staatsanwaltschaften. 2Die Generalstaatsanwaltschaft leitet die berufspraktische Ausbildung. 3Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsplan.