§ 6 APVO-Justiz-AmtsanwD - Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die berufspraktische Ausbildung dient der Übung und Ergänzung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden während der berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz nach näherer Bestimmung des Ausbildungsplans in die Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes eingeführt. 2Sie sollen die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, das Erstellen von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsbescheiden sowie die Vertretung der Anklage vor Gericht üben.
(3) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch Unterricht in einer Arbeitsgemeinschaft begleitet.