§ 2 APVO-Justiz-AmtsanwD - Zulassung zur Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zur Ausbildung für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
- 1.
durch Bestehen der Rechtspflegerprüfung die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, erworben haben und
- 2.
ihre Probezeit erfolgreich abgeleistet haben,
wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft, in deren Bezirk eine Ausbildungsstelle zu besetzen ist.