§ 1 APVO-Justiz-AmtsanwD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Amtsanwaltsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.