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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 APVO-Justiz-AmtsanwD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz für den besonderen Aufgabenbereich des Amtsanwaltsdienstes.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Amtsanwaltsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.