§ 9 APVO-Justiz-AmtsanwD - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Die Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 APOAA, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen, ist gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft abzugeben, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat. 2Diese bestimmt auch Art und Dauer der weiteren Ausbildung.