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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-Justiz-AmtsanwD - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 APOAA, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen, ist gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft abzugeben, die die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung zugelassen hat. 2Diese bestimmt auch Art und Dauer der weiteren Ausbildung.