§ 4 APVO-Justiz-AmtsanwD - Ausbildungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-AmtsanwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Ausbildungsstelle für das fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
(2) 1Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Staatsanwaltschaften. 2Die Generalstaatsanwaltschaft leitet die berufspraktische Ausbildung. 3Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsplan.