Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- AADStudStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210
Vom 13. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 306 - VORIS 31210 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 306)
Das Land Baden-Württemberg,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
das Land Sachsen-Anhalt und
das Land Schleswig-Holstein,
- nachfolgend "Länder" genannt -
schließen folgenden Staatsvertrag:
Die vertragsschließenden Länder richten aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen einen gemeinsamen Studiengang für den Amtsanwaltsdienst ein und errichten für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung ein Gemeinsames Prüfungsamt. Hierzu treffen sie die folgenden besonderen Vereinbarungen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Teil 1 | |
Gemeinsamer Studiengang | 1 - 6 |
Teil 2 | |
Gemeinsames Prüfungsamt | 7 - 12 |
Teil 3 | |
Dienstbezüge, Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen der Beamtinnen und Beamten | 13 |
Teil 4 | |
Inkrafttreten, Kündigung, Beitritt | 14 - 16 |
Vom 22. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 486)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 306) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit seinem § 16 Abs. 2 für Niedersachsen am 28. Juli 2007 in Kraft getreten ist.
Hannover, den 22. Oktober 2007
Niedersächsische Staatskanzlei
In Vertretung des Chefs der Staatskanzlei
H ü d e p o h l
Ministerialdirigent