Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.08.2009, Az.: 3 A 39/08

Prozesszinsen; Verjährung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
05.08.2009
Aktenzeichen
3 A 39/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0805.3A39.08.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2009, 943-944

Amtlicher Leitsatz

Die dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB beginnt bei einer isolierten Klage auf Zahlung von Prozesszinsen für den gesamten Verzinsungszeitraum mit dem Schluss des Jahres, in dem die zu Grunde liegende Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Prozesszinsen für nachgezahlte Dienstbezüge.

2

Der Kläger ist Beamter im Niedersächsischen Landesschuldienst. Mit Wirkung vom 01.09.1999 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt; gleichzeitig wurde seine Arbeitszeit gemäß § 80b NBG auf 18,5 von 24,5 Wochenstunden festgesetzt. Nach entsprechendem Vor- und Klageverfahren verpflichtete das erkennende Gericht die Bezirksregierung Braunschweig als Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Urteil vom 22.07.2002 - 3 A 3426/00 - unter Aufhebung entgegen stehender Bescheide unter anderem, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.07.2000 die Differenz zwischen 18,5/24,5 der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und 100 % dieser Besoldungsgruppe zu zahlen. Das Urteil wurde im Oktober 2007 rechtskräftig. Die Beklagte ließ daraufhin im Januar 2008 Dienstbezüge in Höhe von 8 569,51 € nachzahlen.

3

Mit Schriftsatz vom 22.01.2008 beantragte der Kläger, ihm auf die nachgezahlten Dienstbezüge Prozesszinsen im Umfang von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 28.11.2000 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen; den Zahlbetrag berechnete er mit 4 403,09 €. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Zinsanspruchs in Höhe von 446,13 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2008 die erhobenen Forderungen zunächst zurückgewiesen hatte, ließ sie mit Bescheid vom 22.02.2008 die Zinsen für die Zeit ab dem 01.01.2005 in Höhe von knapp 1 900,00 € an den Kläger auszahlen und erhob hinsichtlich des Zeitraums bis einschließlich 31.12.2004 die Einrede der Verjährung.

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Am 28.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er vertritt die Auffassung, nach § 217 BGB verjähre der Anspruch auf die Nebenforderung erst mit demjenigen auf die Hauptforderung, auch werde der Zinsanspruch erst mit der rechtskräftigen Festsetzung der Hauptforderung fällig. Die Höhe der geforderten Rechtsanwaltsvergütung für das Verfahren ergebe sich aus den RVG.

6

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.02.2008 in der Fassung der Änderung vom 22.02.2008 - soweit sie dem entgegen stehen - zu verurteilen, dem Kläger 2 583,79 € Prozesszinsen für den Zeitraum vom 28.11.2000 bis zum 31.12.2004 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie vertritt die Auffassung, bei der Klage handele es sich um ein nicht besoldungsrechtliches Verfahren aus dem Beamtenverhältnis, bei dem ein Vorverfahren nicht durchzuführen sei. Der geltend gemachte, laufend neu entstehende Zinsanspruch sei für die Zeit vor dem 01.01.2005 verjährt. Er sei Ende 2000 mit Rechtshängigkeit entstanden und erstmals im Januar 2008 geltend gemacht worden. Nur für die Hauptforderung sei der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Klageerhebung gehemmt worden. Für die Fälligkeit des Zinsanspruchs müsse § 271 BGB entsprechend gelten, so dass der Anspruch auf Prozesszinsen mit der Rechtshängigkeit der Klage fällig werde.

9

Die Beteiligten sind zu einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist unzulässig, soweit mit ihr außergerichtlichen Kosten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren in Höhe von 446, 13 € gefordert werden. Denn hierbei handelt es sich um Kosten des Verfahrens nach dem RVG, deren Erstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu beantragen ist, so dass derzeit für eine klageweise Verfolgung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

11

Die im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Die angegriffene Ablehnung der Zahlung von Prozesszinsen für den Zeitraum vom 28.11.2000 bis zum 31.12.2004 durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt den Kläger, dem der begehrte Leistungsanspruch zusteht, in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO).

12

Dem Anspruch des Klägers steht die Rechtskraft des Urteils vom 22.07.2002 im Verfahren 3 A 3426/00 nicht entgegen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile in einem nachfolgenden Prozess nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung schließt grundsätzlich jede neue Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen aus. Dies gilt jedoch nur, wenn der Streitgegenstand in einem späteren Prozess derselbe ist. Ist der Streitgegenstand nicht identisch, die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge aber im späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich, so ist das Gericht nur insoweit an die frühere Entscheidung gebunden. Der Streitgegenstand richtet sich - ausgehend vom Tenor des Urteils - nach dem von dem Kläger geltend gemachten prozessualen Anspruch, also dem aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes vorgebrachten Begehren um Rechtsschutz, über das durch das Urteil entschieden worden ist (vgl. VG Stade, Urteil vom 14.01.2008 - 6 A 2854/05 -, juris, m.w.N.).

13

Das Urteil vom 22.07.2002 enthält keine Entscheidung über den Anspruch auf Prozesszinsen, weil ein solcher weder im Klageantrag enthalten noch sonst im Sachverhalt oder der Klagebegründung erwähnt worden war. Die Zinsforderung ist gegenüber der Forderung auf Zahlung der Besoldungsdifferenz ein eigenständiger Anspruch, der auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB und damit einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Vorliegend ist sie nicht gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend gemacht worden und deshalb kein prozessualer Nebenanspruch (vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO), sondern aufgrund der isolierten Geltendmachung eine selbständige Hauptforderung. Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen selbständig mit einer nachfolgenden Klage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1971 - 5 C 45.69 -, juris, Rn 11; BVerwG, Urteil vom 24.09.1987 - 2 C 27.84 -, juris, Rn 10; BVerwG, Urteil vom 17.02.2000 - 3 C 11/99 -, juris, Rn 10 ff; BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 10 AZR 195/06 -, juris, Rn 17; VG Stade, aaO., Rn 26).

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Nach § 291 S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält; dies ist hinsichtlich des Bundesbesoldungsgesetzes der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 2 B 36.05 -, juris, Rn. 22; Thür.OVG, Urteil vom 27.03.2007 - 2 KO 112/06 -, juris, Rn 50 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 09.07.2008 - 5 A 134/06 -, juris, Rn 58; VG Würzburg, Urteil vom 15.10.2008 - W 6 K 08 881 -, juris, Rn 26; VG Ansbach, Urteil vom 25.11.2003 - AN 1 K 03.01249 -, juris, Rn 40).

15

Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ist auch kein Unterfall der Verzugszinsen i.S.d. § 3 Abs. 6 BBesG und wird nicht durch diese Vorschrift ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, juris, Rn 11; Nds. OVG, Urteil vom 07.02.2001 - 2 L 437/99 -, juris, Rn 50; Thür. OVG, aaO.; VG Lüneburg, aaO.; VG Ansbach, aaO.). Denn § 291 BGB beruht zwar ebenso wie § 288 BGB auf dem Gedanken, dass dem Gläubiger einer Geldschuld für die Vorenthaltung des Kapitals eine Entschädigung zu gewähren ist. Während die Verzugszinsen aber den entstandenen Mindestschaden des Gläubigers decken sollen, sind die Prozesszinsen dagegen ein Risikozuschlag, den der einen Rechtsstreit riskierende Schuldner stets dann zu tragen hat, wenn er im Prozess unterliegt (vgl. Beck-Online, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 291 Rn 1 und Staudinger/Löwisch, BGB, Stand: 2004, § 291 Rn 1).

16

Die Voraussetzungen des § 291 BGB sind im vorliegenden Falle gegeben. Eines eigenständigen verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens, in dem der Anspruch zunächst geltend zu machen gewesen wäre, bedurfte es nicht ( BVerwG, Urteil vom 17.02.2000 - 3 C 11/99 -, juris, Rn 11f). Mit der von dem Kläger im Verfahren 3 A 3426/00 am 28.11.2000 erhobenen Klage war eine Geldforderung rechtshängig geworden, deren Betrag in der Weise konkretisiert war, dass er ohne weitere Rechtsanwendung durch Ermittlung der Differenz der tatsächlich geleisteten und der rechtskräftig zugesprochenen Brutto- Besoldungsbeträge für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 31.07.2000 rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, aaO., Rn 13; Thür. OVG, aaO., Rn 51; VG Ansbach, aaO., Rn 43). Die Rechtshängigkeit trat am 28.11.2000 ein. Nach § 90 Abs. 1 VwGO wird eine Streitsache in der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Erhebung der Klage rechtshängig. Anders als im Zivilprozessrecht (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) tritt die Rechtshängigkeit hier mit Eingang der formgerechten Klageschrift beim Verwaltungsgericht ein (§§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das war hier ausweislich des Eingangsstempels des Verwaltungsgerichts auf der Klageschrift des Klägers der 28.11.2000 (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 132.82 -, juris, Rn 15; Bay.VGH, Urteil vom 29.09.2000 - 12 B 98.3650 -, juris, Rn 25;; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 90 Rn 3; Eyermann, VwGO, 12Aufl. 2006, § 90 Rn 5).

17

Die Rechtsfolge des § 291 BGB ist, dass ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen ist. Seit dem 01.05.2000 kann in Bezug auf Prozesszinsen analog § 291 Sätze 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fassung vom 30.03.2000, gültig vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2001) bzw. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fassung vom 26.11.2001, gültig ab dem 01.01.2002) ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden; dies gilt gemäß der Überleitungsvorschrift des Art 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB für alle Forderungen, die vom 01.05.2000 an fällig werden. Eine solche Forderung liegt hier vor. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung. Denn der maßgebliche Zeitpunkt wird im Falle der Geltendmachung von Prozesszinsen von § 291 BGB selbst festgelegt und ergibt sich nicht etwa aus der von § 291 Satz 2 BGB im hier interessierenden Zusammenhang nur wegen der Zinshöhe in Bezug genommenen Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2008 - 12 A 4142/06 -, juris, Rn 32). Die vom Kläger durchgeführte Zinsberechnung (Bl. 3 der Klageschrift vom 28.02.2008 ist von der Beklagten nicht beanstandet worden und begegnet - mit Ausnahme der Addition des geringfügig überhöhten Gesamtbetrages - auch sonst keinen rechtlichen Bedenken.

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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die streitbefangene Zinsforderung nicht verjährt. Der Zinsanspruch analog § 291 BGB entsteht nämlich nicht schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage wegen der zu verzinsenden (Haupt-)Forderung, sondern erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über diese (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, juris, Rn 19, m.w.N.; BFH, Urteil vom 26.04.1985 - III R 24/82 -, juris, Rn 7 ff; VG Stade, aaO., Rn 27). § 291 BGB regelt zwar, von welchem Zeitpunkt an die Zinsforderung zu berechnen ist, nicht aber, wann sie entsteht. Bevor die Verjährungsfrist eines Anspruchs (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) in Gang gesetzt werden kann, muss er nicht nur entstanden und fällig, sondern auch gerichtlich durchsetzbar sein. Denn genauso wenig, wie eine Forderung verjähren kann, bevor sie fällig geworden oder gerichtlich durchsetzbar ist, ist eine Verjährung möglich, bevor die Forderung überhaupt entstanden ist. Wenn auch regelmäßig die Entstehung eines Anspruchs, seine Fälligkeit und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzbarkeit im selben Zeitpunkt zusammen treffen (vgl. § 271 BGB), gibt es doch insoweit Ausnahmen nicht nur bei Ansprüchen aus gegenseitigen Verträgen und bei Schadensersatzansprüchen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 13.01.2009 - 8 BV 08.41 -, juris, Rn 39f), sondern auch im Hinblick auf die Fälligkeit. Vertreten wird, dass die Fälligkeit sogar eine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs sein soll (Bay.VGH, aaO., Rn 40; ebenso Palandt-Heinrichs, BGB 68. Aufl. 2009, § 199 Rn 3). Im öffentlichen Recht ist keineswegs zwingend, dass Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs zeitlich zusammenfallen. Im Gegenteil ist nicht ungewöhnlich, dass eine (beispielsweise besoldungs- oder kommunalabgabenrechtliche) Forderung erst längere Zeit nach ihrem Entstehen fällig (gestellt) wird (vgl.z.B. § 3 Abs. 1 und 5 BBesG, § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG). Unzulässig ist jedoch zumindest im öffentlichen Recht, eine Forderung fällig zu stellen, bevor sie überhaupt entstanden ist (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 15.11.2006 - 3 A 17/05 -, juris, Rn 31) oder bevor ihr Betrag feststeht. Deshalb kann auch eine Prozesszinsenforderung erst fällig werden, wenn Anfang (§ 291 Satz 1 BGB) und Ende des Zinszeitraums feststehen, weil erst dann die Anzahl der Zinstage, die Höhe des jeweils geltenden Basiszinssatzes und damit der zu zahlende Zinsbetrag berechnet werden kann; dies ist mit dem Eintritt der Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO) der Fall. Mithin beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 195 BGB) bei der isolierten Klage auf Prozesszinsen für den gesamten Verzinsungszeitraum mit dem Schluss des Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB), in dem die zu Grunde liegende Forderung rechtskräftig festgestellt wurde. Vorliegend ist dies der 31.12.2007, so dass die streitbefangene Zinsforderung frühestens (vgl. §§ 203 ff BGB) mit Ablauf des Jahres 2010 hätte verjähren können.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ZPO.