Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 07.08.2009, Az.: 2 A 128/08
Aktualisierungsantrag; Altenteil; Ausbildungsförderung; Einkommen; Härtefreibetrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 07.08.2009
- Aktenzeichen
- 2 A 128/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2009:0807.2A128.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 24 III BAföG
- 25 VI BAföG
Amtlicher Leitsatz
Eine Altenteilsverpflichtung des Einkommensbeziehers rechtfertigt nicht die Vergabe eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum August 2007 bis Juni 2008.
Der am ... geborene Kläger studiert an der Fachhochschule G. -H. -E. (jetzt: HAWK) seit September 2004 Immobilienwirtschaft und seit dem Wintersemester 2007/2008 Bau- und Immobilienmanagement. Er erhielt und erhält von dem Studentenwerk E. (welches im Auftrage der Beklagten handelt, die wiederum zuständiges Amt für Ausbildungsförderung auch für die genannte Fachhochschule ist) seit September 2004 laufend Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Einkommen seiner Eltern. Ihm wurde und wird auf das Einkommen seines Vaters ein Härtefreibetrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG in unterschiedlicher Höhe (zuletzt von monatlich 1 076,- €) gewährt. Dem liegen Altenteilsleistungen zugrunde, die sein Vater entsprechend dem notariellen Vertrag vom 14.01.1981 (Urkundenrolle Nr. 103/81 des Notars Dr. I.J. in K.) seinen in den Jahren 1915 und 1924 geborenen Eltern gegen die Übergabe eines Hofes schuldet. Das Altenteil umfasst ein Wohnrecht, Wohnnebenkosten, eine monatliche Rente, Pflege in alten und kranken Tagen sowie die Benutzung eines Reitpferdes. Der Vater des Klägers versteuerte zwischen 2002 und 2005 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die jeweils höher waren als der eingeräumte Härtefreibetrag.
Am 26.03.2008 beantragte der Kläger, für den Bewilligungszeitraum August 2007 bis August 2008 (der sich später um 2 Monate verringerte, weil der Kläger ein Auslandsstudium antrat), gemäß § 24 Abs. 3 BAföG das Einkommen seines Vaters im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, weil es sich gegenüber dem Einkommen des Jahres 2005 verringert habe; das betreffe vor allem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die jetzt nur noch rund 2 000,- pro Jahr betragen würden. Das Studentenwerk E. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10.04.2008 mit der Begründung ab, zwar hätten sich die Einkünfte des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum gegenüber denen des Vorvorjahres um rund 7 000,- € verringert, andererseits würde auch der Härtefreibetrag von bisher rund 12 900,- € auf 2 000,- € - nämlich die Höhe der erklärten voraussichtlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - vermindert werden, so dass sich der Förderungsbetrag infolge einer Aktualisierung verringern und nicht um mindestens 10,-€ erhöhen würde.
Der Kläger hat am 09.05.2008 Klage erhoben. Er trägt vor: dem Aktualisierungsantrag müsse stattgegeben werden, weil sich infolge einer Anrechnung von Einkommen seines Vaters im Bewilligungszeitraum ein höherer Förderungsbetrag ergebe; der Härtefreibetrag von bisher 1 076,- € im Monat dürfe nicht im Hinblick auf geringere Einkünfte seines Vaters aus Land- und Forstwirtschaft verringert werden, weil es dafür keinen sachlichen Grund gebe; die Belastung seines Vaters mit dem Altenteil sei völlig unabhängig von bestimmten Einkunftsarten und würde auch bestehen, wenn er überhaupt keine zu versteuernden Einkünfte hätte; es müssten im übrigen auch die Einkünfte seiner Mutter berücksichtigt werden, denn beide würden steuerlich zusammen veranlagt werden; schließlich habe das Studentenwerk E. sein Ermessen im Hinblick auf die Gewährung des Härtefreibetrages einmal zugunsten des Klägers ausgeübt und könne diese Praxis ohne sachlichen Grund nicht ändern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm für den Bewilligungszeitraum August 2007 bis Juni 2008 Ausbildungsförderung unter Anrechnung des aktuellen Einkommens seines Vaters im Bewilligungszeitraum ohne Begrenzung des Härtefreibetrages für Altenteilszahlungen auf die Höhe der erklärten voraussichtlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu gewähren
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus: eine Härte im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG würden insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 - 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen bewirken, denen der Einkommensbezieher unterhaltspflichtig sei; die Vorschrift sei eng auszulegen; steuerlich seien die Ausgaben für ein Altenteil den Sonderausgaben zuzurechnen und könnten schon deshalb keine Berücksichtigung finden; es liege auch keine atypische Unbilligkeit vor, denn den Altenteilsleistungen würde ein Vermögenszuwachs gegenüberstehen; das Studentenwerk E. - das damit über die Rechtsprechung hinaus gehe - erkenne Altenteilsleistungen in ständiger Praxis nicht als solche als unbillige Härte an, sondern begrenze sie auf die Einkünfte, die mit dem Vermögenserwerb zusammenhingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht für den Bewilligungszeitraum August 2007 bis Juni 2008 höhere Ausbildungsförderung als die zuletzt mit Bescheid vom 30.05.2008 bewilligte nicht zu. Das Studentenwerk E. hat seinen Aktualisierungsantrag zu Recht abgelehnt.
In der Regel sind gemäß § 24 Abs. 1 BAföG für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (hier also diejenigen des Jahres 2005) maßgebend. Sie wurden der Berechnung des Förderungsbetrages hier auch tatsächlich zugrunde gelegt. Nach § 24 Abs. 3 S. 1 BAföG ist jedoch auf besonderen Antrag des Auszubildenden - der hier vorliegt - bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, wenn dieses Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger ist als dasjenige in dem nach Abs. 1 maßgeblichen Zeitraum. In Anlehnung an § 51 Abs. 4 des Gesetzes ist das Einkommen in solchen Fällen dann wesentlich niedriger, wenn sich daraus ein um mindestens 10,- € erhöhter Förderungsbetrag ergibt. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat zwar glaubhaft gemacht, dass das berücksichtigungsfähige Einkommen seines Vaters (welches aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung und aus nichtselbständiger Arbeit besteht) im Bewilligungszeitraum um ca. 7 000,- € geringer ist als im Jahre 2005 (die endgültigen Beträge für den Bewilligungszeitraum lagen und liegen noch nicht vor); andererseits steht dem Kläger der bisher gemäß § 25 Abs. 6 S. 1 vergebene Härtebetrag von Rechtwegen nicht zu, so dass sich im Ergebnis ein höheres anrechenbares Einkommen seines Vaters im Bewilligungszeitraum ergibt.
§ 25 Abs. 6 S. 2 BAföG nennt als Regelbeispiele dafür, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann, außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 - 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Um mit diesen Regelbeispielen vergleichbare Aufwendungen handelt es sich bei Altenteilslasten nicht. Altenteilslasten, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG einkommensteuerrechtlich als Sonderausgaben - und eben nicht als außergewöhnliche Belastungen - berücksichtigt werden, werden von dem Übernehmer eines Gewerbebetriebes oder - was öfter vorkommt - eines landwirtschaftlichen Betriebes dem Übergeber - also dem "Altenteiler" - gezahlt, um den Lebensunterhalt des Übergebers im Alter sicherzustellen. Der rechtliche Rahmen solcher Vertragsgestaltungen ist im jeweiligen Landesrecht geregelt (vgl. Art. 96 EGBGB). Mithin steht der Altenteilsverpflichtung ein Vermögenszuwachs bei dem Übernehmer gegenüber. Vermögen der Eltern des Auszubildenden wird jedoch - anders als Vermögen des Auszubildenden selbst - auf den Förderungsbetrag nicht angerechnet; es ist förderungsneutral mit der Folge, dass auch die für die Beschaffung des Vermögens aufgewendeten Mittel - sei es der Kaufpreis, eine Rente oder eine Altenteilsverpflichtung - das Förderungsrecht nicht tangieren. Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers diese Verpflichtung freiwillig auf sich genommen hat. Eine unbillige Härte - deren Eintritt durch die Gewährung eines Freibetrages vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14.97 - DVBl 1998, 1137 [BVerwG 17.07.1998 - 5 C 14/97]) - setzt aber schon begrifflich voraus, dass sich der Einkommensbezieher einer Verminderung des Einkommens nicht entziehen kann bzw. konnte (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.06.1998 - 12 B 96.1307 - Juris; VG Köln, Urteil vom 27.02.2007 - 22 K 4148/05 - Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2008 - 10 K 1092/06 - NVwZ-RR 2008, 403). Der Vater des Klägers war im Jahre 1981 offensichtlich nicht verpflichtet, den Hof seiner Eltern zu übernehmen. Aus diesen Überlegungen folgt, dass ein rechtlicher Bezug zwischen der Vergabe eines Härtefreibetrages und bestimmten Einkunftsarten (etwa aus übernommenem Vermögen) nicht hergestellt werden kann, die bisherige Handhabung des Studentenwerks E. mithin fehlerhaft war, woraus dem Kläger allerdings keine Nachteile erwachsen sind.
Schließlich kann der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden, das Studentenwerk E. habe seine einmal zugunsten des Klägers erfolgte Ermessensausübung ohne sachlichen Grund geändert. Da schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG nicht vorliegen, ist und war Ermessen nicht mehr auszuüben. Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG ist, unbillige Härten zu vermeiden, prägt der Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung entscheidend; d.h. nur wenn der Begriff der unbilligen Härte ausgefüllt ist - was das Verwaltungsgericht in vollem Umfang überprüfen kann -, ist für das Amt für Ausbildungsförderung Ermessen eröffnet, wobei die Vergabe eines Freibetrages dann jedoch nur selten abgelehnt werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, a.a.O.). Eine derartige Fallgestaltung liegt jedoch - wie ausgeführt - hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.