Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 19.08.2009, Az.: 2 A 86/08

Fachrichtungswechsel; Grund, wichtiger; Humanmedizin; Theologie, katholische

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
19.08.2009
Aktenzeichen
2 A 86/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0819.2A86.08.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Auszubildender handelt nur dann unverzüglich im Sinne der zu § 7 Abs. 3 BAföG ergangenen Rechtsprechung, wenn er sich nach erkanntem Neigungswandel nicht erneut in das ungeliebte Studienfach einschreibt; dies gilt auch, wenn die Einschreibung erfolgt, um eine Zwischenprüfung abzulegen.

Tatbestand:

1

Der am ... geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2005/2006 an der L. -M. -Universität N. das Studium des Lehramts an Gymnasien mit den Fächern Latein und katholischer Religionslehre auf. Ab dem Sommersemester 2006 studierte er an dieser Universität im Diplomstudiengang katholische Theologie. Durch Bescheid vom 9. Februar 2007 des Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung in katholischer Theologie wurde das Lehramtsstudium mit einem Semester auf das Studium der katholischen Theologie angerechnet. Zum Sommersemester 2007 bewarb sich der Kläger über die zentrale Vergabestelle für Studienplätze einerseits und im außerkapazitären Zulassungsverfahren andererseits auf einen Medizinstudienplatz. Entsprechende Versuche hatte er bereits zum Wintersemester 2004/2005, Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/2006 unternommen. Am 29. März 2007 stellte er bei der 8. Kammer des erkennenden Gerichts einen Antrag auf Zulassung im außerkapazitären Verfahren. Aufgrund des Beschlusses vom 1. Juni 2007 (8 C 101/07 ) und der daran anschließenden Verlosung erhielt der Kläger an der Beklagten einen auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studienfach Medizin. Daraufhin wurde der Kläger von der L. -M. -Universität N. am 25.06.2007 exmatrikuliert und an der Beklagten am 2. Juli 2007 immatrikuliert; seine Zulassung zum Studium erfolgte zum Sommersemester 2007. An der Universität N. legte er am Ende dieses Semesters noch das Vordiplom ab.

2

Am 26. Juni 2007 beantragte der Kläger bei dem in Ausbildungsförderungsangelegenheiten namens und im Auftrage der Beklagten tätigen Studentenwerk F., ihm ab dem Wintersemester 2007/2008 Ausbildungsförderungsleistungen zu bewilligen. Für den Fachrichtungswechsel machte er geltend, sein Studium der katholischen Theologie mit dem festen Wunsch und Ziel begonnen zu haben, katholischer Priester zu werden. Seine christliche Glaubensüberzeugung habe seinerzeit weitgehend mit der Lehre der katholischen Kirche übereingestimmt. Kurz vor Beginn seines Studiums sei Papst Benedikt XVI. an die Spitze der katholischen Kirche gewählt worden. Nachdem zu Beginn seiner Amtszeit zunächst nur wenige neue Akzente gesetzt worden seien, sei im Laufe der Zeit der Wandel der katholischen Lehre und Dogmatik unter Benedikt XVI. immer deutlicher geworden. Durch die Herausgabe der ersten Enzyklika durch den Vatikan sowie verschiedene Verlautbarungen und kirchliche Dekrete habe sich gezeigt, dass zwar nach Außen stets der Einheitsgedanke der verschiedenen Religionen und Konfessionen betont worden sei, dies jedoch in den Beschlüssen des Vatikans und in dessen Entscheidungen keineswegs zum Ausdruck gekommen sei. Vielmehr sei das völlige Gegenteil bewirkt worden. Beispielhaft erwähnte der Kläger, dass sich die katholische Kirche nach der aktuellen Glaubensdogmatik über die protestantische Kirche stelle und die eigene als die einzig wahre bezeichne. Diese Verbreitung der Glaubenslehre sei nach seiner tiefen christlichen Überzeugung kein Schritt, der zur Einheit der Konfessionen führe, sondern vielmehr ein weiterer Baustein für eine zunehmende und fortdauernde Trennung der Teilkirchen. Als angehender Priester hätte er sich der Lehre der katholischen Kirche weisungsgemäß unterzuordnen, ohne dass dies seiner persönlichen Glaubens- und Gewissensüberzeugung entspreche. Nach langer und intensiver Auseinandersetzung mit der eigenen persönlichen Glaubensüberzeugung habe er keine Vereinbarkeit mehr zwischen der offiziellen Lehre der katholischen Kirche einerseits und seiner persönlichen Glaubensüberzeugung und Auslegung der Lehre Jesu Christi andererseits gesehen. Da er jedoch als Priester und auch als Religionslehrer bei seiner öffentlichen Weihe hätte versprechen müssen, nicht nur die Lehre der Kirche zu vertreten, sondern auch Vorgesetzten uneingeschränkt zu gehorchen, sei ihm ab Beginn des Jahres 2007 zunehmend bewusst geworden, dass er am Ende seines Studiums kein Gelöbnis auf eine Politik ablegen könne, welche seit der Wahl des neuen Kirchenoberhaupts für ihn nicht mehr vertretbar gewesen sei. Er habe sich daher aus Glaubens- und Gewissensgründen entschlossen, das Studienfach zu wechseln und an der Beklagten Humanmedizin zu studieren. Hierin sehe er einen wichtigen und auch einen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG.

3

Diesen Antrag lehnte das Studentenwerk F. mit Bescheid vom 15. Februar 2008 ab. Der Kläger habe das Studienfach im Laufe des 4. Semesters gewechselt, so dass Ausbildungsförderung nur bewilligt werden könne, wenn für seinen Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund vorliege. Dies sei nicht der Fall.

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Hiergegen hat der Kläger am 17. März 2008 Klage erhoben.

5

Zu deren Begründung macht er zunächst geltend, die Fachrichtung bis zum 4. Fachsemester gewechselt zu haben. Bestätigt werde seine Ansicht dadurch, dass er in N. nur für 3 Semester Ausbildungsförderungsleistungen erhalten habe und auch die Beklagte zunächst davon ausgegangen sei, er wechsele zum 4. Semester nach F.. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel liege darin, dass er das Studium der katholischen Theologie nicht mehr mit seinem Glauben und seinem Gewissen in Einklang habe bringen können. Er vertieft insofern seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Selbst wenn von einem Wechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters auszugehen sei, habe er Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen, weil für seinen Fachrichtungswechsel die dargelegten Gründe auch unabweisbar seien.

6

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerks F. vom 15. Februar 2008 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie geht davon aus, dass der Kläger den Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters vollzogen habe. Er könne sich nicht auf einen unabweisbaren Grund in Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG berufen. Bei ihm liege ein Verlust der christlichen Glaubensüberzeugung nicht vor. Im Übrigen halte sie den Kläger für unglaubwürdig, was den von ihm geschilderten Überzeugungsverlust betreffe. Papst Benedikt XVI. sei seit April 2005 im Amt und seine theologische Ausrichtung sei allgemein bekannt gewesen. Wenngleich es sich bei dem Studium der katholischen Theologie des Klägers nicht um ein sogenanntes Parkstudium gehandelt habe, zeigten doch seine Bewerbungen auf einen Medizinstudienplatz vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Wintersemester 2005/2006 und sodann wieder zum Sommersemester 2007, dass er von Anfang an vorgehabt habe, Medizin zu studieren. Zudem sei der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich erfolgt, denn die Wechselabsicht habe der eigenen Aussage des Klägers zufolge bereits zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 bestanden; seine Immatrikulation in F. sei jedoch erst zum 2. Juli 2007 erfolgt. Auf Textziffer 7.3.16a der Verwaltungsvorschriften zum Ausbildungsförderungsgesetz könne sich der Kläger nicht berufen. Diese Vorschrift gelte nur bei Zulassung durch die ZVS oder eine sonstige Zulassungsstelle im ordentlichen Zulassungsverfahren. Der Kläger sei jedoch im Rahmen eines außerkapazitären Zulassungsverfahrens erst gegen Ende des Sommersemesters 2007 zum Teilstudium zugelassen und eingeschrieben worden.

9

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu den Gründen seines Fachrichtungswechsels angehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Einlassungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2008 ist rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 gegen die Beklagte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Das vom Kläger ab dem Sommersemester 2007 an der Beklagten betriebene Medizinstudium wäre nur nach § 7 Abs. 3 BAföG förderfähig. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

14

Der Wechsel vom Studium der katholischen Theologie zum Studium der Medizin stellt einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG dar, da der Kläger nunmehr einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss anstrebt. Die ausbildungsförderungsrechtliche Anspruchsberechtigung hängt gemäß § 7 Abs. 3 BAföG davon ab, ob der Fachrichtungswechsel aus wichtigem (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) oder aus unabweisbarem (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG) Grund erfolgt ist. Welcher Maßstab anzulegen ist, hängt davon ab, ob der Fachrichtungswechsel gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz BAföG bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt ist. Der Beginn des Fachsemesters in § 7 Abs. 3 BAföG ist zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung so auszulegen wie in § 48 BAföG. Zwar hatte der Kläger erst ab dem Sommersemester 2006 und damit zum Zeitpunkt seiner Exmatrikulation am 25. Juni 2007 noch keine vollen 3 Semester katholische Theologie studiert; zu dieser Studienzeit hinzuzurechnen ist jedoch das einsemestrige Lehramtsstudium für Gymnasien. Dies ergibt sich daraus, dass die in diesem Studiengang erbrachten Studienleistungen auf das Studium der katholischen Theologie angerechnet worden sind. In dem Fall einer solchen Anrechnung zählen die in dem anderen Studiengang erbrachten Zeiten zu den Fachsemestern des neuen Studiengangs ( BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, BVerwG, 108, 40). Folglich hat der Kläger die Fachrichtung mit seiner Exmatrikulation am 25. Juni und seiner Immatrikulation am 2. Juli 2007 formal nicht bis zum Beginn des 4. Fachsemesters gewechselt. Folge davon wäre, dass er nur gefördert werden könnte, wenn er sich für seinen Fachrichtungswechsel auf einen unabweisbaren Grund berufen könnte.

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Möglicherweise müsste der Kläger aber nach Textziffer 7.3.16a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 -BAföG-VV- ( GMBl 2001, 1143, 1149) so gestellt werden, als habe er die Fachrichtung zum 4. Fachsemester gewechselt. Gemäß Satz 2 dieser Verwaltungsvorschrift gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen, wenn Auszubildende bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von der ZVS oder einer sonstigen Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des 4. Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen werden. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger unter diese Verwaltungsanweisung fällt. Dies ergebe sich aus dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Regelung.

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Die Kammer lässt offen, ob Tz. 7.3.16a BAföG-VV zugunsten des Klägers eingreift. Selbst wenn dies entgegen der Ansicht der Beklagten so wäre, bliebe die Klage erfolglos. Wäre der Kläger so zu behandeln, als ob er die Fachrichtung zum Beginn des 4. Fachsemesters gewechselt hätte, reichte es aus, dass er diesen Wechsel aus wichtigem Grund vorgenommen hätte. Dies ist beim Kläger nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Kammer jedoch nicht der Fall.

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Anders als noch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 19. September 2008 ausgeführt, kann sich der Kläger nicht auf § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG berufen, wonach ein wichtiger Grund bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel zu vermuten ist. Denn dies gilt bei Auszubildenden an Universitäten, wie dem Kläger, nach dem zweiten Halbsatz dieser Regelung nur, wenn der Wechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ist. Das ist beim Kläger, der in Anwendung von Tz. 7.3.16a BAföG-VV frühestens zum 4. Fachsemester gewechselt hat, nicht der Fall.

18

Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel des Klägers liegt nicht vor.

19

Nach ständiger, von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn eine Güter- und Interessenabwägung ergibt, dass dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. nur Urteil vom 22.6.1989 -5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163, 164; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 7 Rn. 63 m.w.N.). Nach der Gesetzesbegründung können darunter u.a. fallen mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung des Auszubildenden, ein Neigungswandel von schwerwiegender und grundsätzlicher Art oder ein Wandel der Weltanschauung bei weltanschaulich gebundenen Berufen (BT-Drucksache 13/4246 S. 15). Insoweit ist es nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass eine wachsende Distanz zur päpstlichen Doktrin für einen angehenden katholischen Pfarrer ein wichtiger weltanschaulicher oder religiöser Grund für einen Fachrichtungswechsel zu sein vermag. Derartige Gründe können indes nur dann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel sein, wenn der Auszubildende nach Erkenntnis seiner gewandelten Neigung oder fehlenden Eignung den Wechsel des Faches unverzüglich vornimmt. Denn im Hinblick auf den mit der Gewährung von Ausbildungsförderung beabsichtigten Zweck, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, trifft den Auszubildenden die Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dazu gehört, dass er entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig begegnet. Sobald der Auszubildende Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für die bisherige Ausbildung erlangt hat und einen Fachrichtungswechsel erwägt, muss er, damit ein wichtiger Grund anerkannt werden kann, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Je länger der Auszubildende in einem bestimmten Studiengang einen Studienplatz besetzt, um so stärker wird die Erwartung der Allgemeinheit, dass er im Hinblick auf die erheblichen Mittel, die für die Einrichtung und den Erhalt des Studienplatzes aufgewendet werden müssen, die einmal eingeschlagene Ausbildung berufsqualifizierend abschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1980 -5 C 52.78-, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; Ramsauer u.a., a.a.O. Rn. 65 f.m.w.N.).

20

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger nicht unverzüglich gehandelt. Er hat nicht ohne schuldhaftes Zögern das Studium der katholischen Religion aufgegeben und ist in ein anderes Studienfach gewechselt, nachdem er sich bewusst geworden war, dass ihn sein Berufswunsch katholischer Pfarrer oder Religionslehrer in einen Gewissenskonflikt bringen würde. Seinen eigenen Angaben zufolge ist sich der Kläger Anfang 2007 bewusst geworden, dass er mit der Auffassung des Papstes Benedikt XVI., der ihm gegenüber Befehlsgewalt haben würde, nicht konform geht. Damit in Einklang steht, dass er sich im März 2007 an der Beklagten für das Studienfach Humanmedizin beworben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht gestellt hat. Nicht unverzüglich hat der Kläger jedoch dadurch gehandelt, dass er sich zum Sommersemester 2007 an der L. -M. -Universität N. wieder im Fach Katholische Theologie eingeschrieben und schließlich Ende Juni das Vordiplom in diesem Studiengang abgeschlossen hat. Obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge bewusst war, dass er nie den berufsqualifizierenden Abschluss im Studiengang Katholische Theologie erlangen will, hat er die entsprechenden Studienkapazitäten in Anspruch genommen. Aus Sicht des Klägers mag das sinnvoll erschienen sein, damit das dreisemestrige Theologiestudium nicht vergebens war, sondern durch ein Vordiplom abgeschlossen wurde; aus Sicht der Allgemeinheit war es eine Verschwendung von Studienressourcen, da der Kläger nicht die Absicht hatte, diese Ausbildung berufsqualifizierend abzuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 [BVerwG 21.06.1990 - BVerwG 5 C 45.87] ). Diese Sicht der Dinge ist die in Ausbildungsförderungsangelegenheiten maßgebliche. Denn es geht um die Verwendung öffentlicher Gelder im öffentlichen, nicht im privaten Interesse des Auszubildenden.

21

Liegt damit schon ein wichtiger Grund für den vom Kläger vorgenommenen Fachrichtungswechsel nicht vor, ist auch ein unabweisbarer Grund hierfür zu verneinen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob ein Auszubildender, der sich weiter in einen Studiengang einschreibt, von dem er weiß, dass er ihn nicht beenden will, um eine Zwischenprüfung abzulegen, unverzüglich im Sinne der o.a. Rechtsprechung handelt, grundsätzliche Bedeutung hat.