Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.08.2009, Az.: 1 B 228/09

Verdacht auf Scheinehe als Abschiebungsgrund; Rechtsschutzinteresse eines um Abschiebungsschutz nachsuchenden, untergetauchten Ausländers an einer gerichtlichen Entscheidung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.08.2009
Aktenzeichen
1 B 228/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 30702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0828.1B228.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht glaubhaft gemacht, Verdacht auf Scheinehe

Aus dem Entscheidungstext

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Der Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zur Eheschließung mit seiner Verlobten, D., aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur Eheschließung eine Duldung auszustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind (Anordnungsanspruch) und die Entscheidung des Gerichts eilbedürftig ist (Anordnungsgrund).

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Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil ihm das Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt. Einem nach Abschiebungsschutz nachsuchenden Ausländer, der - wie der Antragsteller - untergetaucht ist und sich verborgen hält, ist ein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung abzusprechen. Der Antragsteller wollte ursprünglich am 20.06.2009 freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Einen für diesen Tag gebuchten Flug trat er nicht an, stattdessen tauchte er unter. Sein Aufenthaltsort ist dem Antragsgegner -und dem Gericht- nicht bekannt. Das Einwohnermeldeamt des Flecken E., bei dem er seit dem 11.02.2009 unter der Adresse F., E., gemeldet war, meldete ihn wegen unbekannten Aufenthalts am 22.06.2009 von Amts wegen ab. Mit Schreiben vom 25.06.2009 ließ der Antragsgegner den Antragsteller beim Landeskriminalamt Niedersachsen zur Fahndung ausschreiben.

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Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Duldungsgründe nach§ 60 a Abs. 2 AufenthG liegen für ihn nicht vor. Insbesondere ist seine Abschiebung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht unmöglich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten unmittelbar bevorsteht. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass nach § 60 a Abs. 2 AufenthG eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung nur dann erteilt werden kann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar bevor steht die Ehe aber nur dann, wenn der Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist. Darüber hinaus steht nach Ziffern 60a.2.3.1 und 30.0.4 der Nds. Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Stand 31.07.2008, die Eheschließung unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesbeamten sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen (Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.11.2006 - 7 ME 176/06 - m.w.N., [...]).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Termin zur Eheschließung konnte von dem zuständigen Standesamt der Stadt G. weder bestimmt noch als unmittelbar bevorstehend bezeichnet werden. Aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners geht hervor, dass der Antragsteller die Eheschließung mit D. beim Standesamt der Stadt G. am 16.06.2009 zwar angemeldet, mit der Anmeldung jedoch nicht alle für die Eheschließung notwendigen Unterlagen vorgelegt hat. So fehlte für den Antragsteller die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Personenstandsgesetz (PstG) notwendige Meldebescheinigung und das nach § 1309 Abs.1 BGB vorzulegende Ehefähigkeitszeugnis bzw. eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§§ 12 Abs. 3 PstG, 1309 Abs. 2 BGB). Auf letzteres kann hier nicht verzichtet werden, weil der Antragsteller wegen seiner ursprünglich mit H. beabsichtigten Eheschließung durch Bescheid des Oberlandesgerichts I. vom 25.03.2009 bereits einmal von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit wurde. Diese Befreiung betraf nur die mit H. beabsichtigte Eheschließung und erstreckt sich nicht auf die Eheschließung mit einer anderen Person. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin im Standesamt der Stadt G. an das Gericht vom 28.08.2009 lagen die fehlenden Unterlagen dem Standesamt auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Der Antragsteller habe sich seit dem 16.06.2009 erstmals am 20.08.2009 im Standesamt telefonisch wieder gemeldet und gebeten, ihm per E-Mail nochmals mitzuteilen, welche Unterlagen er noch vorlegen müsse. Dies habe die zuständige Sachbearbeiterin getan und bis heute nichts vom Antragsteller gehört. Ebenso wenig habe die Verlobte des Antragstellers, D., die Eheschließung weiter betrieben.

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Demnach liegen dem Standesamt bis heute nicht sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vor. Hierfür ist laut telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin im Standesamt unter anderem auch die nach§ 12 Abs. 2 Nr. 2 PstG vorzulegende Meldebescheinigung notwendig. Soweit der Antragsteller sich deshalb nicht um die Ausstellung einer Meldebescheinigung bemüht, weil er befürchtet, bei einer Vorsprache im Einwohnermeldeamt festgenommen und abgeschoben zu werden, ist auf Folgendes hinzuweisen:

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Zum einen hätte der Antragsteller vom Zeitpunkt der Anmeldung der Eheschließung am 16.06.2009 bis zu seiner Ausschreibung zur Fahndung am 22.06.2009 sieben Tage Zeit gehabt, sich eine Meldebescheinigung zu besorgen, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen zu werden. Zum anderen hat die Ausländerbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller auch nach dessen Ausschreibung zur Fahndung Unterstützung angeboten. Der Leiter der Ausländerbehörde bot dem Antragsteller in einem Telefongespräch vom 06.07.2009 an, dessen Situation in einem persönlichen Gespräch zu erörtern und sagte dem Antragsteller zu, ihn ungeachtet der Fahndung bei dem Gespräch nicht festnehmen zu lassen. Von diesem Angebot machte der Antragsteller keinen Gebrauch, nachdem der Leiter der Ausländerbehörde seine Forderung, ihm schriftlich zuzusichern, dass er nicht festgenommen werde, ablehnte. Ungeachtet dessen hätte aber auch die Verlobte des Antragstellers für diesen eine Meldebescheinigung beim Einwohnermeldeamt beantragen und ausstellen lassen können. Eine persönliche Vorsprache des Betroffenen ist hierfür nicht notwendig. Vielmehr hätte die Verlobte des Antragstellers mit einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht und dem Nationalpass des Antragstellers beim Einwohnermeldeamt für den Antragsteller eine Meldebescheinigung beantragen können. Dies ist bis heute nicht geschehen. Damit entsteht der Eindruck, der Antragsteller und seine Verlobte beabsichtigten gar nicht ernsthaft, die Ehe zu schließen. Hierfür spricht auch, dass der Antragsteller knapp einen Monat vor Anmeldung der angeblich jetzt beabsichtigten Ehe mit D., nämlich am 20.05.2009, noch eine andere deutsche Staatsangehörige, H., heiraten wollte. Aus diesem Grund wird nach telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin im Standesamt G. für den Antragsteller und seine Verlobte nach Vorlage der noch ausstehenden Unterlagen in jedem Fall geprüft werden, ob eine Scheinehe beabsichtigt ist. Ein Indiz hierfür könnte auch sein, dass D. nach ihren Angaben gegenüber dem Antragsgegner in einem Telefongespräch vom 03.07.2009 selbst lediglich telefonischen Kontakt zum Antragsteller hat. Darüber hinaus gaben Nachbarn von D. auf Befragen gegenüber dem Ausländeramt des Antragsgegners an, den Antragsteller nicht zu kennen bzw. noch nie bei D. gesehen zu haben. Nach alledem ist zur Zeit noch ungewiss, ob und wann der Antragsteller und D. die Ehe schließen; die Ehe ist deshalb nicht als unmittelbar bevorstehend anzusehen und unterfällt nicht dem vorwirkenden Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

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Dem Antragsteller steht auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung vonArt. 8 Abs. 1 EMRK, Abschiebungsschutz nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Norm ist demnach weiter als in Art. 6 Abs. 1 GG, da auch das Privatleben geschützt wird. Allerdings garantiert Art. 8 Abs.1 EMRK nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen, sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden (EMGR, Entscheidung vom 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban). Ausnahmsweise stellt jedoch bereits die Versagung eines Aufenthaltsrechts einen i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens dar, wenn der Ausländer - in der Regel erst aufgrund längeren Aufenthalts in dem anderen Staat - über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt und damit zum "faktischen Inländer" geworden ist (vgl. EMGR, Urteil vom 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349, 350 - Sisojeva).

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Nach diesen Maßstäben ist dem Antragsteller bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der gebotenen konkreten Einzelfallprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07) nach Art. 8 EMRK zuzumuten, sein Privatleben außerhalb der Bundesrepublik zu begründen und fortzuführen. Es ist nicht erkennbar, dass er sein Privatleben ausschließlich im Bundesgebiet führen könnte. Zwar hält er sich bereits seit 13 Jahren (Einreise am 08.03.1996) im Bundesgebiet auf. Eine innerhalb dieser verhältnismäßig langen Zeit eingetretene "Verwurzelung" in Deutschland, die sich in einer besonderen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet ausdrückte, ist gleichwohl nicht festzustellen. Dagegen spricht, dass der Antragsteller seit September 2002 bis zu seiner Inhaftierung im März 2007 32 Mal straffällig wurde, unter anderem mit schwerwiegenden Straftaten wie versuchter schwerer räuberischer Erpressung (09.04.2004) und gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung (20.10.2004). Aufgrund dessen wurde er zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt, die er ab 01.03.2007 in der Justizvollzugsanstalt J. verbüßte. Während des Strafvollzugs entwickelte er sich zwar positiv, holte seinen Haupt- und Realschulabschluss nach und zeigte ein gutes Sozialverhalten. Am 04.09.2008 wurde er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Allein seine positive Entwicklung im Strafvollzug rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, er sei derartig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass er sein Privatleben ausschließlich im Bundesgebiet führen könnte. Eine wirtschaftliche Integration hat bisher nicht stattgefunden. Der Antragsteller bezog nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Sozialleistungen. Ob er nach seiner Entlassung aus der Haft - wie er lt. Verwaltungsvorgang wohl geplant hatte - in I. tatsächlich das Fachgymnasium besucht(e), ist dem Gericht nicht bekannt. Hierzu hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen. Jedenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt (knapp ein Jahr nach Entlassung aus der Strafhaft) und unter Berücksichtung seiner "kriminellen Karriere" noch nicht von einer für Art. 8 Abs. 1 EMRK notwendigen gelungenen Integration des Antragstellers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden. Ebenso wenig hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, in Deutschland über so enge persönliche Beziehungen zu verfügen, dass ihm deshalb eine Ausreise nicht zumutbar wäre. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht (s.o.). Nach summarischer Prüfung ist auch nicht davon auszugehen, dass er in seiner Heimat Brasilien "entwurzelt" ist. Er wurde in Brasilien geboren und lebte dort bis zu seinem 10. Lebensjahr. Die Lebensverhältnisse dort und die Sprache dürften ihm deshalb nicht völlig fremd sein. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass er in seiner Heimat noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt. Jedenfalls ist nichts Gegenteiliges dargelegt.