Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 26.08.2009, Az.: 1 A 342/07

Behandlung, erkennungsdienstliche; Erkennungsdienstliche Behandlung; Prognose; Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
26.08.2009
Aktenzeichen
1 A 342/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0826.1A342.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Liegen in der Person des Betroffenen begründete Besonderheiten vor, so kann dies die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene im Hinblick auf diese besonderen Umstände wiederum eine Straftat (auch) aus dem Deliktsbereich der Anlasstat begehen wird.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet worden ist.

2

Gegen den am ....1982 geborenen Kläger wurden seit 1999 verschiedene Strafverfahren geführt. Dabei handelte es sich um die Vorwürfe des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln, des Erschleichens von Leistungen, der Trunkenheit im Verkehr und des Diebstahls. Am 22.09.2007 gegen 23.00 Uhr stieß der Kläger eine Frau, die sich gemeinsam mit ihren Töchtern und deren Freundin auf dem Heimweg von einer Kirmes befand, im angetrunkenen Zustand so heftig mit den Händen von hinten in den Rücken, dass sie zu Boden stürzte und sich einen Mittelfußbruch zuzog. Bereits zuvor hatte der Kläger die Töchter und deren Freundinnen getreten und beleidigt. Wegen der Körperverletzung wurde der Kläger durch Strafbefehl vom 03.12.2007 (33 Js 34140/07) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt.

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Durch Bescheid vom 26.10.2007 ordnete die Beklage gemäß § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Aufnahme von Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücken sowie von Lichtbildern an. Zur Begründung führte sie aus, gegen den Kläger seien seit 1999 wegen verschiedener Straftaten wiederholt Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es bestehe die Gefahr, dass er auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten könnte, so dass es zur Vorbeugung, Verfolgung oder Verhütung von Straftaten erforderlich sei, die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchzuführen.

4

Am 05.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, er habe zwar in der Vergangenheit Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt, die ihm zutreffend Straftaten zur Last gelegt hätten. Diese rechtfertigten es jedoch bezüglich ihrer Anzahl, ihrer Schwere und des zeitlichen Ablaufs nicht, ihn erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Es handele sich nicht um schwere Straftaten und sie seien zum Teil seiner Jugendlichkeit und Unreife entsprungen. Im Übrigen hätten sie sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt, so dass man nicht von einer Häufung reden könne. Die angeordneten Maßnahmen seien deshalb unverhältnismäßig und nicht notwendig. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

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Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

7

Sie trägt vor, der Kläger sei über acht Jahre hinweg immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Bemühungen, die Vorfälle zu relativieren, seien nicht überzeugend. Zudem lasse dies erkennen, dass es ihm an einem gesunden Unrechtsbewusstsein fehle und die Befürchtung künftiger erneuter Straffälligkeit berechtigt sei. Aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte des Klägers und der damit verbundenen Wiederholungsprognose sei die erkennungsdienstliche Erfassung des Klägers verhältnismäßig. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und das damit verbundene Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafverfolgung überwiege deutlich gegenüber den berührten Interessen des Klägers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigter i.S.d. § 81b Alt. 2 StPO. Die Anordnung war durch das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB veranlasst. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist es unerheblich, dass das Strafverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, denn ein Wegfall der Beschuldigteneigenschaft nach Abschluss des Verfahrens spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Anordnung keine Rolle (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192 [BVerwG 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79] und vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225 [BVerwG 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05]; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, juris).

12

Die Anordnung war auch für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO dient nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern soll nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vorsorglich - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen (BVerwG, Urteil vom 23.11.2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 81b Rn. 3). Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob die aktuelle strafrechtliche Ermittlung gegen den Betroffenen nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.). Als Entscheidungskriterien können die Art und Schwere der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, die Begehungsweise, die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O. und vom 24.10.2007 - 11 ME 309/07 -, juris). Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Korrektur einer unzutreffend unterbliebenen Behandlung nicht mehr möglich ist. Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung unterblieben, so fehlen der Polizei ggf. später die Unterlagen, die die Erforschung und Aufklärung einer Straftat - unter Umständen entscheidend, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betreffenden - fördern könnten ( Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, juris). Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes ist nur die Erhebung solcher erkennungsdienstlicher Daten, die für zukünftige Ermittlungen geeignet sind und diese fördern könnten. Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2007, a.a.O.). Das der polizeilichen Prognoseentscheidung zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil über das künftige Verhalten des Beschuldigten unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit dahingehend, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachen beruht und ob sie nach gegebenem Kenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Das Merkmal der Notwendigkeit ist hingegen gerichtlich voll überprüfbar ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440 [VGH Baden-Württemberg 18.12.2003 - 1 S 2211/02]).

13

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.; Nds. OVG, Urteile vom 21.02.2008 - 11LB 417/07 -, Nds. VBl. 2008, 174, vom 28.06.2007, a.a.O. und vom 28.09.2006 - 11 LB 53/06 -, Nds. VBl. 2007, 42).

14

In Anwendung dieser Grundsätze besteht nach Auffassung der Kammer eine hinreichende Erkenntnisgrundlage, um die Einschätzung der Beklagten zu stützen, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einbezogen werden könnte.

15

Der Kläger ist seit 1999 und damit über mehrere Jahre hinweg immer wieder mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu unterschiedlichen Gegenständen überzogen worden. Zum überwiegenden Teil erwiesen sich die Vorwürfe als berechtigt; der Umstand, dass anfangs in mehreren Fällen gemäß § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen bzw. Verfahren gemäß § 47 JGG eingestellt wurden, ändert hieran nichts. Zwar ist ein Verfahren wegen Diebstahls (Staatsanwaltschaft Göttingen, 15 Js 30795/03) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In diesem Verfahren hat der Kläger jedoch eingeräumt, er habe, nachdem er am 30.08.2003 über den ganzen Tag hinweg Alkohol getrunken gehabt habe, ein Verkehrsschild mit der Schraube aus seiner Halterung herausgerissen (Vernehmungsprotokoll vom 29.10.2003, Gerichtsakte Bl. 76). Dieses Verhalten stellt zumindest eine Sachbeschädigung dar und spricht - auch wenn es keine strafrechtlichen Folgen hatte - für einen mehr als lockeren Umgang mit fremdem Eigentum.

16

Dem Kläger kommt im Rahmen der Überprüfung der von der Beklagten getroffenen Prognose nicht zugute, dass die in der Vergangenheit gegen ihn gerichteten Strafvorwürfe nicht einen einheitlichen Deliktstypus (beispielsweise Eigentumsdelikte bzw. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sondern verschiedene Deliktsbereiche betrafen. Die Kammer lässt dabei offen, ob der Auffassung des VG Braunschweig (Urteil vom 23.05.2007 - 5 A 14/06 -, NVwZ-RR 2008, 30; offen gelassen: Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2007, a.a.O.) zu folgen ist, wonach für eine Wiederholungsgefahr nicht auf die allgemeine Gefahr abzustellen ist, dass der Kläger in Zukunft Straftaten - welcher Art auch immer - begehen wird, sondern die Gefahr der Wiederholung in Bezug auf den Deliktstypus der Anlasstat vorliegen muss. Liegen nämlich in der Person des Betroffenen begründete Besonderheiten - wie beispielsweise eine ungewöhnlich geringe Hemmschwelle in Bezug auf die Begehung von Straftaten - vor, so kann dies die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene im Hinblick auf diese besonderen Umstände wiederum eine Straftat (auch) aus dem Deliktsbereich der Anlasstat begehen wird.

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Eine derartige Besonderheit liegt im Fall des Klägers vor. Aufgrund der bekannt gewordenen Vorfälle besteht Grund zu der Annahme, dass der Kläger zum Alkoholgenuss und unter Alkoholeinfluss dazu neigt, Straftaten unterschiedlicher Art zu begehen. Bei der am 15.06.2003 begangenen Trunkenheitsfahrt wurde bei ihm ein hoher Blutalkoholwert von mehr als 2 g ‰ festgestellt. Im Rahmen der Strafverfolgung wegen Diebstahls räumte der Kläger bei seiner Vernehmung ein, er habe am fraglichen Tag über den ganzen Tag hinweg Alkohol getrunken. Auch die Anlasstat, bei der der Kläger eine nicht unerhebliche Brutalität gezeigt hat, hat er am 22.09.2007 unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Dies rechtfertigt die Prognose, dass er - insbesondere nach übermäßigem Genuss von Alkohol - künftig wiederum Straftaten einschließlich einer mit der Anlasstat vergleichbaren Körperverletzung begehen wird.

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Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum aus dem Vorfall am 22.09.2007 offensichtlich keine Lehren gezogen und am 14.02.2009 erneut eine Trunkenheitsfahrt begangen hat. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben. Das Gericht hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass er die bei ihm vorliegende Alkoholproblematik verdrängt bzw. verharmlost. So ist er nach immerhin zehntägigem stationärem Aufenthalt in der Asklepiosklinik der Empfehlung, psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, nicht nachgekommen, weil er seiner Ansicht nach kein Alkoholproblem habe. Beim (einmaligen) Besuch eines Treffens der anonymen Alkoholiker habe er festgestellt, dass er dort fehl am Platz sei, weil die dort anwesenden Personen im Gegensatz zu ihm sehr stark alkoholabhängig gewesen seien. Diese Äußerungen lassen erkennen, dass sich der Kläger mit seinem Alkoholkonsum noch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und dass ein zukünftiger erneuter Alkoholmissbrauch einschließlich der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht auszuschließen ist.

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Die Anordnung ist bestimmt genug, denn sie nennt im Einzelnen die für notwendig befundenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese sind geeignet, künftig zu führende Ermittlungen zu fördern. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anordnung auch angemessen. Angesichts der Anzahl der gegen ihn geführten Verfahren und des Gewichts der Anlasstat ist es ihm zumutbar, den relativ geringfügigen Grundrechtseingriff hinzunehmen. Schließlich enthält der angefochtene Bescheid auch Ermessenserwägungen, denn in ihm wird ausgeführt, die angeordnete Behandlung werde mit dem Ziel der Verfolgung künftiger Straftaten des Klägers für erforderlich gehalten. Diese knappen Erwägungen hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in hinreichender Weise ergänzt.