Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 19.08.2009, Az.: 2 A 153/08
Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungszeitraum; Meisterfortbildung; Meisterlehrgang; Meisterprüfung; Unterhaltsbeitrag; Vollzeitmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 19.08.2009
- Aktenzeichen
- 2 A 153/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 AFBG
- § 11 Abs 3 AFBG
- § 2 Abs 3 Nr 1 AFBG
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - während eines von der Klägerin besuchten Abschnitts ihrer Meisterfortbildung.
Die am … geborene Klägerin absolvierte eine Fortbildung zur Meisterin für Maßschneiderei. Am 28. April 2008 beantragte sie bei der Beklagten, ihr für die Teile III und IV ihrer Meisterfortbildung Leistungen nach dem AFBG zu bewilligen. Sie begann die Fortbildung in O. mit Teil III des Meisterlehrgangs am 19. Mai 2008 und legte die hierauf bezogene Prüfung am 4. Juli 2008 ab. Ursprünglich beabsichtigte sie, vom 1. bis 18. September ebenfalls in O. den Teil IV der Fortbildung anzuschließen. Dieser Fortbildungsteil sollte an je 5 Tagen pro Woche insgesamt 120 Stunden umfassen.
Mit Bescheiden vom 28. Mai und 26. Juni 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin bis einschließlich Juli 2008 neben dem Maßnahmebeitrag auch einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 614,00 Euro nach dem AFBG. Hinsichtlich des Teiles IV der Fortbildung enthielten die Bescheide keine Aussage. Die Klägerin fragte deshalb bei der Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 2008 nach, ob sie für die verbleibende Zeit bis September 2008 noch einen Bescheid bekommen werde. Mit E-mail vom 17. Juni 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei leider doch nicht möglich, den Teil IV der Fortbildungsmaßnahme mit einem Unterhaltsbeitrag zu fördern. Dem widersprach die Klägerin mit E-mail vom selben Tage und bat um nähere Erläuterung. Am 18. Juni 2008 teilte die Beklagte der Klägerin ebenfalls per mail mit, es tue ihr leid, keine positive Nachricht bezüglich des Unterhaltsbeitrags für Teil IV der Meisterfortbildung übermitteln zu können. Sie begründete dies damit, dass die Formulierung des Gesetzestextes „in der Woche“ in jeder Woche des Monats bedeute, so dass ein dreiwöchiger Lehrgang nicht gefördert werden könne. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 meldete sich erstmals die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und machte geltend, die Klägerin habe Anspruch auf Förderung des Teils IV des Meisterlehrgangs mit einem Unterhaltsbeitrag. Sie bat um Nachricht bis 30. Juni 2008, ob die Beklagte die volle Förderung auch für die Monate Juli bis September 2008 übernehme. Daraufhin erweiterte die Beklagte mit dem o.a. Bescheid vom 26. Juni 2008 den Förderungszeitraum auf den Juli 2008, traf aber auch in diesem Bescheid keine Aussage für die Monate August und September 2008. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten schließlich mit, der Rechtsauffassung der Klägerin hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags nicht folgen zu können.
Am 2. Juli 2008 hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, Unterhaltsleistungen auch für die Monate August und September 2008 zu erhalten.
Der Teil IV der Meisterfortbildung kam in O. nicht zustande. Daraufhin plante die Klägerin ihre Fortbildung um. Sie absolvierte in P. in der Zeit vom 8. September 2008 bis 6. März 2009 nunmehr die Teile I und II des Meisterlehrgangs. Hieran schloss sich in der Zeit vom 16. bis 31. März 2009 der praktische Prüfungsteil an. Für diese Teile erhielt die Klägerin auf ihren Antrag vom 28. Juli 2008 von der Beklagten für die Zeit von September 2008 bis einschließlich März 2009 Maßnahme- und Unterhaltsleistungen nach dem AFBG; die Unterhaltsleistungen betrugen 670,00 Euro monatlich.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 hat die Klägerin ihren Klagantrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 26. Juni 2008 rechtswidrig gewesen ist.
In der Zeit vom 20. April bis 12. Mai 2009 absolvierte die Klägerin ebenfalls in P. Teil IV der Fortbildung. Wiederum handelte es sich um einen dreiwöchigen Lehrgang, der an 5 Tagen die Woche über insgesamt 120 Stunden stattfand. Hierfür bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. März 2009 lediglich einen Maßnahmebeitrag in Höhe von 131,15 Euro, setzte aber einen Unterhaltsbeitrag nicht fest. Diesen Bescheid übersandte die Klägerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 14. April 2009 form- und kommentarlos. Beide Beteiligte machten anschließend Ausführungen zur Sache.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, bei dem von ihr absolvierten Teil IV des Meisterlehrgangs handele es sich um eine Vollzeitmaßnahme, so dass sie Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem AFBG habe. Neben der Fortbildungsmaßnahme sei es ihr nicht möglich zu arbeiten und so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Vorlage entsprechender Bescheide macht sie daneben geltend, dass andere Lehrgangsteilnehmer von den für diese zuständigen Förderungsstellen Unterhaltsleistungen erhalten hätten, und rügt insofern eine Ungleichbehandlung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2009 zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG nach gesetzlichen Sätzen für die Monate April und Mai 2009 zu gewähren,
hilfsweise,
festzustellen, dass die mit Bescheid vom 30. Juni 2008 erfolgte Versagung des Unterhaltsbeitrages für die Monate August und September 2008 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vorbringen unter Bezugnahme auf einen Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 20. Februar 2009 in der Sache entgegen und meint, bei dem Teil IV des von der Klägerin absolvierten Meisterlehrgangs handele es sich um eine nicht zur Gewährung des Unterhaltsbeitrags führende Teilzeitmaßnahme. Kürzere als einmonatige Vollzeitblöcke, wie hier, seien nur dann mit Unterhaltsleistungen förderfähig, wenn sie sich direkt oder mit einer Unterbrechung von maximal einem Monat an einen anderen förderfähigen Vollzeitblock anschlössen. Ansonsten könnte der Fortbildungswillige seinen Lebensunterhalt durch vorangehende, parallele oder nachfolgende Erwerbstätigkeiten sichern. Die Unterbrechung zwischen dem Teil II und dem Teil IV des Meisterlehrgangs betrage hier mehr als einen Monat, da die Prüfungszeit vom 16. bis 31. März 2009 gemäß § 11 Abs. 2 AFBG nicht zur Maßnahme selbst gehöre.
Das Gericht hat die Klägerin in mündlicher Verhandlung informatorisch angehört. Dabei hat sie unwidersprochen vorgetragen, der Teil IV der Meisterfortbildung zum Maßschneider werde bundesweit nur in der von ihr besuchten Form angeboten. Einen vierwöchigen Kurs gebe es nirgends. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
In Anbetracht des Verfahrensablaufs hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Übersendung des Bescheides der Beklagten vom 25. März 2009 noch hinreichend deutlich gemacht, dass dieser Bescheid nunmehr streitgegenständlich sein sollte. Erkennbar ging es der Klägerin von Anfang an darum, Unterhaltsleistungen für den Teil IV ihrer Meisterfortbildung zu erhalten. Nur während der Phase, in der dieser Teil nicht aktuell anstand, hatte die Klägerin ihre ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobene Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Nach Erlass des Bescheides vom 25. März 2009 ging es der Klägerin folglich um Unterhaltsleistungen nach dem AFBG für die Monate April und Mai 2009. Auch die Beklagte scheint dies so zu sehen, denn sie hat sich rügelos auf die Übersendung dieses Bescheides eingelassen. Infolge dieser rügelosen Einlassung, die wie eine Einwilligung zu verstehen ist, ist die Änderung der zuvor betriebenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Verpflichtungsklage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO auch zulässig.
Die Klage ist zum großen Teil auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2009 ist insoweit rechtswidrig, als die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch die Beklagte für die Zeit vom 20. April bis 31. Mai 2009 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Unstreitig ist die Meisterfortbildung der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz -AFBG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl I S. 402), zuletzt für die hier streitbefangene Maßnahme geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970), förderfähig. Der Umfang der Förderung richtet sich nach § 10 Abs. 1 AFBG. Es wird gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AFBG ein sog. Maßnahmebeitrag geleistet und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG bei Maßnahmen in Vollzeitform in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG darüber hinaus ein Unterhaltsbeitrag, dessen Höhe gemäß § 10 Abs. 2 AFBG an die Bedarfssätze des Ausbildungsförderungsrechts angelehnt ist.
Maßnahmen in Vollzeitform sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG solche, die
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und bei denen
c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Besteht eine Maßnahme, wie die Meisterlehrgänge I bis IV, aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Die Klägerin führt ihre Maßnahme einschließlich des Teils IV des Meisterlehrgangs in Vollzeitform durch. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der von der Klägerin vom 20. April bis 12. Mai 2009 absolvierte Blockunterricht von drei Wochen á 5 Arbeitstagen die Woche mit einer Gesamtstundenzahl von 120 eine Vollzeitmaßnahme. Sie entspricht zwar nicht dem gesetzlichen Regelbeispiel, nimmt aber den Fortbildungswilligen während der Dauer dieses Maßnahmeabschnitts mit seiner vollen Arbeitskraft in Anspruch, so dass er seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Dies ist das einzige die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags rechtfertigende Kriterium. Der Gesetzgeber der Ursprungsfassung der Norm vom 23. April 1996 (BGBl I S. 623) hielt Förderungsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts bei der Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform nur für vertretbar, wenn die Fortbildung die Arbeitskraft des Einzelnen überwiegend in Anspruch nimmt und er deswegen seinen Lebensunterhalt nicht aus Erwerbseinkommen bestreiten könne. Die Anforderungen an die wöchentliche Dauer der Lehrveranstaltungen sollten daher bewirken, dass förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden (BT-Drucksache 13/3698 S. 15). Mit der Gesetzesnovelle 2001 ist hieran nichts geändert worden. Lediglich die Zahl der Tage, an denen Unterricht erteilt werden muss ist unter Beibehaltung von 25 Unterrichtsstunden von fünf auf vier herabgesenkt worden. Auch in diesem Zusammenhang führt der Gesetzgeber aus, dass die zeitliche Inanspruchnahme eine parallele unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit ausschließt (BT-Drucksache 14/7094 S. 15). Auch in der Kommentarliteratur wird darauf abgestellt, dass die Formulierung „in der Regel“ hinreichend Spielraum für die Berücksichtigung auch -geringfügig- abweichender Ausgestaltungen in der Praxis lässt, die allerdings die Arbeitskraft des Teilnehmers in vergleichbarer Weise und in einem Umfang in Anspruch nehmen müssen, die eine Berufstätigkeit neben der Fortbildung nicht zulässt (Trebes/Reifers, AFBG Stand: 2/04, § 2 Anm. 5). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin während der Dauer des Teils IV ihrer Fortbildung ohne Zweifel.
Die Kammer folgt deshalb nicht der in diesem Verfahren geäußerten und von der Beklagten übernommenen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, wonach deshalb nicht von einer Vollzeitmaßnahme auszugehen sei, weil der Fortbildungsblock kürzer als ein Monat ist. Auch die Ansicht, nur wenn ein solcher Fortbildungsblock an einen anderen förderungsfähigen Vollzeitfortbildungsblock mit einer maximalen Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat anschlösse, komme eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag in Betracht (s. den Erlass vom 20. Februar 2009, Az.: 314-27120-7 § 2 (3); § 11 (3) ), hält die Kammer für rechtsirrig. Sie lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus seiner Systematik noch aus seinem Sinn und Zweck ableiten.
Der Gesetzeswortlaut ist - wie oben dargelegt - eindeutig, und auch Sinn und Zweck der Förderung durch einen Unterhaltsbeitrag gebieten es, die Fortbildung der Klägerin zu fördern. Die von der Beklagten bemühte Gesetzessystematik führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus § 11 Abs. 2 und 3 AFBG lässt sich für die Rechtsauffassung der Beklagten nichts herleiten. § 11 Abs. 2 AFBG bestimmt die Förderungsdauer der Gesamtmaßnahme. Die Regelung bezieht sich nicht auf einzelne Maßnahmeabschnitte; dieser Begriff findet sich erst in Absatz 3 der Vorschrift. Der Umstand, dass er in Absatz 2 keine Erwähnung gefunden hat, lässt nur den Schluss zu, dass diese Vorschrift sich auf die Gesamtmaßnahme bezieht. Nach ihr wird die Förderung von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Im Fall der Klägerin bedeutet dies, dass ihre Fortbildung vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Mai 2009 förderungsfähig ist.
Dass ein Unterhaltsbeitrag nicht für den gesamten Zeitraum der Fortbildung, sondern nur für die Zeiträume geleistet wird, an denen Unterricht erteilt wird, ergibt sich erst aus § 11 Abs. 3 AFBG, der diesen Zeitraum zugleich für bestimmte Fälle erweitert.
Danach gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen, wenn bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat liegt. Nur wenn diese Voraussetzung für einen einzelnen Maßnahmeabschnitt erfüllt ist, kann eine Förderung über dessen tatsächliche Dauer hinaus erfolgen.
Aus dieser Bestimmung kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für den gesamten Monat April 2009 herleiten. Denn zwischen dem Ende des Abschnitts II bzw. I und dem Beginn des Abschnitts IV des Lehrgangs liegt mehr als ein Monat. Der Beginn und das Ende eines Fortbildungsabschnitts müssen anhand der gesetzlichen Regelungen des AFBG bestimmt werden. Wie sich aus § 11 Abs. 2 AFBG ergibt, ist hierfür auf den Unterricht abzustellen, nicht auf etwaig anschließende Prüfungszeiten (so auch Trebes/Reifers, a.a.O. § 11 Anm. 2.2). Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Neuregelung des § 11 Abs. 2 AFBG. Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 gehört nunmehr auch die Prüfungsvorbereitungsphase u.U. zum förderungsfähigen Zeitraum. Damit wollte der Gesetzgeber bewusst eine weitergehende, vorher nicht mögliche Förderung über den letzten Unterrichtstag hinaus erreichen (vgl. BT-Drucksache 16/10996 S. 28). Folglich ist die Zeit vom 6. März 2009 (Ende des Unterrichts im Meisterkurs II bzw. I) bis zum 20. April 2009 (Beginn des Unterrichts im Meisterkurs IV) in den Blick zu nehmen; sie ist länger als ein Monat. Der Maßnahmeabschnitt IV kann daher erst ab 20. April 2009 gefördert werden.
Da mit dem Maßnahmeabschnitt IV die Fortbildungsmaßnahme insgesamt endet, steht der Klägerin in Anwendung von § 11 Abs. 2 AFBG ein Leistungsanspruch bis zum Ende des Monats Mai zur Seite.
Die Klägerin hat den Hilfsantrag für den - in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörterten - Fall gestellt, dass das Gericht den Hauptantrag als unzulässig ansieht. Da das nicht geschehen ist, ist über ihn nicht zu befinden. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen ein Unterhaltsbeitrag nur für den Zeitraum vom 01.09. bis zum 18.09.2008 zugestanden hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Klägerin hat Leistungen für 61 Tage begehrt und ihr wurden durch dieses Urteil solche für 41 Tage zuerkannt. Daraus ergibt sich die Kostenquote von 1/3 zu 2/3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.