Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 17.08.2009, Az.: 2 A 142/08

Ausbildungsförderung; Einkommensermittlung; Rundfunkgebühren; Sachbezug; Student; Zweitgerätebefreiung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.08.2009
Aktenzeichen
2 A 142/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0817.2A142.08.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV schließt die Anwendung von § 5 Abs. 1 SAtz 2 RGebStV nicht aus.

  2. 2.

    Zur Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 5 Abs. 1 SAtz 2 RGebStV

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers.

2

Der Kläger studiert an der I. in J. und erhielt hierfür im Streitzeitraum September 2005 bis Februar 2008 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von monatlich 372,00 Euro. Er bewohnt in der Wohnung seiner Eltern ein etwa 13 m2 großes Zimmer mietfrei und erhält Frühstück und Abendessen unentgeltlich. Er besucht die Hochschule an 5 Werktagen wöchentlich in neun Monaten Vorlesungszeit je Kalenderjahr und benutzt für die Fahrstrecke einen eigenen PKW.

3

Anlässlich des Besuchs zweier Gebührenbeauftragter des Beklagten meldete der Kläger am 23. Oktober 2007 rückwirkend ab September 2005 je ein Radio- und ein Fernsehgerät als in seinem Zimmer zum Empfang bereit gehalten an. Seine Eltern werden bei dem Beklagten unter der Teilnehmernummer K. geführt. Unter dem 24. Oktober 2007 "widerrief" der Kläger seine Anmeldeerklärung und teilte dem Beklagten mit, weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät in seinem Zimmer zum Empfang bereit zu halten; vielmehr nutze er ausschließlich die von seinen Eltern angemeldeten Geräte. Er sei vor der Anmeldung der Geräte nicht ausreichend informiert und gedrängt worden, zu unterschreiben. Am 26. November 2007 versuchte die als Zeugin geladene Gebührenbeauftragte L., die auch die Anmeldung entgegen genommen hatte, den Sachverhalt in der Wohnung des Klägers zu klären; sie wurde nicht in die Wohnung gelassen.

4

Mit Bescheid vom 1. März 2008 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 2005 bis Februar 2008 in Höhe von insgesamt 514,30 Euro incl. Säumniszuschläge fest. Den hiergegen unter dem 17. März 2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2008 zurück.

5

Hiergegen hat der Kläger am 5. Juni 2008 Klage erhoben.

6

Zu deren Begründung macht er geltend, in Wahrheit habe er eigene Rundfunkempfangsgeräte in seinem Zimmer nicht; auch einen eigenen PC habe er, so seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, nicht. Er nutze die Geräte seiner Eltern oder von der Hochschule bereit gestellte PC. Er habe am 23. Oktober 2007 nur deshalb Geräte angemeldet, weil der mit der als Zeugin geladenen Gebührenbeauftragten L. anwesende andere Gebührenbeauftragte ihm mitgeteilt habe, er könne die Geräte ruhig anmelden, er werde ohnehin als Student von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Im Übrigen müsse er als BAföG-Empfänger spätestens in Anbetracht seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen keine Rundfunkgebühren entrichten.

7

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2008 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Er meint, der Kläger müsse sich an seiner Anmeldung vom 23. Oktober 2007 festhalten lassen. Er sei nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 BAföG von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, weil er bei seinen Eltern wohne. Die Zweitgerätegebührenbefreiung greife für ihn nicht ein, weil § 6 Abs. 1 Nr. 5 BAföG die Gebührenbefreiung von Empfängern von Ausbildungsförderungsleistungen abschließend regele.

10

Der Kläger ist informatorisch zu seinen Klagegründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Die Kammer lässt die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offen, ob der Kläger in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung tatsächlich ein Radio- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereit hält. Sie unterstellt dies als gegeben, weil die angefochtenen Bescheide auch für diesen Fall rechtswidrig sind. Aus diesem Grund musste über die Frage, ob der Kläger Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält Beweis nicht erheben.

14

Die Rechtswidrigkeit der Bescheide ergibt sich daraus, dass sich der Kläger auf die Zweitgerätebefreiung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag -RGebStV-, in den hier anzuwendenden, insoweit wortgleichen, Fassungen des 8. und des 9. Staatsvertrages (Nds. GVBl 2005, 204 einerseits und Nds. GVBl 2007, 54 andererseits). Nach dieser Vorschrift besteht eine Rundfunkgebührenpflicht für in Wohnungen bereit gehaltene Rundfunkempfangsgeräte nicht für weitere solche Geräte, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

15

Für die Rechtsauffassung des Beklagten für Empfänger von Ausbildungsförderungsleistungen, wie den Kläger, treffe § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV eine abschließende Sonderregelung, so dass § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht zur Anwendung kommen könne, spricht nichts. Sie lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (Nds. Landtagsdrucksache 15/1485) ableiten. Auch nach Sinn und Zweck besteht eine Ausschließlichkeit zwischen den Regelungen nicht. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist eine sachliche, § 6 Abs. 1 RGebStV eine persönliche Gebührenbefreiungsvorschrift.

16

Der Kläger lebt - unstreitig - mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft und sein Einkommen übersteigt den einfachen Sozialhilferegelsatz, der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2007 für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14 Lebensjahres 276.- und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 278.- Euro betrug, nicht. Die Kammer folgt hinsichtlich der Einkommensermittlung dem VG Hannover, Urteil vom 6.2.2007 -7 A 5422/06 -, zitiert nach der Entscheidungssammlung des Nds. OVG und dem in dieser Sache vorangegangenen Beschluss des Nds. OVG vom 25.11.2005 -10 PA 226/05 -, Veröffentlichung nicht bekannt (a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 17.10.2006 -7 BV 05.2898 -, zitiert nach juris; Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 5 RGebStV Rn. 31). Das VG Hannover hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

"Dieses Netto-Einkommen ist jedoch nicht identisch mit dem Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. Vielmehr folgt die Kammer der überzeugenden Herleitung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22.11.2005 im vorliegenden Verfahren, nach dem der Einkommensbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV mit dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bzw. für den hier fraglichen Zeitraum nach § 76 Abs. 2 BSHG bereinigten Einkommen gleichzusetzen ist. Das Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist danach das Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII bzw. § 76 Abs. 1 BSHG u.a. nach Absetzung von auf das Einkommen entrichteten Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung (Nr. 2), Beiträgen zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3), sowie der mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4). Weitere Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII bzw. § 76 Abs. 2 BSHG sind im Falle der Klägerin unerheblich.

Der Beklagte verhält sich bereits widersprüchlich, wenn er nach seiner Klageerwiderung vom 13. März 2006 im Einklang mit der Kommentierung (Göhmann/Siekmann in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 5 RGebStV Rdnr. 19) das Einkommen mit dem Nettoeinkommen gleichsetzt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, die Absetzungsmöglichkeit des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG ("auf das Einkommen zu entrichtende Steuern") zuzubilligen, die Zuerkennung der in diesen Vorschriften aufgezählten weiteren sozialhilferechtlichen Absetzungsvorgaben vom Einkommen jedoch ablehnt. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 17.10.2006 - 7 BV 05.2898 -) stellt auf das Nettoeinkommen ohne weitere Abzüge ab und rechtfertigt dies mit dem Einkommensbegriff nach dem "allgemeinen Sprachgebrauch". Von einem allgemeinen Sprachgebrauch kann im fraglichen Zusammenhang jedoch nicht ausgegangen werden.

Für die Kammer ist entscheidend, dass dem Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen ein auf seine Person bezogenes Existenzminimum verbleiben muss, bevor er zu Rundfunkgebühren herangezogen wird. Dass genau diese sozialpolitische Komponente Absicht der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist, drängt sich auf und ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht überzeugend auch aus der Historie der Vorschrift abgeleitet worden. Dieses Existenzminimum wird durch die Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze bestimmt und ist mit dem Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige identisch. Die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Sozialhilferegelsatzes enthält jedoch nicht die Aufwendungen, die der Rundfunkteilnehmer für den Erwerb seines Einkommens einsetzen muss, mithin die Aufwendungen, um überhaupt ein Einkommen zu erzielen, das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV zum Ansatz gebracht werden kann. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber im sozialhilferechtlichen Zusammenhang außer der vom Beklagten bereits zugestandenen Absetzungsmöglichkeit der auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG) auch weitere Kosten, insbesondere Werbungskosten (§ 82 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB XII bzw. § 76 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BSHG) als vom Einkommen absetzungsfähig anerkannt. Übersteigt das so bereinigte Einkommen des Haushaltsangehörigen den Regelsatz nicht, ist auch ein weiteres Rundfunkgerät in der häuslichen Gemeinschaft mit dem Rundfunkteilnehmer, das der Haushaltsangehörige vorhält, rundfunkgebührenfrei.

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Haushaltsangehörigen darauf verweist, seinen Informationsbedarf notfalls auch anderweitig im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft decken zu können (aaO), folgt dem die Kammer nicht. Haushaltsangehörige, die bereits ein eigenes Einkommen erzielen, sind in der Regel dem Kindesalter entwachsen und haben einen Anspruch darauf, eine eigene Auswahl unter den Informationsangeboten des Rundfunks zu treffen, ohne von der Entscheidungsdisposition des rundfunkteilnehmenden Haushaltsvorstandes abhängig zu sein.

...

Der mit der Ermittlung des Einkommens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV entstehende Verwaltungsaufwand ist dem Beklagten zuzumuten. Hierauf hat das Niedersächsische Oberwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen.

17

Damit schließt die Kammer an ihre, zum früheren § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Befreiungsverordnung ergangene Rechtsprechung an, nach der die Ermittlung des "geringen Einkommens" ebenfalls anhand der einschlägigen Vorschriften des Sozialhilferechts zu erfolgen hatte (vgl. nur Urteil vom 10.12.1998 -2 A 2212/98 -). Allerdings hat die Einkommensermittlung sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch hinsichtlich der Ausgaben nach diesen Bestimmungen zu erfolgen. Daraus ergibt sich Folgendes:

18

Dem Kläger steht im Streitzeitraum ein monatlicher BAföG-Anspruch von 372,00 Euro zu. Hinzu kommen gemäß § 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII Sachbezüge, deren Höhe sich nach den Vorgaben der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Sachbezugsverordnung bzw. nach der seitdem in Kraft befindlichen Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3385) richten. Geht man zugunsten des Beklagten von den danach im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Sachbezugswerten für Wohnung und Verpflegung aus, erhält der Kläger von seinen Eltern einen Sachbezug für seine Wohnung in Höhe von 46,15 Euro (13 m2 × 3,55 Euro = 46,15 Euro, § 2 Abs. 4 der Verordnung) und für Verpflegung in Höhe von 128,00 Euro (Frühstück 46,- + 82.- Abendessen; die Mittagsverpflegung nimmt der Kläger nach seinen in der mündlichen Verhandlung unbestritten gebliebenen Angaben in der Mensa ein).

19

Der Kläger verfügt damit über ein Nettoeinkommen in Höhe von 546,15 Euro.

20

Von diesem Betrag abzuziehen sind u.a. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Das sind im Fall des Klägers, der Ausbildungsförderung für sein Studium erzielt, jedenfalls die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Hochschule und zurück. Diese Ausgaben belaufen sich auf 270.- Euro monatlich (20 Tage im Monat × 60 Km (E. -J. -E.) × 0,30 Euro entsprechend der steuerlichen Regelung für Dienstreisen).

21

Dem Kläger verbleibt damit ein anzurechnendes Einkommen von 276,15 Euro, das bis zum 30. Juni 2007 knapp über dem Sozialhilferegelsatz liegt. Bedenkt man, dass ihm zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Arbeitsmittel, Studiengebühren und Versicherungen entstehen, ist eindeutig, dass sein Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Auf die genaue Ermittlung dieser Abzugsbeträge kann verzichtet werden. Nach dem 30. Juni 2007 liegen das Einkommen ohnehin unterhalb dieses Satzes.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.