Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.01.2008, Az.: 6 A 2854/05
Verzinsung eines durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgesetzten Anspruchs auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Agrarförderung; Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils; Zinsforderung als ein von der Beihilfegewährung selbst zu unterscheidender Anspruch; Zulässigkeit der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs auf Prozesszinsen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 14.01.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 2854/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 14185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0114.6A2854.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 MOG
- § 155 Abs. 1 S. 1 AO
- § 236 Abs. 1 AO
- § 239 Abs. 1 S. 1 AO
Verfahrensgegenstand
Agrarförderung - Prozesszinsen -
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nach § 14 Abs. 2 MOG ist der Beihilfeanspruch ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 236, 237 und 239 AO zu verzinsen.
- 2.
Der Anspruch auf Prozesszinsen muss nicht zusammen mit der Hauptforderung erhoben werden.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht J. - 6. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 14. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zinsen in Höhe von 5.406,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verzinsung eines durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgesetzten Anspruchs auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Agrarförderung für das Jahr 1998.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in G.. Am 22. Januar 1999 lehnte das Amt für Agrarstruktur - AfA - F. seinen Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für Getreide (Agrarförderung) 1998 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid der Bezirksregierung I. vom 21. März 2000 zurückgewiesen. Gegen die Bescheide hat der Kläger am 18. April 2000 Klage erhoben. Er hat beantragt, den Bescheid vom 22. Januar 1999 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und das AfA H., das im April 2000 aufgrund eines Zuständigkeitswechsels zuständig geworden ist, zu verpflichten, ihm allgemeine Ausgleichszahlungen für 1998 in Höhe von 15.901,30 EUR zu bewilligen. Die Kammer hat der Klage mit Urteil vom 15. März 2002 - 6 A 659/00 - stattgegeben. Mit Beschluss vom 28. August 2002 - 10 LA 80/02 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung des AfA H. gegen das Urteil der Kammer zugelassen. Im Berufungsverfahren ist die Landwirtschaftskammer K. mit Wirkung vom 01. Januar 2005 Funktionsnachfolgerin des AfA H. geworden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 20. September 2005 - 10 LB 151/02 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil der Kammer vom 15. März 2002 ist seit dem 11. November 2005 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 19. März 2002 - nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - forderte der Kläger das AfA H. zur Auszahlung des Betrages in Höhe von 15.901,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6% seit Rechtshängigkeit (Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 18. April 2000) auf. Im weiteren Verlauf vereinbarten die Beteiligten, im Hinblick auf mögliche Auszahlungsansprüche des Klägers den Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens abzuwarten. Mit Schreiben vom 23. September 2005 und 29. November 2005 forderte der Kläger die Landwirtschaftskammer K. als Funktionsnachfolgerin des AfA H. zur Bewilligung der Ausgleichszahlung einschließlich der Verzinsung auf.
Mit Bescheid vom 08. Dezember 2005 bewilligte die Landwirtschaftskammer K. dem Kläger die Ausgleichszahlung für das Jahr 1998 in Höhe von 15.901,30 Euro und zahlte den Betrag am 20. Dezember 2005 an den Kläger aus. Eine Aussage im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch enthält der Bescheid nicht. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 erneut an die Landwirtschaftskammer und forderte sie zur Verzinsung auf. Diese teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 dem Kläger mit, das Verfahren zur Agrarförderung 1998 sei rechtskräftig abgeschlossen. Das Urteil verpflichte die Passivpartei nicht, 6% Zinsen auf die Ausgleichszahlung 1998 für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat am 22. Dezember 2005 Klage erhoben.
Er macht geltend:
Ihm stehe ein Anspruch auf Verzinsung der mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 bewilligten Ausgleichszahlung zu. Der Zinsanspruch beginne gemäß § 14 Abs. 2 MOG mit der Rechtshängigkeit des zu verzinsenden Anspruchs. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes J. sei rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger der Anspruch auf Agrarförderung in Höhe von 15.901,30 Euro zustehe. Bei der Ausgleichzahlung handele es sich um eine besondere Vergünstigung im Sinne des § 14 MOG. Die Rechtshängigkeit sei gemäß §§ 90, 81 VwGO mit Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 18. April 2000 eingetreten. Der auszuzahlende Betrag sei gemäß §§ 14 MOG, 236 Abs. 1 AO vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Nach § 238 AO betrügen die Zinsen für jeden vollen Monat 1/2 vom Hundert, jährlich also 6%. Sie seien nur für volle Monate zu zahlen, hier also für 68 Monate. Nach § 238 Abs. 2 AO sei der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abzurunden, mithin auf 15.900,00 Euro. Es ergebe sich ein Zinsbetrag von 79,50 Euro monatlich (1/2%) und ein Gesamtbetrag von 5.406,-- EUR.
Die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 15. März 2002 stehe der Geltendmachung der Zinsanforderung nicht entgegen. Diese sei nicht Teil des Streitgegenstandes im Vorprozess gewesen. Der Streitgegenstand bestimme sich nach dem prozessualen Anspruch, d.h. nach dem vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichteten Klagebegehren. Der Klageantrag bestimme maßgeblich den Streitgegenstand. Unstreitig sei die Zinsforderung im Klageantrag des Vorprozesses nicht enthalten gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im Vertrauen auf die außerprozessualen Absprachen mit der Beklagten die Zinsforderung nicht zum Streitgegen-stand erhoben. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund des fehlenden Antrags im Vorprozess über den Zinsanspruch nicht mit entscheiden dürfen, § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.406,00 Euro zu zahlen bzw. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zinsen in Höhe von 5.406,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte, die mit Wirkung vom 01. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer K. getreten ist, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Verzinsung des bewilligten Betrags nicht zu. Einem solchen Anspruch stehe die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 15. März 2002 entgegen. In der mündlichen Verhandlung am 15. März 2002 habe der Kläger lediglich beantragt, das AfA H. zu verpflichten, ihm allgemeine Ausgleichszahlungen für 1998 in Höhe von 15.901,30 Euro zu bewilligen. Erst am 19. März 2002 sei das AfA H. durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Verzinsung aufgefordert worden. Angesichts der Tatsache, dass das AfA H. gegen das Urteil Berufung eingelegt habe, seien gegenüber dem Kläger keine Zusagen zur Ausgleichszahlung 1998 oder zu den Zinsen gemacht worden. Nachdem die Berufung erfolglos geblieben sei, habe die Landwirtschaftskammer K. die Ausgleichszahlung 1998 bewilligt und am 20. Dezember 2005 ausgezahlt. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 nochmals mitgeteilt worden, dass ihm ein Anspruch auf eine Zinszahlung seit Rechtshängigkeit nicht zustehe.
Die Zinsforderung, die gemäß § 14 Abs. 2 MOG den Anspruch auf Agrarförderung 1998 und dessen Rechtshängigkeit voraussetze, sei als Nebenforderung Teil des Streitgegen-standes in dem Verfahren 6 A 659/00 vor dem Verwaltungsgericht J. gewesen. Dennoch habe der Kläger seinen Klageantrag auf die Hauptforderung beschränkt. Bereits in diesem Rechtsstreit sei rechtskräftig über den Streitgegenstand und insoweit auch über die Zinsforderung entschieden worden. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO seien die Beteiligten und das Gericht in einem späteren Prozess an das rechtskräftige Urteil gebunden. Aufgrund des Urteils sei die Beklagte lediglich zur Bewilligung der Ausgleichszahlung, nicht aber zu einer Zinszahlung verpflichtet.
Im Übrigen betrage der Zinsanspruch lediglich 5.326,50 Euro, da er nur für volle Monate und nicht für angefangene Monate gewährt werde (67 Monate x 0,5% pro Monat x 15.900,00 Euro).
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten 6 A 2854/05 und 6 A 659/00 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Verzinsung der ihm mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 bewilligten Ausgleichszahlung 1998 ist § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 31. August 1972 i.d.F. der Neubekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) i.V.m. §§ 236 ff der Abgabenordnung (AO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866). Nach § 14 Abs. 2 MOG sind Ansprüche auf besondere Vergünstigungen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 AO zu verzinsen. Die dem Kläger für das Jahr 1998 bewilligte Ausgleichszahlung wird nach den Vorschriften der Art. 2 ff VO (EWG) Nr. 1765/92 i.V.m. der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KAVO) flächenbezogen gewährt. Es handelt sich um eine flächenbezogene Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) MOG und damit um eine besondere Vergünstigung, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 MOG zu verzinsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2000 - 3 C 11/99 -, Buchholz 451, 511 § 14 MOG Nr. 1; VG Potsdam, Urteil vom 28.03.2006 - 3 K 1928/2000 -; VG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2006 - 12 A 4005/04 -).
Die Gewährung von Prozesszinsen gemäß § 14 Abs. 2 MOG ist im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (BFH, Urteil vom 26.06.2007 - VII R 53/06 - ; Busse, MOG, Kommentar, 1. Aufl. 2007, Rn 22 zu § 14 MOG). Dies ergibt sich aus §§ 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach der Zinsanspruch durch Bescheid festzusetzen und daher mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 AO zu verzinsen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (vgl. BFH, Urteil vom 29.04.1997 - VII R 91/96 -). Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 sind auf den Zinsanspruch die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Zinsen werden deshalb gemäß § 155 Abs. 1 AO durch schriftlichen Zinsbescheid festgesetzt (vgl. Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl., § 239 Rdnr. 16).
Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 15. März 2002 in dem Verfahren 6 A 659/00 nicht entgegen. In diesem Prozess ist eine Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zinsanspruch nach § 14 Abs. 2 MOG nicht getroffen worden.
Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile in einem nachfolgenden Prozess nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung schließt grundsätzlich jede neue Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen aus. Dies gilt jedoch nur, wenn der Streitgegenstand in einem späteren Prozess derselbe ist. Ist der Streitgegenstand nicht identisch, die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge aber im späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich, so ist das Gericht nur insoweit an die frühere Entscheidung gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 121 Rdnr. 10, 11; BAG, Urt. v. 25.04. 2007 - 10 AZR 195/06 -). Der Streitgegenstand richtet sich - ausgehend vom Tenor des Urteils - nach dem von dem Kläger geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. dem aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes vorgebrachten Begehren um Rechtsschutz, über das durch das Urteil entschieden worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 90 Rdnr. 7, § 121 Rdnr. 18).
Das Urteil der Kammer vom 15. März 2002 enthält keine Entscheidung über den von dem Kläger vorliegend geltend gemachten Zinsanspruch aus § 14 Abs. 2 MOG. Vielmehr bezogen sich sowohl der Antrag des Klägers in dem damaligen Verfahren als auch der Tenor des Urteils und die diesem zugrunde liegende Begründung allein auf den Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach der KAVO. Ein Anspruch auf Verzinsung der Beihilfe ist im Vorprozess nicht geltend gemacht worden. Die Zinsforderung stellt einen von der Beihilfegewährung selbst zu unterscheidenden Anspruch dar, der auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 14 Abs. 2 MOG, beruht und durch eigenständigen Bescheid festzusetzen ist (§ 239 AO). Bei der Zinsforderung handelt es sich auch nicht, wie die Beklagte einwendet, um einen bloßen Nebenanspruch. Zinsen sind gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO nur dann Nebenforderungen, wenn sie gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend gemacht werden. Ist über den Hauptanspruch bereits entschieden oder eine Einigung erzielt worden, wird der Zinsanspruch zur selbständigen Hauptforderung.
Streitgegenstand im Vorprozess war dementsprechend allein die Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung der Ausgleichszahlungen. Allein im Hinblick auf diese Verpflichtung, die eine Vorfrage im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Zinsanspruch darstellt, liegt eine präjudizielle Wirkung des Urteils vom 15. März 2002 vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert der Anspruch auf Prozesszinsen nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird. Vielmehr kann ein solcher Zinsanspruch - unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Bestehen der Hauptforderung - selbständig mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1971 - V C 45/69 -, BVerwGE 38, 49, 51 [BVerwG 21.04.1971 - V C 45/69]; BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 -; s. auch BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 195/06 -). Voraussetzung ist lediglich, dass die zu verzinsende Geldforderung rechtshängig gewesen ist, es muss also auf Leistung geklagt worden sein (BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 -).
Das Recht des Klägers, den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen erst in einem Folgeverfahren geltend zu machen, ergibt sich zudem aus der hier gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 MOG anwendbaren Vorschrift des § 236 Abs. 1 AO. Diese macht die Gewährung von Prozesszinsen davon abhängig, dass durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Übertragen auf die hier gemäß § 14 Abs. 2 MOG zu verzinsende Beihilfezahlung bedeutet dies, dass der Anspruch auf Prozesszinsen eine rechtskräftige Entscheidung über den Beihilfeanspruch voraussetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11/99 -, a.a.O.). Der Zinsanspruch entsteht daher erst mit Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Hauptsacheanspruch (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000,a.a.O.). Entsprechend ist er auch - nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung - durch gesonderten Bescheid nach den Vorschriften der Abgabenordnung festzusetzen. Damit bringt das Gesetz klar zum Ausdruck, dass der Zinsanspruch erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den zu verzinsenden Betrag festgesetzt wird und demnach auch ein gerichtliches Verfahren nachträglich geführt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11/99 - (a.a.O.) entschieden, dass die Klage auf Prozesszinsen gemäß § 14 Abs. 2 MOG bereits gemeinsam mit dem Hauptanspruch erhoben werden kann, dem stünden §§ 236 Abs. 1, 239 Abs. 1 S. 1, 155 Abs. 1 S. 1 AO nicht entgegen. Dass Prozesszinsen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Beihilfeanspruch geltend gemacht werden, stellt dagegen den gesetzlichen Normalfall dar.
Die nach alledem zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch nach § 14 Abs. 2 MOG zu.
Nach dieser Vorschrift ist der Beihilfeanspruch ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 237 und 239 AO zu verzinsen. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist der durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Die Beklagte ist rechtskräftig zur Gewährung der begehrten Ausgleichszahlung in Höhe von 15.901,30 Euro verpflichtet worden. Der Verzinsungszeitraum beginnt entsprechend der genannten Vorschriften mit Rechtshängigkeit der Klage gemäß §§ 90, 81 VwGO am 18. April 2000 und endet mit Auszahlung des Betrages durch die Beklagte am 20. Dezember 2005.
Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag gemäß § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50,-- Euro teilbaren Betrag abgerundet. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO). Nach diesen Vorschriften ist der Verzinsung ein gerundeter Betrag von 15.900,-- Euro zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich bei einhalb Prozent für jeden Monat ein Betrag von 79,50 Euro Zinsen monatlich. Diesen Betrag hat die Beklagte für 68 volle Monate zu bewilligen, weil der zu verzinsende Zeitraum (18. April 2000 bis 20. Dezember 2005) 68 Monate umfasst. Maßgeblich für die Berechnung sind volle Monate während des Zinslaufes, nicht Kalendermonate, so dass es auf den Tag des Beginns sowie des Endes des Zinszeitraums ankommt, auch wenn dies in einen laufenden Monat fällt (vgl. Klein, a.a.O., § 238 AO, RdNr. 2). Dem Kläger steht ein Zinsbetrag von 5.406,00 Euro zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.406,00 Euro
festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Fahs
Struhs