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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NAalVO - Registrierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Wer erwerbsmäßig Aalfischerei betreibt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens und des Fanggebietes vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Anzuzeigen sind auch

  1. 1.

    die Bauart,

  2. 2.

    die Länge über alles,

  3. 3.

    der Motortyp und die Motorleistung sowie

  4. 4.

    das Kennzeichen

des zum Zweck der erwerbsmäßigen Aalfischerei nach Satz 1 eingesetzten Fischereifahrzeugs. 3Bei Fischereifahrzeugen mit einer Fischereiflottenregistriernummer (CFR-Nummer) oder einem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 NKüFischO ist abweichend von Satz 1 nur dieses Kennzeichen anzugeben.

(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben und die Aufgabe der erwerbsmäßigen Aalfischerei sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Die zuständige Behörde speichert die Angaben nach Absatz 1, ordnet sie einer Registriernummer je Anzeigepflichtige und Anzeigepflichtigen nach Absatz 1 zu und teilt diese der anzeigepflichtigen Person mit. 2Sie speichert auch nach Absatz 2 angezeigte Änderungen. 3Ist die Aufgabe der erwerbsmäßigen Aalfischerei angezeigt worden, so sind die gespeicherten Daten und die Registriernummer unverzüglich zu löschen.