Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.05.2014, Az.: 14 U 165/13
Rechtsfolgen der Leistung einer sog. Integritätsentschädigung nach Schweizer Recht; Anrechnung auf den immateriellen Schaden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.05.2014
- Aktenzeichen
- 14 U 165/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 18614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0528.14U165.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 02.10.2013
Rechtsgrundlage
- BGB § 253
Amtlicher Leitsatz
Die sog. Integritätsentschädigung nach Schweizer Recht dient dem Ausgleich der durch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen eingetretenen Gesundheitsschädigung und ihrer (dauerhaften) Folgen. Sie steht mithin dem Schmerzensgeld als Ausgleich für immaterielle Schäden gleich.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Oktober 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.101,71 € durch Zahlung an Dr. jur. G. K., L., freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu erstatten, die aus dem Unfallereignis vom 5. April 2004, 16:15 Uhr, in der Schweiz resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.414,94 € festgesetzt (Berufung des Klägers 10.000,00 €, Berufung der Beklagten 10.414,94 €).
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 5. April 2007 in der Schweiz ereignete und für dessen Folgen die Beklagte als Versicherer des den Unfall verursachenden Pkw vollständig einzustehen hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 549 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, wobei der Kläger sich mit seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes wendet.
Er vertritt hierzu die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht lediglich ein Schmerzensgeld von nur 35.000 € für angemessen erachtet. Dabei habe es sich zwar auf den Beschluss des Senates vom 5. Januar 2011 (Bl. 329 ff. d. A.) bezogen, jedoch verkannt, dass dieser zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Landgericht überholt gewesen sei, insbesondere nach dem orthopädischen Sachverständigengutachten Dr. A. nach wie vor eine erhebliche Schmerzbelastung beim Kläger vorliege und er weiterhin auf Unterarmgehstützen angewiesen sei und ein hinkendes, schonendes Gangbild aufweise. Er hält deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 45.000 € für angemessen, wovon nach den Zahlungen der Beklagten in Höhe von 14.690,54 € sowie weiteren 5.000 € ein Betrag von 25.309,46 € verbleibe.
Zu Unrecht habe das Landgericht von diesem Anspruch die Zahlungen der S. in Abzug gebracht. Diese Zahlungen seien nämlich bereits bei der Berechnung des Verdienstausfalls berücksichtigt worden. Dies zeige auch der Beschluss des Senats vom 5. Januar 2011. Andernfalls wären seinerzeit die bereits erfolgten Zahlungen berücksichtigt worden.
Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil. Auch insoweit vertritt er die Auffassung, die Zahlungen der S. seien bereits bei der Berechnung des Verdienstausfalls berücksichtigt worden und könnten nicht ein zweites Mal abgezogen werden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene (teilweise) Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.309,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2007 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.101,71 € durch Zahlung an Dr. jur. G. K., L., freizustellen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 5. April 2007, 16:15 Uhr in der Schweiz, zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Ferner beantragt der Kläger,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
ferner beantragt sie,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde,
an den Kläger 10.245,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2011 sowie weitere 169,44 € zu zahlen.
Den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.101,71 € durch Zahlung an Dr. jur. G. K., L., freizustellen.
Die Beklagte greift das Urteil des Landgerichts in Bezug auf den Feststellungsausspruch ausdrücklich nicht an. Sie erstrebt eine Änderung und Klagabweisung, soweit dem Kläger weiteres Schmerzensgeld sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugesprochen worden sind. Sie hält das vom Landgericht im Grundsatz für angemessen erachtete Schmerzensgeld für überhöht. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 5. Januar 2011 nämlich die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Gesamtschmerzensgeldanspruch von 35.000 € unter der Prämisse zu, dass sich sämtliche Behauptungen über Art, Umfang und Folgen der durch den Unfall verursachten Personenschäden als richtig erweisen würden. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr seien die Unfallfolgen im Bereich der Kniegelenke folgenlos verheilt. Die weiteren an den Füßen des Klägers bestehenden Veränderungen dermatologischer Art seien nach Auffassungen des Sachverständigen A. hingegen nicht auf den Unfall zurückzuführen, ebenso nicht die behaupteten Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände.
Dem Kläger stehe aber ohnehin kein Zahlungsanspruch mehr zu, denn er müsse sich tatsächlich die von der S. gezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von 16.020 CHF anrechnen lassen. Diese Zahlung sei zum Ausgleich immaterieller Ansprüche des Klägers aus dem Schadensfall erfolgt. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichtes, derartige Zahlungen hätten den Charakter einer Lohnersatzfunktion, sei falsch.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 169,44 € für Arztkosten zu. Insoweit habe die Beklagte nämlich mit Schriftsatz vom 27. April 2011 wirksam die Aufrechnung erklärt.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist weit überwiegend begründet, lediglich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erweist sie sich als erfolglos.
1. Die Höhe des vom Landgericht insgesamt für angemessen erachteten Schmerzensgeldes von 35.000 € ist angesichts der Schwere der Primärverletzungen und deren Folgen sowie der fortdauernden Beeinträchtigungen, die der Kläger zu beklagen hat, nicht zu beanstanden.
Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, einem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes sind alle Umstände, die dem Schadensfall sein Gepräge geben, mit zu berücksichtigen. Dabei sind Umfang und Dauer der Schmerzen, etwaige psychische Schäden, soziale Belastungen, das Alter des Verletzten, der Eintritt etwaiger Dauerschäden, die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie u. a. der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen, ebenso wie berufliche Folgen der Verletzung und ihrer Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten.
Wie bereits im Beschluss des Senates vom 5. Januar 2011 ausgeführt sowie ergänzend vom Landgericht unter Ziffer A. I. der Entscheidungsgründe dargelegt, erscheint unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 35.000 € als sachgerecht und angemessen. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Dies gilt auch, obwohl sich aufgrund des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens A. nicht alle vom Kläger als Unfallfolgen beklagten Beschwerden tatsächlich nachweislich kausal auf das Unfallereignis vom 5. April 2007 zurückführen lassen, insbesondere nicht die Hautveränderungen am rechten Innenknöchel sowie die Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände. Der Sachverständige hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 4. Juni 2012 (Bl. 451 ff. d. A.) im Einzelnen begründet, weshalb die am rechten Innenknöchel aufgetretene Hautveränderung als unfallunabhängig zu werten sei. Hinsichtlich der vom Kläger beklagten Kribbelparästhesien hat er darauf verwiesen, es fehle insoweit an einem Korrelat im Bereich der Halswirbelsäule. Sie seien auch nicht durch die Mehrbelastung beider Hände und Handgelenke durch das Gehen an Unterarmstützen zu erklären, weil sie in diesem Fall nicht dauerhaft auftreten dürften.
Diese Einschätzung des Sachverständigen, der im Übrigen die Knieverletzung als ausgeheilt bewertet, wird durch die bei den Akten befindlichen Arztberichte bestätigt. So findet sich bereits in dem Austrittsbericht der Rehaklinik B. vom 17. November 2008 (Bl. 16 ff. d. A.) der Hinweis, die beiden Kniegelenke zeigten sich von der Beweglichkeit her völlig unauffällig. Auch in der Ergänzung zum orthopädischen Konsilium der Rehaklinik B. vom 9. Dezember 2008 (Bl. 222 d. A.) wird diese Einschätzung nochmals bestätigt und auch das Vorliegen eines vom Kläger behaupteten CRPS ausgeschlossen.
Im Bericht des Kantonsspitals G. vom 20. Februar 2009 wird ebenfalls ein Zusammenhang der Schmerzen in den Kniegelenken sowie des Ekzems am Fußrücken, der Dermatitis im Gesicht sowie der unklaren Kribbelparästhesien an beiden Händen verneint.
Obwohl sich die dermatologischen Ausfallerscheinungen, Kniebeschwerden sowie Kribbelparästhesien nicht als unfallursächlich herausgestellt haben, erscheint gleichwohl ein Schmerzensgeld von 35.000 € als sachgerecht und angemessen, denn neben den Primärverletzungen und den Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen ist der Kläger durch die Folgen der Fraktur des rechten Knöchels dauerhaft - auch in Zukunft - in erheblicher Weise sowohl im privaten wie im beruflichen Bereich beeinträchtigt. Insoweit besteht insbesondere nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A. vom 1. Juli 2013 (Bl. 534 ff. d. A.) keine Aussicht auf Besserung. Vielmehr führen alle von dem Sachverständigen in diesem orthopädischen Ergänzungsgutachten aufgeführten Behandlungsmethoden zu dauerhaften Beschwerden, die sich lediglich je nach Art der weiteren Behandlung voneinander unterscheiden.
Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Dauerbeeinträchtigung und bei Betrachtung der Vergleichsrechtsprechung hält der Senat das auch schon in seinem Beschluss vom 5. Januar 2012 als angemessen eingestufte Schmerzensgeld von 35.000 € nach wie vor als Ausgleich für sachgerecht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Anhebung dieses Betrages jedoch nicht aus dem weiteren Zeitablauf. Bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind nämlich neben den eingetretenen Primärverletzungen und den zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannten Folgebeschwerden auch die medizinisch vorhersehbaren Dauerfolgen der eingetretenen Verletzungen mit zu berücksichtigen.
2. Dieser Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist indes durch Erfüllung erloschen. Insoweit hat zunächst zutreffend - und von beiden Parteien auch nicht angegriffen - das Landgericht Zahlungen der A. und der Beklagten in Höhe von insgesamt 24.754,50 € berücksichtigt.
Darüber hinaus sind jedoch weitere Zahlungen der S. in Höhe von 13.289,60 € zu berücksichtigen.
Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht um eine auf die materiellen Schäden im Bereich des Verdienstausfalls anzurechnenden Beträge, sondern um eine Zahlung zum Ausgleich der dem Kläger entstandenen immateriellen Schäden.
Bei der sog. Integritätsentschädigung handelt es sich nämlich nicht um eine Zahlung mit Lohnersatzfunktion, sondern um eine Entschädigung, die zum Ausgleich der immateriellen Schäden gezahlt wird. Dies ergibt sich - wie bereits im Beschluss des Senates vom 3. April 2014 ausgeführt - aus dem vorgelegten Auszug aus der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (Bl. 525 f. d. A.), dem Schreiben der S. vom 24. November 2011 (Bl. 512 d. A.) sowie der Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Juni 1995 (Bl. 611 d. A.). Zwar knüpft diese Integritätsentschädigung u. a. hinsichtlich der Bemessung am Verdienst des Geschädigten an, daraus folgt indessen nicht, dass es sich dabei um Leistungen für entgangenen Verdienstausfall handelt.
Die Vergleichbarkeit der Integritätsentschädigung mit dem Schmerzensgeld nach deutschen Recht ergibt sich zum einen aus der Beschreibung des Sinn und Zwecks dieser Zahlung gemäß Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (Stand: 10. November 1998). Danach wird eine Integritätsentschädigung gezahlt, wenn körperliche oder geistige Schäden voraussichtlich während des gesamten Lebens mindestens im gleichen Umfang bestehen und die körperliche und geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Ebenso wie beim Schmerzensgeld nach deutschem Recht sind vorhersehbare Verschlimmerungen des Schadens angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verschlimmerung von großer Tragweite ist oder nicht vorhersehbar ist. Neben dieser Zielsetzung gemäß der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1992 folgt die Einordnung der Integritätsentschädigung als Zahlung für den Ausgleich immaterieller Schäden, dass die S. zusätzlich zu dieser Zahlung dem Kläger Leistungen für entgangenen Verdienst erbringt.
Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucks über die verschiedenen Leistungen der S. oder anderer Unfallversicherungen (www.asbestopfer.ch, Bl. 613 f. d. A.) gliedern sich deren Leistungen ebenso wie nach deutschem Recht in Ausgleichszahlungen für Verdienstausfall, Erstattung von Heilbehandlungskosten und eine Integritätsentschädigung, quasi ein "sozialversicherungsrechtliches Schmerzensgeld" (vergl. Bl. 614 d. A.). Ebenso verweist das Obergericht des Kantons Luzern im Leitsatz seiner Entscheidung vom 13. Juni 1995 (juris) darauf, die Integritätsentschädigung diene dem Ausgleich des immateriellen Schadens eines Verkehrsunfallgeschädigten.
3. Auch der dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Betrag von 169,44 € als Ausgleich für Zahlungen an die S. Klinikum H. GmbH ist durch Zahlung seitens der Beklagten erloschen, die mit der erfolgten Überzahlung bereits erstinstanzlich die Aufrechnung erklärt hatte.
4. Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.101,71 € wendet. Insoweit gelten die Ausführungen des Landgerichtes uneingeschränkt fort.
5. Die Kostenentscheidung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf § 92 Abs. 1 ZPO, für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2003, 2319 [BGH 08.04.2003 - XI ZR 193/02]). Insoweit hat auch der zweite Zulassungsgrund ´zur Fortbildung des Rechts` einen unmittelbaren, engen Bezug zu dem Zulassungsgrund ´grundsätzliche Bedeutung`. Diese Voraussetzung liegt indes nicht vor, es handelt sich bei der Frage der Rechtsnatur der Integrationsentschädigung nach Schweizer Recht und deren Anrechnung bezogen auf Schadensersatzansprüche eines deutschen Staatsbürgers vielmehr um einen relativ selten auftretenden Fall.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten, denn der Senat weicht von keiner anderweitigen Entscheidung eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofs ab. Vielmehr hat auch das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung VersR 1991, 1042 [OLG Stuttgart 25.07.1990 - 11 U 31/90] der nach Schweizer Recht gezahlten Integritätsentschädigung die Bedeutung einer dem Schmerzensgeld vergleichbaren Zahlung beigemessen.