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§ 4 StiftBSKult - Haushaltswirtschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
Redaktionelle Abkürzung
StiftBSKult,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) Die Aufgaben der Stiftung werden erfüllt aus

  1. 1.
    den Erträgen des Stiftungsvermögens und
  2. 2.
    Zahlungen des Landes und Dritter, die nicht als Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zufließen.

(2) Das Land stellt der Stiftung Personal und Sachmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung.

(3) Die Stiftung erstattet dem Land die Personal- und Sachkosten für die Verwaltung des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds aus den Erträgen dieses Teilvermögens zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres.

(4) Nach Abzug der Kosten für die eigene Verwaltung dürfen sämtliche Mittel nur für die Erledigung der Aufgaben nach § 3 verwendet werden.