Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.08.2003, Az.: 4 K 365/01

Anrechnungsumfang bei Jahresgrenzbeträgen; Zuständigkeit und Kompetenzen des Berichterstatters als konsentierter Einzelrichter; Anforderungen an Verstoß gegen das Blindlingsprinzip bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters; Voraussetzungen zur Ermittlung von Werbungskosten für Kinder die Kindergeld erhalten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.08.2003
Aktenzeichen
4 K 365/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 24943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2003:0815.4K365.01.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 24.08.2004 - AZ: VIII R 16/04

Fundstelle

  • EFG 2004, 746

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der konsentierte Einrichter nach § 79a FGO kann auch dann der zuständige gesetzliche Richter sein, wenn um die verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld geht.

  2. 2.

    Bei der Ermittlung des sog. Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer anzurechnen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine am 19.04.1980 geborene Tochter S für das gesamte Jahr 2000 und für Januar bis Juli 2001 zusteht. S ist das älteste von drei Kindern des Klägers. S befand sich seit August 1998 bis Juli 2001 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin in C. Seit Ausbildungsbeginn hatte S neben ihrem Wohnsitz bei den Eltern in T zusammen mit einer Kollegin eine weitere Wohnung an ihrem Arbeitsort in C. Neben ihrer Ausbildungsvergütung hatte S im streitigen Zeitraum noch weitere Einnahmen aus einer Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte. Die Einnahmen von S betrugen im Jahr 2000 insgesamt DM 21.946,98 und für den Zeitraum von Januar bis Juli 2.001,00 DM 13.034,--.

2

Wegen Überschreitung des Grenzbetrages hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2000 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Allerdings wurden nicht lediglich 12 x 270,00 DM, also 3.240,00 DM, die für S ausgezahlt worden waren, sondern es wurden 3.600,00 DM zurückgefordert, d.h. auch derüberzahlte Erhöhungsbetrag von monatlich 30,00 DM für das ursprünglich dritte kindergeldberechtigte Kind, der nach Versagung des Kindergelds für S wegfiel. Den Kindergeldantrag für Januar bis Juli 2001 lehnte der Beklagte ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten des Streitstandes im Vorverfahren wird auf die Einspruchsbescheide vom 14.08.2001 und vom 31.01.2002 Bezug genommen.

3

Der Kläger begehrt im Klageverfahren für das Jahr 2000 - über die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Beträge hinausgehend - die Berücksichtigung von Werbungskosten und ausbildungsbedingten Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 11.534,56. Dazu gehören im wesentlichen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten und die Anschaffungskosten für einen PC. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19.03.2002 (Bl. 14 - 17 GA 4 K 76/02 verwiesen). Bezüglich der Einnahmen von S aus der Nebentätigkeit in der Gaststätte begehrt der Kläger lediglich den Ansatz der ihr ausgezahlten Nettobeträge als Einkünfte.

4

Der Beklagte will über die im Einspruchsverfahren anerkannten Aufwendungen von DM 7.364,95 hinaus weitere Werbungskosten nicht anerkennen, weil die ausschließlich berufliche Nutzung des PC nicht nachgewiesen sei und - wenn überhaupt - die Aufwendungen nur unter Berücksichtigung einer vierjährigen Abschreibungsdauer und der Anschaffung des PC erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 angesetzt werden könnten. Den Ansatz der weiteren Fahrtkosten mit dem PKW lehnt der Beklagte ab, weil die Fahrten mit dem PKW des Klägers durchgeführt worden seien und S insoweit keine eigenen Aufwendungen gehabt habe.

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Für das Jahr 2001 macht der Kläger insgesamt Werbungskosten für S in Höhe von DM 6.914,16 geltend (Bl. 32, 33 GA 4 K 365/01). Der Beklagte hat sich aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten weiteren Nachweise bereit erklärt, weitere Werbungskosten in Höhe von 1.755,00 DM, also insgesamt 4.416,78 DM anzuerkennen (Bl. 42 GA 4 K 365/01).

6

Nach Hinweis des Berichterstatters auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die von S in den Streitjahren gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeträge nachgewiesen. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Beträge:

Jahr 2000:
Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und PflegeversicherungDM 4.479,47
LohnsteuerDM 570,17
gesamtDM 5.049,64
Jahr 2001 (Januar bis Juli):
Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und PflegeversicherungDM 2.575,43
LohnsteuerDM 132,12
gesamtDM 2.707,55
7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Bescheide des Arbeitsamts Nordhorn - Kindergeldkasse - vom 16.05.2001 und vom 19.12.2001 und der Einspruchsentscheidungen vom 14.08.2001 und vom 31.01.2002 den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Kind S Kindergeld für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.07.2001 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

9

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung [FGO]) erklärt. Das Gericht hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Gründe

10

I.

Der Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter - und nicht der Vollsenat - ist im Streitfall für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der konsentierte Einzelrichter nach § 79 a FGO (nicht nach § 6 FGO!) ist hier der gesetzliche Richter im Sinne des § 119 FGO. Die Voraussetzungen des § 79 a Abs. 3, 4 FGO liegen vor. Zwar bezweifeln Greite (FR 2003, 865) und Kanzler (FamRZ 2003, 1886) mit Hinweisen auf Entscheidungen der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlageverfahren des konsentierten Einzelrichters (BVerfG HFR 1998, 680; NJW 1999, 274), ob der konsentierte Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO auch dann der zuständige gesetzliche Richter sein kann, wenn es wie in der Entscheidung des 7. Senats des Nds. FG vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki - EFG 2003, 1250, FR 2003, 856 und im Streitfall um eine verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld geht. Jedoch bilden weder der Wortlaut des § 79 a Abs. 3, 4 FGO noch die einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien eine Grundlage für diese verfahrensrechtlichen Zweifel. In der Bundestags-Drucksache 12/1061 heißt es auf Seite 17: "Damit kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter in vollem Umfang an die Stelle des Senats treten; ihm stehen die gleichen Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es erscheint unbedenklich, dass auch die abschließende Entscheidung von einem Mitglied des Senats allein getroffen wird, wenn die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind". Danach darf der konsentierte Einzelrichter auch in Verfahren von gewichtiger Bedeutung das Urteil allein sprechen. Er darf danach sogar als von den Prozessparteien gewillkürter gesetzlicher Richter das Zwischenverfahren zur Klärung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen, deren Entscheidung allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, einleiten (so auch Gräber/Koch FGO, 5. Aufl. 2002, § 79 a Tz. 30). Diese Auffassung hat schon der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.10.1958 (BVerfGE 8, 248, 252) vertreten: "Zur abschließenden Entscheidung von...Streitigkeiten und deshalb auch zur Entscheidung aller prozessualen Zwischenverfahren ist der Einzelrichter nur zuständig, wenn die Parteien ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt haben ...". Die von Greite und Kanzler herangezogenen Entscheidungen der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidungsbefugnis des konsentierten Einzelrichters weichen von tragenden Gründen der Entscheidung des anderen (Voll-)Senats des Bundesverfassungsgerichts ab und hätten - wegen dieser Abweichung - ohne vorherige Anrufung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts nicht ergehen dürfen (vgl. § 16 BVerfGG; eingehend dazu Balke, Stbg. 1998, 496, 497 f. m.w.N. und ders., BB 1998, 779).

11

Außerdem entstünde, wenn man der Auffassung Greites und Kanzlers folgen wollte, ein nach der Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1997 - 1 PbvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 unzulässiger Verstoß gegen das sog. Blindlingsprinzip bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters, weil die Zuständigkeit des konsentierten Einzelrichters oder des Vollsenats von der Beurteilung der Frage abhinge, ob bei der Entscheidung des Rechtsstreits "grundsätzliche" oder "verfassungsrechtliche" Fragen zu beurteilen sind. Nach der verbindlichen Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts darf aber gerade die Bestimmung des zuständigen Richters nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängig sein.

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II.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter S vom 01.01.2000 bis 31.07.2001,§ 62 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 Nr. 1 und 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte und Bezüge von S haben im Jahr 2000 den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von DM 13.500,-- und für das Jahr 2001 den gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG auf 7/12 gekürzten Grenzbetrag von DM 8.190,-- nicht überschritten.

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Die Werbungskosten von S allein reichen nicht aus, um die jeweiligen Grenzbeträge zu unterschreiten, weil nicht alle geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen sind (dazu 1.). Bei der Ermittlung der "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind", so der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung, sind jedoch auch die von S gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern anzurechnen; ihre Einbeziehung führt zur Unterschreitung der Grenzbeträge (dazu 2.)

14

1.

Die Einnahmen von S aus ihrer Ausbildungsvergütung und ihrer Nebentätigkeit in der Gaststätte betrugen im Jahr 2.000,00 DM 21.946,98 und von Januar bis Juli 2.001,00 DM 13.034,--.

15

Von den für 2000 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von DM 11.534,56 sind höchstens DM 8.015,40 als Werbungskosten abzugsfähig, so dass Einkünfte - vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern - von mindestens DM 13.931,58 verbleiben. Der maßgebliche Grenzbetrag von DM 13.500,-- istüberschritten. Die Aufwendungen für die seit 01.08.1998 vorliegende doppelte Haushaltsführung und die dazugehörigen Nebenkosten von insgesamt DM 3.476,66 sind wegen der Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auf 2 Jahre durch § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG um die auf den Zeitraum von August bis Dezember entfallenden Aufwendungen, d.h. 5/12 = DM 1.469,16, zu kürzen. Selbst wenn unterstellt wird, dass S den im Jahr 2000 angeschafften PC ausschließlich beruflich genutzt hat, sind die Anschaffungskosten von insgesamt DM 2.343,-- nur auf die Nutzungsdauer von 4 Jahren (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 19. Aufl. 2000, § 7 Tz 87, Stichwort Computer) verteilt und wegen der Anschaffung erst in der 2. Jahreshälfte für das Jahr 2000 nur mit einer halben Jahresabschreibung, d.h. 1/8 = DM 293,--, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind insoweit also um DM 2.050,-- zu kürzen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

EinnahmenDM 21.946,98
geltend gemachte AufwendungenDM 11.534,56
Kürzungen, wie oben erläutert    ./. DM 1.469,16
 ./. DM 2.050,--DM 8.015,40
SummeDM 13.931,58
16

Weil schon an dieser Stelle der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, erübrigt sich eine Kürzung der Aufwendungen für den Computer um den zu schätzenden Anteil privater Nutzung und eine Prüfung, ob bei den anderen geltend gemachten Aufwendungen Kürzungen vorzunehmen sind.

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Von den für 2001 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 6.914,16 sind höchstens DM 4.481,12 als Werbungskosten abzugsfähig, so dass - vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern - Einkünfte von mindestens DM 8.552,88 verbleiben. Der maßgebliche Grenzbetrag von DM 8.190,-- ist überschritten. Die geltend gemachten Aufwendungen sind um die darin enthaltenen Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von DM 2.203,38 zu kürzen, weil nach Ablauf der 2-Jahresfrist aus den oben genannten Gründen diese Aufwendungen in 2001 nicht mehr abzugsfähig sind. Ferner sind die geltend gemachten Fahrtkosten höchstens mit den bereits vom Beklagten anerkannten Beträgen in Höhe von DM 693,-- und DM 1.755,-- abzugsfähig, weil nur 65 Arbeitstage nachgewiesen wurden (vgl. dazu im einzelnen die Arbeitgeberbescheinigung vom 23.07.2002, Bl. 41 GA 4 K 365/01 und das Schreiben des Beklagten vom 30.08.2002, Bl. 42 GA 4 K 365/01). Die geltend gemachten Fahrtkosten von insgesamt DM 2.677,50 sind daher um DM 229,50 zu kürzen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

EinnahmenDM 13.034,--
geltend gemachte AufwendungenDM 6.914,--
abzüglich Kürzungen, wie oben erläutert./. DM 2.203,38
 ./. DM 229,50DM 4.481,12
Summe DM 8.552,88
18

2.

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem 10. Abschnitt des EStG bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Dabei "... wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als DM 13.500,-- bzw. DM 14.040,-- im Kalenderjahr hat ..." (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2000 bzw. 2001 geltenden Fassung).

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Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht der Begriff "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG, mit der Folge, dass die Sonderausgaben (Sozialversicherungsbeiträge) und auch die gezahlte Einkommensteuer oder Lohnsteuer bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages unberücksichtigt bleiben (BFH, Urteil vom 21.07.2000 - VI R 153/99 - BStBl II 2000, 566). Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung nicht. Das Gericht folgt vielmehr dem 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki - FR 2003, 656 (so auch der 4. Senat des Nds. FG, Urteil vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 - noch nicht veröffentlicht; mit Vorbehalten zustimmend Greite, FR 2003, 865; "restlos überzeugt" Kanzler, FamRZ 2003, 1886), wonach bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, der Wortlaut "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind" dahingehend auszulegen ist, dass nur die Einkünfte (und Bezüge) zu berücksichtigen sind, die nicht durch bestimmte Sonderausgaben und gesetzliche Abzüge, wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltenen Lohnsteuern, gebunden sind. Das erkennende Gericht macht sich die Entscheidungsgründe des Urteils des 7. Senats zu Eigen und verweist darauf. Das Urteil des 7. Senats ist diesem Urteil als Anhang beigefügt.

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Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

a) für 2000:
Einkünfte und Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. oben I.)DM 13.931,58
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ./. DM 5.049,64
Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStGDM 8.881,94
b) für 2001:
Einkünfte und Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. oben I.)DM 8.211,05
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer./. DM 2.707,55
Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStGDM 5.503,50
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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit§§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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IV.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil das Urteil von dem Urteil des BFH vom 21.07.2000 - VI R 153/99 - a.a.O., abweicht.