Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.12.2008, Az.: 8 U 122/08

Leistungsfreiheit eines Gebäudeversicherers bei Angabe überhöhter Preise angeblich zerstörter Compact Discs durch den Versicherten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.12.2008
Aktenzeichen
8 U 122/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 36987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:1204.8U122.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.03.2008 - AZ: 8 O 198/07

Fundstellen

  • r+s 2009, 239-240
  • zfs 2009, 275-276

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach der brandbedingten Zerstörung eines Gebäudes weit überhöhte Preise angeblich zerstörter CDs in der Schadensmeldung angibt.

In dem Rechtsstreit

S. A., ..., in B.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte S. ... in H.,

gegen

V. ... Haftpflichtversicherung ..., vertreten durch ..., in H.,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt S., ... in W.,

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Landgericht S. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Gebäudebrand aus einer Hausratversicherung in Anspruch.

2

Der Kläger bewohnt mit seinem Lebenspartner seit Mai 2004 die ehemalige landwirtschaftliche Hofanlage W. Straße ... in B.

3

Für dieses Grundstück hatte der Kläger bei der Beklagten gemäß Versicherungsschein vom 05.10.2004 (Bl. 77 ff. d.A.) für die Zeit ab dem 01.10.2004 eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 150.000,- € ohne Unterversicherungsverzicht abgeschlossen. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VHB 2002, Bl. 1 ff. Anlagenband Kläger = AB-K) zu Grunde. Gemäß Beitragsrechnung vom 03.07.2006 (Bl. 23 AB-K) wurde die Versicherungssumme für die Zeit ab dem 09.07.2006 auf 151.980,- € erhöht.

4

Eine auf dem Grundstück befindliche Scheune geriet am 13.07.2005 in Brand und wurde vollständig zerstört. Der Kläger übersandte der Beklagten zunächst mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2005 (Bl. 16 f. AB-K) eine vom 13.07.2005 datierende handschriftliche Inventarliste (Bl. 14 f. AB-K) und teilte hierzu mit, es handele sich - ohne Gewähr für die Vollständigkeit - um eine vorläufige Aufstellung von Gegenständen, die sich mit Sicherheit in der Scheune befunden hätten.

5

In der Folgezeit übergab der Kläger eine weitere Inventarliste mit Preisangaben (Bl. 18 f. AB-K), wonach sich der Gesamtpreis der Gegenstände auf eine Summe von insgesamt 234.478,68 € beläuft. In dieser tabellarischen Aufstellung sind u. a. aufgeführt: 3 Kisten mit CDs (je 480 Stück) zum Gesamtpreis von 49.175,40 €, 2 Kisten "Playstation" mit dem Zusatz "in eine Kiste passen 264 DVD Hüllen" zum Gesamtpreis von 36.600,96 €, 1 Kiste "Xbox Spiele" zum Gesamtpreis von 18.300,48 €, Bücherkisten mit insgesamt 320 Büchern ("Taschenbücher, Kochbücher, Belletristik") zum Gesamtpreis von 16.810,- €, 45 Bücher Fachliteratur zum Preis von je 100,- €.

6

Der Kläger hat mit der Klage einen Betrag von 122.380,83 € für verbrannte Hausratsgegenstände sowie Aufräumkosten von 9.611,61 € gemäß Rechnung der Firma K. ... vom 09.08.2005 (Bl. 21 f. AB-K) geltend gemacht und hierzu behauptet, in der Inventartabelle seien sämtliche Gegenstände aufgeführt, die sich nach einer von ihm und seinem Lebenspartner durchgeführten genauen Recherche in der Scheune befunden hätten. Die letzte Spalte der Tabelle gebe den geschätzten Neuwert der Gegenstände an. Die Gegenstände seien in die Scheune verbracht worden, als er und sein Lebenspartner die Hofanlage bezogen hätten. Weil das Hauptgebäude sukzessive kernsaniert worden sei, hätten ihnen große Teile noch nicht zur Wohnnutzung zur Verfügung gestanden. Außerdem habe er in erheblichem Umfang Gegenstände seines im Dezember 2004 verstorbenen Adoptivvaters in der Scheune zwischengelagert, weil in dem Hauptgebäude noch Umbauarbeiten durchzuführen gewesen seien. Der gesamte in der Scheune befindliche Hausrat sei fast vollständig bis zur Unkenntlichkeit verbrannt. Die Brandrückstände seien auf eine Höhe von 6 Metern zusammengeschoben worden. Es sei unrichtig, dass Überreste von Büchern, CDs und Videospielen überhaupt nicht erkennbar gewesen seien. Welcher Teil des Hausrats ohne Rückstände verbrannt sei, hänge stark davon ab, wo sich der Brandherd befunden habe. Es seien in großem Umfang Brandrückstände vorhanden gewesen, die durch Baggerarbeiten im Rahmen des Löschvorgangs unkenntlich gemacht worden seien. Für die Gegenstände seien überwiegend keine Anschaffungsbelege mehr vorhanden, einige Quittungen habe er aber nun mit erheblichem Aufwand beibringen können (Anlagenkonvolute Bl. 117 ff. d. A., Bl. 24 ff. AB-K). Äußerst hilfsweise verweise er darauf, dass der Verlust des Versicherungsschutzes für ihn eine unbillige Härte darstellen würde. Zum Zeitpunkt des Brandes hätten sich im Haupthaus Hausratsgegenstände im Wert von 85.830,- € befunden, sodass sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterversicherung ein auszugleichender Schaden von 122.380,83 € (zur Berechnung s. S. 11 der Klage) zuzüglich Aufräumkosten in Höhe von 9.611,61 € ergebe.

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Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 149 d. A.),

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131.992,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagerhebung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 22, 149 d. A.),

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die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie gemäß § 31 Nr. 1 VHB 2002 von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei. Sie behauptet hierzu, der Kläger habe versucht, sie arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Es sei falsch, dass durch den Brand Hausratsgegenstände im Wert von über 234.000,- € zerstört worden seien. Aufgrund der nach dem Brand vorhandenen Überreste könne ausgeschlossen werden, dass sich sämtliche von dem Kläger aufgeführten Gegenstände in dem Scheunengebäude befunden haben und durch den Brand zerstört worden seien. Es sei ausgeschlossen, dass sämtliche Gegenstände rückstandslos verbrannt seien. Der von ihr beauftragte Sachverständige S. habe bei der Besichtigung am 01.08.2005 keine Überreste von Büchern, CDs oder Videospielen vorgefunden. Nachdem der Brandschutt mit Hilfe eines Baggers gesichtet worden sei, seien lediglich die Reste eines Teppichs sowie Teile pornographischer Hefte aufgefunden worden. Der Kläger habe nach der Aufforderung des Zeugen S., selbst weiter nach Resten zu suchen, am 09.08.2005 Reste von 100 CDs, Porno-Videokassetten, einen Atlas sowie zwei Teppichreste präsentiert. Auch die an den Löscharbeiten beteiligten Feuerwehrleute hielten die Angaben des Klägers zum Umfang des verbrannten Hausrats für ausgeschlossen. Nach Angaben des Oberbrandmeisters G. sei nur eine Euro-Palette mit Sexzeitschriften für Männer gefunden worden, die lediglich von außen angebrannt gewesen seien. Weil die Zeitschriften nicht unkenntlich verbrannt seien, müsse dies in gleichem Maße für Bücher, CDs, Möbel und die übrigen angegebenen Gegenstände gelten. Auch eine Waschmaschine könne nicht ohne Überreste verbrannt sein. Die als verbrannt bezeichneten Gegenstände hätten schwarzen Qualm verursachen müssen, der von den Feuerwehrleuten während der Löscharbeiten nicht festgestellt worden sei. Als der Zeuge S. den Kläger auf Zweifel an der Aufstellung angesprochen habe, habe der Kläger sichtlich nervös und ungehalten reagiert. Der Kläger habe sich nach der Wahrnehmung der Feuerwehrleute auch nicht so verhalten, wie sich Opfer eines Brandes normalerweise verhielten, sondern habe den Eindruck erweckt, als sei ihm die Sache relativ gleichgültig. Gegen die Richtigkeit der Inventartabelle spreche auch, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers erdrückend seien und er bei seinen früheren Vermietern als "Mietnomade" bekannt sei. Außerdem seien die geltend gemachten Wiederbeschaffungspreise so stark überhöht, dass nur Arglist in Betracht komme. Die Tabelle enthalte derart pauschale Beschreibungen der Gegenstände, dass eine Überprüfung nicht möglich sei. Der Wert für die Musik-CDs von 34,15 € pro Stück sei um ca. 100 % überhöht angesetzt worden, auch der Preis für Playstation- und Xbox-Spiele von 69,32 € sei deutlich übersetzt. Die Gesellschaftsspiele würden nicht 50,- €, sondern allenfalls 20 - 30 € kosten. Statt des behaupteten Werts von 52,53 € pro Buch sei wohl eher von 10 - 15 € auszugehen. Hinsichtlich der Elektromotoren werde bestritten, dass es sich um Hausratsgegenstände gehandelt habe. Das Hauswasserwerk koste nicht 519,- €, sondern laut einem Internet-Angebot 404,10 €. Die Entsorgungskosten würden bestritten; bei der zu entsorgenden Menge von 7.900 kg dürfte es sich überwiegend um Gebäudereste und Überreste der in der Scheune gelagerten landwirtschaftlichen Geräte handeln.

12

Mit Urteil vom 27. März 2008 (Bl. 152 ff. d. A.) hat das Landgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 31 Abs. 1 VHB 2002 leistungsfrei geworden. Nach der Überzeugung der Kammer sei die von dem Kläger gefertigte Computerauflistung der zerstörten Gegenstände der Beklagten in der Absicht vorgelegt worden, eine erheblich überhöhte Entschädigungszahlung zu erlangen. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des von der Beklagten eingeschalteten Zeugen S. vom 26.08.2005 ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Angaben des Klägers zur Anzahl der zerstörten Kassetten und DVDs, zumal auch entsprechend der von den Feuerwehrleuten G. und B. gegenüber der Polizei gemachten Angaben so große Mengen an CDs und Kassetten nicht völlig rückstandsfrei verbrennen würden. In jedem Fall habe der Kläger mit ca. 35,- € für eine CD und knapp 70,- € für eine DVD Werte angesetzt, die weit über dem handelsüblichen Wert lägen. Des Weiteren seien in der Auflistung des Klägers verschiedene Großgeräte aus Metall enthalten. Derartige Dinge aus Metall würden auch bei starker Hitzeentwicklung nicht völlig rückstandslos verbrennen. Den Angaben des bei der Polizei vernommenen Feuerwehrmannes G. sei aber zu entnehmen, dass nur kleine Metallteile aus dem Brandschutt aussortiert worden seien, was auf Fahrräder, die Waschmaschine, die Hantelbank usw. nicht zutreffe. Darüber hinaus bezögen sich zahlreiche Belege auf S. Sch. und eine Firma A. GmbH als Erwerber. Dass die von der GmbH erworbenen Gegenstände Hausratsgegenstände des Klägers darstellten, sei von ihm nicht hinreichend dargetan worden.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe ohne Beweisaufnahme bestrittenen Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass keine Rückstände von DVDs, CDs und Videokassetten vorhanden gewesen seien. Das Landgericht habe hierbei in unzulässiger Weise Parteivortrag der Beklagten als richtig unterstellt, ohne hierzu Beweis zu erheben. Bei dem durch das Landgericht in Frage gestellten Preis von ca. 35,- € für eine CD handele es sich um den maximalen Preis für CDs, der von der Beklagten abgefragt worden sei. Soweit das Landgericht auf DVD-Hüllen abgestellt habe, habe es sein Vorbringen missverstanden. Der Preis von 70,- € beziehe sich auf Spiele für eine Playstation und eine Xbox; es möge sich auch hier um maximale Preise gehandelt haben. Mögliche Ungenauigkeiten hinsichtlich der Liste und der Werte seien darauf zurückzuführen, dass die Beklagte auf eine möglichst umfassende Liste mit entsprechenden Preisen gedrängt habe. Der Sachbearbeiter habe dem Kläger noch erklärt, dass es hierbei nicht auf eine genaue Angabe ankomme, vielmehr Annäherungswerte genannt werden sollten und eine entsprechende Kürzung von dem Versicherer vorgenommen werde. Es sei unrichtig, dass derartige Einzelpreise nicht erzielt werden können. Zu Unrecht habe das Landgericht in Zweifel gezogen, dass Gegenstände aus Metall wie Fahrräder, die Waschmaschine, die Hantelbank und der Betonmischer zerstört worden seien. Der Wert der Angaben des Zeugen G. sei zweifelhaft. Zudem hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, dem Zeugen Fragen zu stellen, um den Wert seiner Angaben zu hinterfragen. Unzutreffend sei auch, dass das Landgericht aus den auf S. Sch. und die Firma A. ausgestellten Anschaffungsbelegen auf den Versuch einer arglistigen Täuschung geschlossen habe. "Sch." sei sein Geburtsname; die Gegenstände der Firma A. hätten er und sein Lebenspartner käuflich erworben. Zur subjektiven Seite der angeblichen arglistigen Täuschung habe das Landgericht keinerlei Ausführungen gemacht. Er habe keinesfalls die Absicht gehabt, die Beklagte über das Vorhandensein einzelner Gegenstände oder über wertbildende Faktoren zu täuschen. Selbst bei Unterstellung unrichtiger Einzelangaben rechtfertige dies nicht den vollen Anspruchsverlust. Dass die Beklagte sich auf vollständige Leistungsfreiheit berufe, sei eine unzulässige Rechtsausübung.

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Der Kläger beantragt (Bl. 182, 215 d. A.),

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1. die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hannover vom 27.03.2008 an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen,

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2. hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131.992,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt (Bl. 175, 215 d. A.),

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Eine Vernehmung der Zeugen zu den verbrannten Gegenständen sei entbehrlich gewesen, da der Kläger die Zeugenaussagen nur pauschal in Frage gestellt habe. Zu Recht habe das Landgericht auch eine arglistige Täuschung durch Angabe überhöhter Anschaffungspreise festgestellt. Auch die von dem Kläger nachträglich eingereichten Belege ließen einen klaren Widerspruch zu den noch in der Klage behaupteten Wertangaben erkennen. Der Kläger habe bei Vorlage der Belege in diversen Punkten Unrichtigkeiten seiner bisherigen Behauptungen korrigieren müssen. Auch habe er einräumen müssen, dass die aufgeführten Elektromotoren vormals für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden seien und damit nicht seinem privaten Haushalt dienten. Der Kläger habe auch falsche Angaben zu den Eigentumsverhältnissen der versicherten Sachen gemacht, indem er in seiner Schadensanzeige vom 25.07.2005 (Bl. 215 a d. A.) ausschließlich sich selbst als Eigentümer angegeben habe.

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II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

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Dem Kläger steht wegen des Brandschadensfalls kein Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG a. F. i. V. m. §§ 1, 2, 3 Ziff. 1, 4 Ziff. 1, 27 VHB 2000 auf Zahlung von 131.992,44 € zu. Die Beklagte ist gemäß § 31 Ziff. 1 VHB 2000 wegen eines durch den Kläger begangenen Versuchs der arglistigen Täuschung über Tatsachen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, von der Entschädigungspflicht frei geworden.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hat - der Kläger falsche Angaben dazu gemacht hat, welche Sachen sich in der Scheune befanden. Jedenfalls hat der Kläger die Beklagte arglistig über Tatsachen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, zu täuschen versucht, indem er mit der vorgelegten Inventartabelle überhöhte Angaben zum Wert der verbrannten Gegenstände gemacht hat.

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1. Die Wertangaben des Klägers für diverse Gegenstände sind deutlich überhöht. Eine besonders deutliche Überhöhung ist hinsichtlich der Wertangabe für die CDs festzustellen. Bei dem angegebenen Gesamtpreis von 49.175,40 € für drei Kisten à 480 CDs ergibt sich ein durchschnittlicher Einzelpreis von 34,15 € pro CD. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung eingeräumt, dass es sich bei dem Preis ca. 35,- € je CD um den maximalen Preis für CDs handele. Daraus ergibt sich, dass der hieraus gebildete Gesamtpreis unzutreffend ist. Aktuelle Pop-CDs kosten üblicherweise ungefähr die Hälfte. Sind die CDs nicht mehr aktuell, was hier schon aufgrund der Zeitdauer, während der sie in der Scheune gelagert wurden, der Fall ist, sinkt der Ladenpreis üblicherweise rapide. Auch die von dem Kläger vorgelegten Belege bestätigen, dass ein durchschnittlicher Preis von 34,15 € je CD weit überhöht ist (Bl. 32 AB-K: 18,99 € und 14,99 €; Bl. 33 AB-K: 5 CDs für insgesamt 58,- €; Bl. 34 AB-K: 16,99 €, Bl. 36 AB-K: Maxi-CD 5,99 €; Bl. 38 AB-K: 12,99 €; Bl. 39 AB-K: 16,99 €; Bl. 41 AB-K: 14,99 €; Bl. 50 AB-K: 14,99 €, jeweils inkl. MwSt.). Dass die vorgelegten Quittungen und Rechnungen nicht repräsentativ für die durchschnittlich gezahlten CD-Preise waren, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

24

Auf den Preis von DVD-Filmen und die hierzu vorgelegten Belege kommt es nicht an, weil der Kläger in der Inventartabelle keine DVD-Filme aufgeführt hatte. Bei den genannten DVD-Hüllen geht es, wie sich aus der Inventartabelle ergibt, um Videospiele (Xbox und Playstation = PS). Auch hinsichtlich der Videospiele hat der Kläger eingeräumt, dass es sich bei dem zugrundegelegten Preis um einen Maximalpreis handeln mag. Dass der durchschnittliche Preis von 69,32 € pro Spiel ebenfalls, wenn auch nicht in gleichem Maße, überhöht ist, zeigen schon die vorgelegten Belege (z.B. Bl. 25 AB-K: 3 PS-Spiele zu je 29,99 €; Bl. 29 AB-K: Xbox-Spiel zu 59,99 €, Bl. 31 AB-K: PS2-Spiel zu 39,99 €). Allerdings hat der Kläger auch Belege für Xbox-Spiele zu Preisen von 66,00 €, 67,99 € und 67,55 € vorgelegt (Bl. 122 d.A.). Insgesamt ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ältere Spiele handelte und - allgemein bekannt - der Preis für nicht mehr aktuelle Videospiele sehr schnell sinkt. Da der Kläger und sein Lebenspartner die Spiele bereits bei Bezug der Hofanlage in die Scheune verbracht hatten, waren diese zum Zeitpunkt des Brandes jedenfalls älter als ein Jahr. Die Spiele, für die Belege vorgelegt wurden, waren zum Teil noch weitaus älter (zum Teil über drei Jahre, Bl. 122 d. A.), sodass der maßgebliche Neupreis im Durchschnitt erheblich gesunken ist.

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Soweit sich die Wertangaben des Klägers anhand der vorgelegten Belege überprüfen lassen, sind auch bei weiteren Positionen überhöhte Preise angegeben worden: Zu den Kaschmirpullovern (angegebener Preis 299,- €) und den Businesshemden (179,- €) hat der Kläger eine Quittung vorgelegt (Bl. 124 d. A.), die einen Pullover für 299,- DM und Hemden für 159,- DM und 219,- DM ausweist. Die Waschmaschine (angegebener Preis 899,- €) hat laut Rechnung (Bl. 53 AB-K) nur 524,- € gekostet. Offensichtlich unrichtig sind nach den vorgelegten Rechnungen auch die Preisangaben für Fachliteratur von 100,- € je Buch und für sonstige Bücher (Taschenbücher, Kochbücher, Belletristik) von durchschnittlich 52,53 €. Die vorgelegten Rechnungen beziehen sich offenbar auf Fachbücher und weisen deutlich geringere Preise aus (Bl. 59 AB-K: 21,50 €, Bl. 60 AB-K: 24,95 €, Bl. 61 AB-K: 34,90 €; Bl. 62 AB-K: 8,50 €, 8,95 €, 20,90 €; Bl. 63 AB-K: 24,90 €). Dass es sich hierbei ausgerechnet um die besonders preiswerten Bücher aus dem Bestand des Klägers handelte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist deshalb auszuschließen, dass die für die Bücher angegebenen Durchschnittspreise auch nur annähernd erreicht werden. Auch hinsichtlich des Weines erreichen die Preise auf den vorgelegten Rechnungen (Bl. 57 f. AB-K) durchschnittlich nicht den von dem Kläger angegebenen Preis von 9,- € je Flasche.

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2. Zumindest hinsichtlich der Preisangabe für die CDs ist der Versuch einer arglistigen Täuschung festzustellen.

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Der Versuch einer arglistigen Täuschung i. S. d. § 31 Ziff. 1 VHB ist bei einer bewusst falschen Antwort des Versicherungsnehmers gegeben, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt (BGHZ 96, 88 ff.). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH aaO.). Die Annahme der Arglist ist dabei nicht auf falsche Abgaben zu gewichtigen Schadenspositionen beschränkt (BGH aaO.).

28

Der Kläger hat vorsätzlich falsche Angaben zu dem Preis der CDs gemacht. Der Kläger hat eingeräumt, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Preis einer CD von ca. 35,- € um "den maximalen Preis" handele. Wenn es sich dabei um den Preis der teuersten CD der Sammlung handeln soll, lag es auch für den Kläger auf der Hand, dass dieser Preis bei drei Kisten mit jeweils 480 CDs nicht als Durchschnittspreis für die Berechnung des Gesamtpreises zugrunde gelegt werden kann. Wenn der Kläger und sein Lebenspartner in dem vorgetragenen Umfang CDs gekauft hatten, musste ihnen auch der übliche, weitaus geringere Kaufpreis bewusst gewesen sein. Im Gegensatz zu anderen Positionen der Tabelle, die mit dem Zusatz "Durchschnitt" oder "geschätzt" versehen sind, hat der Kläger auch nicht deutlich gemacht, dass es sich lediglich um eine Schätzung handelt. Vielmehr wird mit der Angabe eines "krummen" Gesamtbetrages suggeriert, dass es sich um eine irgendwie geartete genaue Berechnung handelt. Wie dieser konkrete Betrag zustande gekommen ist, hat der Kläger auch nach wie vor nicht nachvollziehbar dargetan.

29

Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz geltend macht, die Beklagte habe einen "maximalen Preis" abgefragt und außerdem erklärt, es komme nicht auf eine genaue Angabe an, es sollten nur Näherungswerte genannt werden, ist dieses Vorbringen ohne nähere Angaben zu den konkreten Umständen des Gesprächs schon ohne hinreichende Substanz. Darüber hinaus lässt sich auch diesem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass er berechtigt sein sollte, hinsichtlich der CDs einen um ca. 100 % überhöhten Gesamtpreis anzugeben. Es ist unmittelbar einsichtig, dass derartige Preisangaben ihren Zweck, der Beklagten eine Grundlage für die Schätzung des eingetretenen Schadens zu geben, nicht erfüllen. Außerdem ist dieses neue Vorbringen des Klägers gemäß §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger hätte schon erstinstanzlich Anlass gehabt, zu derartigen Äußerungen des Sachbearbeiters vorzutragen, nachdem die Beklagte die weit überhöhten Preisangaben gerügt hat. Dass der Kläger erst in der Berufungsinstanz hierzu vorträgt, beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts.

30

Soweit der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt hat, der angegebene Gesamtpreis sei lediglich auf einen Rechenfehler zurückzuführen, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, dass ein Maximalpreis für CDs von 35,- € zugrundegelegt worden sei. Wie der Gesamtbetrag berechnet wurde und welcher Rechenfehler dabei unterlaufen sein sollte, ist von dem Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus handelt es sich auch bei dem nunmehr behaupteten Rechenfehler um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das gemäß §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.

31

Die vorsätzlichen Falschangaben des Klägers zu den CD-Preisen stellen einen Versuch der arglistigen Täuschung dar. Für den Kläger lag es auf der Hand, dass die von der Beklagten erbetenen Preisangaben Grundlage einer etwaigen Schadensberechnung sein sollten und die überhöhten Beträge daher geeignet waren, die Schadensregulierung der Beklagten zu beeinflussen.

32

3. Es ist auch nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, dass sich die Beklagte auf ihre Leistungsfreiheit beruft.

33

Da der Grundsatz von Treu und Glauben auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt, darf sich die Berufung auf die Leistungsfreiheit nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH VersR 1992, 1465 f. [BGH 23.09.1992 - IV ZR 199/91]). Deren Annahme setzt aber nach der Rechtsprechung des BGH ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus. Der Verlust des Versicherungsschutzes muss für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände. Nur wenn sich danach die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB anerkannten Alles-oder-Nichts-Prinzips kein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung jedenfalls teilweise zu zahlen (BGH aaO.).

34

Derartige besondere Umstände, die die Berufung auf die Leistungsfreiheit im vorliegenden Fall als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Weder ist das Maß des Verschuldens als besonders gering zu bewerten, noch ist im Falle der Leistungsfreiheit von einer Existenzgefährdung des Klägers auszugehen.

35

a) Es führt nicht zur Annahme eines geringen Verschuldens, dass sich die Überhöhung der angegebenen Schadenssumme - wenn man lediglich die Überhöhung des angegebenen CD-Preises um ca. 100 % (ca. 24.500,- €) zugrundelegt - wegen der erheblichen Unterversicherung des Klägers nur in deutlich geringerem Maße auf die geschuldete Entschädigung auswirkt.

36

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht voraus, dass die versuchte Täuschung für die zu zahlende Entschädigung überhaupt von Belang gewesen wäre; vielmehr kann eine Leistungsfreiheit z. B. auch dann gegeben sein, wenn die falsche Auskunft des Versicherungsnehmers sich auf Schadenspositionen bezieht, die wegen der Erreichung der Versicherungssumme ohnehin nicht mehr zum tragen kommen, und es sich nur um den untauglichen Versuch eines Betrugs handelt (BGH RuS 2005, 420 f.). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verhältnis von dem Gesamtschaden und dem Schadensteil, auf den sich die Täuschung des Versicherungsnehmers bezogen hat, nur ein Gesichtspunkt, der für das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers von Bedeutung ist; das Gewicht des Schuldvorwurfs wird zugleich auch durch die Beweggründe beeinflusst, die den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben (BGH VersR 1992, 1465 f. [BGH 23.09.1992 - IV ZR 199/91]).

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Hier liegt nicht lediglich eine geringfügige Unkorrektheit vor, die der Durchsetzung an sich berechtigter Ansprüche dienen sollte. Die Angabe eines überhöhten Schadens kann nur zu dem Zweck erfolgt sein, unberechtigte Entschädigungsansprüche der Versicherung zu erlangen. Die Täuschung beschränkte sich auch nicht auf als unwesentlich anzusehende Abweichungen in einer umfangreichen Schadensaufstellung. Vielmehr wurde die größte Einzelposition der Inventartabelle um ca. 100 % überhöht angegeben. Es handelt sich dabei auch nicht um einen einzigen Fehler in einer ansonsten im erkennbaren Bemühen um Korrektheit erstellten Aufstellung. Wie vorstehend ausgeführt, sind auch die Wertangaben zu verschiedenen anderen Positionen unrichtig.

38

b) Dass der Anspruchsverlust zu einer Existenzgefährdung des Klägers führt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Bei dem Hausrat, der nach Behauptung des Klägers verbrannt ist, handelte sich um Gegenstände, die der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit über einem Jahr eingelagert hatte, bzw. um Hausrat aus dem Nachlass seines Adoptivvaters. Es ist auszuschließen, dass der Kläger auf diese Gegenstände - zu einem großen Teil Unterhaltungsmedien und Dekorationsartikel - existentiell angewiesen war.

39

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.