Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.12.2008, Az.: 11 U 202/08
Rechtliche Wirkungen der werbemäßigen Aussage eines Reisebüros
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.12.2008
- Aktenzeichen
- 11 U 202/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 51585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:1229.11U202.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover, 9 O 87/08
Rechtsgrundlagen
- § 311 BGB
- § 651a BGB
Amtlicher Leitsatz
1. Die Aussage in einem Artikel einer Lokalpostille "Das Reisebüro hilft bei der Suche nach dem besten Preis." entfaltet zu Lasten des erwähnten Reisebüros keine rechtlichen Wirkungen.
2. Ein Reisebüro ist dem Reisenden nicht zur Erstattung einer Preisdifferenz verpflichtet, wenn die vermittelte Reise in anderen Reisebüros günstiger angeboten wurde.
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Amtsgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 29. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer weitere Kosten zum Teil vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist unstreitig. Gegenansprüche, mit denen der Beklagte aufrechnen könnte, stehen ihm nicht zu.
1. Der Beklagte möchte eine Verpflichtung der Klägerin aus Werbeaussagen herleiten, die in der Lokalpostille "W. A." veröffentlicht wurden. Ein dort veröffentlichter Artikel enthält die Aussage "Das Reisebüro hilft bei der Suche nach dem besten Preis" (Bl. 22 d. A.. fälschlicherweise als "K1" bezeichnet).
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin für die in dem Artikel enthaltenen Äußerungen haftet, weil sie - was erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen wurde (Bl. 149 d. A.) - Mitglied des Wirtschaftskreises "W. A." sein soll, welche die genannte Lokalpostille herausgibt. Zwar kann unter engen Voraussetzungen auch eine Werbeaussage rechtliche Wirkung entfalten (§ 443 Abs. 1 BGB). Die werbliche Aussage, das Reisebüro helfe bei der Suche nach dem besten Preis, ist hier jedoch nicht geeignet, Ansprüche des Beklagten zu begründen. Der (Reise)Preis selbst ist das Ergebnis einer Kalkulation der Klägerin als Inhaberin eines Reisebüros. Diese Kalkulation beruht auf den Bedingungen, zu denen die Klägerin ihrerseits Reisen und Flüge vermitteln kann, auf der Berücksichtigung der Kosten des Betriebes sowie auf dem kalkulierten Gewinnanteil. Der werblichen Aussage lässt sich weder ihrem Wortlaut noch den weiteren Umständen entnehmen, dass der angebotene Preis in jedem Fall billiger ist als derjenige der Konkurrenz. Eine Zusage, der eine solche Erklärung entnommen werden könnte, enthält diese Anpreisung ersichtlich nicht. Der Beklagte kann daher nicht einwenden, er hätte die Reise von H. nach K. im Dezember 2006 in einem anderen Reisebüro 849 EUR billiger haben können (Bl. 16, 150 d. A.). Es wäre wie bei jeder anderen Dienstleistung auch allein Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin angebotenen Preise mit denjenigen anderer Reisbüros zu vergleichen oder sich um anderweitige günstigere Angebote zu bemühen.
2. Der Beklagte möchte Ansprüche gegen die Klägerin weiter daraus herleiten, dass sie ihn anlässlich seines Wunsches, im Mai 2008 im M. Hotel in W. übernachten zu wollen, nicht auf eine in W. stattfindende Messe und die damit verbundenen Preiserhöhungen im dortigen Hotelgewerbe hingewiesen hat (Bl. 16, 150 d. A.). Eine solche Hinweispflicht unterstellt, behauptet der Beklagte eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung. Er ist daher für diese Behauptung beweisbelastet. Die Klägerin hat dazu behauptet, der Beklagte habe das Reisedatum 7. bis 11. Mai 2008 wegen der Pfingstfeiertage als feststehend bezeichnet. Beweis für den Ablauf der Gespräche anlässlich der Buchung hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte ist damit jedenfalls beweisfällig geblieben.
3. Hinsichtlich der Hawai-Reise im August 2007 (Bl. 17, 151 d. A.) gelten die obigen Ausführungen unter 1. Ein Gegenanspruch des Beklagten in Höhe von 61, 70 EUR besteht damit nicht.
4. Der Beklagte hat auch keinen Gegenanspruch in Höhe von 200 EUR aufgrund der Buchung des Hotels H. W. statt des Hotels S. W. (Bl. 18, 152 d. A.). Zum einen ist der Beklagte für seine Behauptungen auch hier beweisfällig geblieben. Zum anderen kann - unterstellt, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten das billigste Hotel zu vermitteln - eine Verletzung dieser Pflicht durch die Klägerin nur dann angenommen werden, wenn es ihr möglich gewesen wäre, dieses Hotel billiger zu buchen. Dies hat die Klägerin in Abrede gestellt (Bl. 38 d. A.).
5. Gegenansprüche des Beklagten wegen des Fluges nach Sacramento (Bl. 19, 152 d. A.) bestehen gleichfalls aus den zu 1. genannten Gründen nicht.