Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 20.08.2008, Az.: 6 B 196/08
amtsärztliche Untersuchung; amtsärztliches Gutachten; Feststellungsverfahren; Förderbedarf; Förderschule; Gutachten; Legasthenie; Teilleistungsschwäche; Verfahrensfehler
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 20.08.2008
- Aktenzeichen
- 6 B 196/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 55106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 68 SchulG ND
- § 4 SchulG ND
- § 14 SchulG ND
- § 46 VwVfG
- § 2 SonderPädV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Fehler im Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die sich aus Abweichungen vom vorgesehenen chronologischen Ablauf des Verfahrens oder aus der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten ergeben, begründen nur dann einen Anspruch der Betroffenen auf Aufhebung der Zuweisungsentscheidung, wenn sich der Mangel auf die Entscheidung ausgewirkt hat oder insoweit vernünftige Zweifel bestehen; ist dagegen offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann die Aufhebung nicht verlangt werden.
2. In einem während des Schulbesuchs eingeleiteten Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs ist eine amtsärztliche Untersuchung grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Eine Teilleistungschwäche wie Legasthenie kann in der Regel keinen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen. Die Teilleistungsschwäche steht der Zuweisung zur Förderschule rechtlich aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Schüler einen darüber hinausgehenden Förderbedarf aufweist, dem an der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann, oder wenn er auch durch die in der allgemeinen Schule vorgesehenen und möglichen besonderen Maßnahmen zur Behebung der Teilleistungsstörung (ausnahmsweise) nicht wesentlich gefördert werden kann.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2008, mit dem diese für den Antragsteller zu 1. einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und das Kind zum Besuch der Pestalozzischule in E. (Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen) verpflichtet hat, hat keinen Erfolg.
I. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihres Bescheides in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2008 formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere hat sie in dem Schreiben in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum sie das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Maßnahmen als gegeben erachtet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie hat in dem erforderlichen Umfang deutlich gemacht, dass die Verpflichtung zum Besuch der Förderschule aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des festgestellten Förderbedarfs und des Kindeswohls notwendig ist, eine Beschulung in der Grundschule dringend erforderliche Fördermaßnahmen hinauszögern sowie zu einer nicht ausbildungsgerechten Aufgabenbelastung der Grundschul-Lehrkräfte führen würde und die Zuweisung zur Förderschule daher nach den besonderen Umständen des konkreten Falles sofort durchgesetzt werden muss.
Sofern die Antragsteller geltend machen, nach § 80 Abs. 3 VwGO dürfe die sofortige Vollziehung nicht mit dem Interesse des Schülers an sonderpädagogischer Förderung begründet werden, weil nach dem Grundgesetz allein die Eltern befugt seien, das Interesse des Schülers an einer angemessenen schulischen Förderung zu bestimmen, kann dem nicht gefolgt werden. Bei einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, der den fortgesetzten Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, steht der Förderschulzuweisung das sich grundsätzlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Recht der Eltern, die Schulform für ihr Kind zu wählen, nicht entgegen. In diesem Fall tritt der Elternwille hinter den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zurück (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV), der auf eine angemessene Bildung und Erziehung der Schüler gerichtet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 27.08.2004 - 19 B 1516/04 -, juris Rn. 5 f.; Nds. OVG, U. v. 21.07.1999 - 13 L 2468/99 -; Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2008, § 68 Anm. 5.1.6). Im Übrigen verpflichtet auch das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Eltern dazu, für eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen; im Interesse des Kindeswohls darf die Schulbehörde die notwendige besondere Förderung mit sofortiger Wirkung auch gegen den Willen der Eltern anordnen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Wenn der Besuch der allgemeinen Schule im Hinblick auf den festgestellten Förderbedarf die Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers begründet, ist die Schulbehörde daher berechtigt und verpflichtet, dies bei ihrer Entscheidung über den Sofortvollzug der Förderschulzuweisung zu berücksichtigen. Daher ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Begründung der Schulbehörde hierauf und insbesondere auf das Kindeswohl abstellen darf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.02.2008 - 7 CS 08.187 -, juris Rn. 13; VG Braunschweig, B. v. 03.09.2007 - 6 B 265/07 - und v. 20.10.2006 - 6 B 304/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de - im Folgenden: dbovg - = SchuR 2007, 81; 126 - Teilabdr. - = juris, st. Rspr.). Die Verhinderung der sich aus einer nicht angemessenen Förderung ergebenden Folgewirkungen für das Kind, die sich z. B. in Beeinträchtigungen des Selbstwertgefühls und der Lernmotivation äußern können, liegt nach allem nicht nur im privaten Interesse der Eltern und des Schülers, sondern auch im öffentlichen Interesse.
Soweit die Antragsteller einwenden, die Begründung des Sofortvollzuges gehe nicht über die Ausführungen im Bescheid vom 30. Juni 2008 hinaus und sei daher unzureichend, trifft dies nicht zu. Richtig ist, dass die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gesondert darlegen muss, weil es sich regelmäßig vom Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes unterscheidet, auf den sich die Vollziehungsanordnung bezieht (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 745). Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin jedoch mit ihrem Schreiben vom 11. Juli 2008 erfüllt. Sie hat dort die Gesichtspunkte hervorgehoben, die aus ihrer Sicht die sofortige Durchsetzung der Förderschulzuweisung notwendig machen: Die Hinweise auf die aus ihrer Sicht bestehende Gefahr zunehmender Demotivierung und psychischer Destabilisierung des Kindes, die sonst drohende unverantwortliche Verzögerung der dringend erforderlichen Fördermaßnahmen sowie das öffentliche Interesse an einem ausbildungsspezifischen Lehrkräfteeinsatz finden sich in dem angegriffenen Bescheid so nicht. Dass die Landesschulbehörde zur Begründung des Sofortvollzuges auch auf den Förderbedarf des Kindes abgestellt hat und ihre Ausführungen sich daher inhaltlich teilweise mit denen des Bescheides decken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne die Berücksichtigung des individuell notwendigen Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung, der bereits im Bescheid dargelegt ist, ist eine Entscheidung über die sofortige Vollziehung nicht möglich. Soweit die Gründe für das Interesse am Erlass des Bescheides und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zusammenfallen, dürfen sich auch die Ausführungen der Behörde zur Begründung der Maßnahmen decken (s. a. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 747).
Die nachträgliche gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 83).
II. Auch aus anderen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage wiederherzustellen. Ein dahin gehender Antrag hat Erfolg, wenn die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der angegriffenen Maßnahmen das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse am alsbaldigen Vollzug des Bescheides überwiegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Maßnahmen (die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Zuweisung zur Förderschule) voraussichtlich rechtmäßig sind. So ist es hier.
1. Nach gegenwärtigem Sachstand sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, die zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30. Juni 2008 führen und einen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung dieses Bescheides begründen würden.
a) Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragstellerin zu 3. sei ihre Unterschrift auf dem Formblatt „Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs“ im Rahmen eines Gesprächs in der Grundschule Am Ostertal am 21. April 2008 „abgeschwatzt“ worden, haben sie einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Substanziierte Angaben, aus denen auf eine rechtswidrige Einflussnahme der Schule geschlossen werden könnte, haben die Antragsteller dazu nicht gemacht. Der Schulleiter, Herr F., hat vielmehr dargelegt, er habe mit den Antragstellern zu 2. und 3. in dem Gespräch, das etwa 90 Minuten gedauert habe, eingehend über das Verfahren gesprochen; der Begriff „abschwatzen“ sei unzutreffend. Konkrete Einwände gegen diese Darstellung haben die Antragsteller nicht erhoben.
Selbst wenn der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt worden wäre, würde dies den angegriffenen Bescheid nicht rechtswidrig machen. Wird eine auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf hinweisende Beeinträchtigung während des Schulbesuchs auffällig, so ist das Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs grundsätzlich auf Beschluss der Klassenkonferenz einzuleiten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs v. 01.11.1997, Nds. GVBl. S. 458 - im Folgenden: FeststellungsVO - i. V. m. Nr. 2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs - Erlass des MK v. 06.11.1997, SVBl. S. 385, im Folgenden: Ergänzende Bestimmungen -); außerdem können die Erziehungsberechtigten jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen. Einen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Klassenkonferenz hier jedenfalls am 31. März 2008 getroffen. Dieser Beschluss würde durch einen später gestellten, nicht ordnungsgemäßen Antrag der Erziehungsberechtigten nicht rechtsfehlerhaft. Dass die zuständige Schule das Verfahren bis zum 15. Februar eines Jahres einleiten soll (Nr. 2 der Ergänzende Bestimmungen) und die Klassenkonferenz diesen Termin nicht eingehalten hat, hat ebenfalls keine rechtlichen Folgen: Dieser Termin, der im Übrigen schon nach dem Wortlaut der Regelung nicht ausnahmslos gilt, hat lediglich Ordnungscharakter (ebenso Brockmann, a.a.O., § 68 Anm. 5.1.6).
Unabhängig davon führen Fehler bei der Einleitung des Feststellungsverfahrens nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen der Landesschulbehörde. Auch die Ergebnisse eines nicht ordnungsgemäß eingeleiteten Feststellungsverfahrens muss die Landesschulbehörde bei ihrer Entscheidung über den Förderbedarf des Kindes und die von ihm zu besuchende Schule verwerten (vgl. VG Braunschweig, B. v. 20.10.2006 - 6 B 304/06 -, a.a.O.; zust. Brockmann, a.a.O., § 68 Anm. 5.1.2.1 u. 5.1.6). Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen unterscheiden nämlich zwischen der Einleitung des Feststellungsverfahrens und dem eigentlichen Feststellungsverfahren, in dessen Rahmen insbesondere ein Bericht der zuständigen Schule sowie ein Beratungsgutachten einzuholen sind und nach dessen Abschluss die Landesschulbehörde die erforderlichen Entscheidungen zum Förderbedarf des Kindes und zu der von ihm zu besuchenden Schule trifft (vgl. § 2 Abs. 1 und 2, § 3 FeststellungsVO, Nrn. 2 ff. der Ergänzenden Bestimmungen). Der Antrag der Eltern bzw. der Beschluss der Klassenkonferenz kann damit nur Voraussetzung für die Einleitung des Feststellungsverfahrens sein, über die nach Nr. 2 der Ergänzenden Bestimmungen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule entscheidet. Die später zu treffende Entscheidung der Landesschulbehörde dagegen beruht auf den im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens gewonnenen fachlichen Erkenntnissen zum Förderbedarf des Kindes und ist nicht antragsabhängig. Hat sich das Kind mit Zustimmung der Eltern den erforderlichen Überprüfungen gestellt, so hat sich die Entscheidung über die Einleitung des Feststellungsverfahrens in einer Weise erledigt, dass auch im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Antrags auf Einleitung des Verfahrens bzw. eines entsprechenden Konferenzbeschlusses von rechtswidrig erlangten Überprüfungsergebnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Durch die fachlichen Überprüfungen und Stellungnahmen im Rahmen des Feststellungsverfahrens ergeben sich neue Tatsachen von selbstständiger Bedeutung, die auch bei nicht ordnungsgemäßer Antragstellung oder nicht ordnungsgemäßem Einleitungsbeschluss weder nach dem Schulrecht noch nach den sonstigen rechtlichen Regelungen einem Verwertungsverbot unterliegen. Einem derartigen Verwertungsverbot stehen im Übrigen das gesetzliche Gebot einer bedarfsgerechten und am Kindeswohl orientierten Förderung (§§ 68 und 4 NSchG) sowie das öffentliche Interesse an einem der Ausbildung entsprechenden Einsatz der Lehrkräfte und an einer angemessenen Förderung der Schülerinnen und Schüler in den Regelschulen entgegen. Auch eine nachträglich erklärte Anfechtung oder Rücknahme des auf eine unzutreffende Information über die Einleitung des Feststellungsverfahrens zurückzuführenden Antrages macht die Entscheidung der Landesschulbehörde daher nicht rechtswidrig.
Die Kammer kann daher auch offenlassen, ob der Antrag vom 21. April 2008 schon wegen der fehlenden Unterschrift des Antragstellers zu 2. nicht ordnungsgemäß ist. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch der nicht selbst personensorgeberechtigte Elternteil, der mit der personensorgeberechtigten Mutter verheiratet ist, als Erziehungsberechtigter im Sinne der Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs anzusehen sein kann (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG und Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 55 Anm. 4). Dies setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der oder die Personensorgeberechtigte ausdrücklich erklärt, dass der Ehegatte als erziehungsberechtigt im Sinne des NSchG gelten soll; darüber hinaus kann in im Fall eines nur vom Personensorgeberechtigten unterzeichneten Antrages der Widerruf der Erziehungsberechtigung für die konkrete Handlung oder - sofern von einer Bevollmächtigung durch den bestimmten Erziehungsberechtigten ausgegangen werden kann - eine zugleich in Vertretung erfolgte Erklärung anzunehmen sein (vgl. Littmann, a.a.O., Anm. 4.6). Jedenfalls für den Zeitpunkt der Antragstellung vom 21. April 2008 ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 3. ihren Ehemann als nicht leiblichen Vater des Antragstellers zu 1. gegenüber der Schule ausdrücklich zum Erziehungsberechtigten bestimmt hatte.
b) Soweit die Antragsteller geltend machen, der in den einschlägigen Verfahrensvorschriften vorgesehene Verfahrensablauf sei nicht streng chronologisch eingehalten worden, trifft dies nach den vorliegenden Unterlagen zwar zu. Diese Abweichungen begründen aber jedenfalls keinen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides.
Die Verfahrensregelungen sehen vor, dass der Schulleiter der zuständigen Schule die Erziehungsberechtigten vor der auf Antrag oder Beschluss der Klassenkonferenz beruhenden Einleitung des Verfahrens zu einem Informationsgespräch einlädt (Nr. 3 Satz 1 der Ergänzenden Bestimmungen). Ob diese zeitliche Vorgabe hier eingehalten ist, ist nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls zweifelhaft. Die Klassenkonferenz hat die Einleitung des Verfahrens am 31. März 2008 beschlossen. Aktenvermerke oder Schriftsatzkopien, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Antragsteller zu 2. und 3. bereits zuvor zu einem Informationsgespräch mit dem Leiter der zuständigen Schule eingeladen wurden, liegen nicht vor. Zwar hat die Klassenlehrerin am 7. März 2008 mit den Antragstellern gesprochen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie dabei in ordnungsgemäßer Vertretung des Schulleiters aufgetreten ist und die Schule zuvor zu einem Gespräch mit diesem eingeladen hatte. Der Schulleiter selbst hat mit den Antragstellern nach den vorliegenden Unterlagen erst am 21. April 2008 gesprochen.
Die Kammer kann offenlassen, unter welchen Voraussetzungen die grundsätzlich vor Verfahrenseinleitung vorzunehmenden Ladungen zum Informationsgespräch des Schulleiters nachgeholt werden können und ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren. Denn insoweit vorliegende Fehler betreffen jedenfalls nur die Einleitung des Feststellungsverfahrens und machen den das Feststellungsverfahren abschließenden Bescheid daher nicht rechtswidrig (s. oben, a; so auch bereits VG Braunschweig, B. v. 21.08.2007 - 6 B 223/07 -).
Zweifel an einem ordnungsgemäßen Verfahren bestehen auch, soweit der Leiter der zuständigen Schule die Klassenlehrerin unter dem 7. März 2008 damit beauftragt hat, den Bericht über den Antragsteller zu 1. (§ 2 Abs. 2 FeststellungsVO) anzufertigen, die Klassenkonferenz aber erst am 31. März 2008 die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat und auch die Erziehungsberechtigten erst unter dem 21. April 2008 einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt haben. Sofern der Schulleiter damit das Verfahren vor dem entsprechenden Konferenzbeschluss bzw. dem Antrag der Erziehungsberechtigten eingeleitet hat, ist er von den Verfahrensvorschriften abgewichen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 FeststellungsVO sowie Nr. 2 der Ergänzende Bestimmungen). Auch dadurch ist das Verfahren aber lediglich nicht ordnungsgemäß eingeleitet; für den angegriffenen Bescheid hat dies keine rechtliche Bedeutung (s. oben, a).
Zutreffend weisen die Antragsteller schließlich auch darauf hin, dass der Bericht der Klassenlehrerin (vgl. § 2 Abs. 2 FeststellungsVO) vom 23. Februar 2008 datiert. Danach hat die Lehrerin den Bericht bereits vor der Einleitung des Verfahrens erstellt, die frühestens auf der Grundlage des Konferenzbeschlusses vom 31. März 2008 erfolgt sein kann. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren sehen dagegen vor, dass der Bericht in diesem Verfahren und damit nach dessen Einleitung einzuholen ist (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 FeststellungsVO und Nr. 5 der Ergänzende Bestimmungen). Darüber hinaus hat der Schulleiter die Klassenlehrerin nach der vorliegenden Verfahrensakte erst am 7. März 2008 beauftragt, einen Bericht zu erstellen. Auch aufgrund dieser Abweichungen vom an sich vorgesehenen Verfahren können die Antragsteller jedoch jedenfalls nicht die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen verlangen.
Verfahrensfehler, die sich aus Abweichungen vom vorgesehenen chronologischen Ablauf des Verfahrens ergeben, begründen nur dann einen Anspruch der Betroffenen auf Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn sich der Mangel auf die Entscheidung ausgewirkt hat oder insoweit vernünftige Zweifel bestehen; ist dagegen offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann die Aufhebung nicht verlangt werden (vgl. § 46 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG; für die Verletzung von Hinweis- bzw. Beratungspflichten im Ergebnis ebenso bereits Nds. OVG, B. v. 09.07.2007 - 2 ME 444/07 -, VG Braunschweig, B. v. 03.09.2007 - 6 B 265/07 - sowie VG Göttingen, B. v. 15.05.2003 - 4 A 4139/02 -). Danach sind die Verfahrensfehler hier jedenfalls rechtlich unbeachtlich. Die angegriffene Entscheidung der Landesschulbehörde beruht auf den im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens gewonnenen fachlichen Erkenntnissen zum Förderbedarf des Kindes. Dass ein erst nach Verfahrenseinleitung aufgrund eines entsprechenden Auftrags erstellter Bericht der Klassenlehrerin zu anderen Entscheidungen im Hinblick auf den sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes und den erforderlichen Beschulungsort geführt hätte, ist unter Berücksichtigung aller Untersuchungen und Unterlagen einschließlich der ergänzenden Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 7. August 2008 (Bl. 58 ff. Gerichtsakte) offensichtlich ausgeschlossen. Erkenntnisse über einen sonderpädagogischen Förderbedarf müssen nach den gesetzlichen Vorschriften mit Rücksicht auf das Kindeswohl jedenfalls zwingend verwertet werden (vgl. VG Braunschweig, B. v. 20.10.2006, a.a.O.).
Aus diesem Grund ist es im Hinblick auf den angegriffenen Bescheid rechtlich auch unbeachtlich, dass der Schulleiter den Inhalt des Informationsgesprächs (entgegen der Vorschrift in Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmungen) nicht aktenkundig gemacht hat.
c) Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hinreichend über ihr Recht belehrt worden sind, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Dies ergibt sich aus den Angaben, die der Leiter der Grundschule Am Ostertal, Herr F., und der Förderschullehrer Herr G. zu den Inhalten der von ihnen mit den Antragstellern zu 2. und 3. geführten Gespräche in einem Telefonat mit dem Berichterstatter der Kammer vom 20. August 2008 gemacht haben.
Herr F. hat detailliert dargestellt, worüber er im Rahmen des Elterngesprächs mit den Antragstellern gesprochen hat; insbesondere habe er sie auf die Möglichkeit hingewiesen, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Da er in solchen Gesprächen immer auch das Formblatt FB 3 („Elterninformation über das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“) übergebe, gehe er davon aus, dass er auch in diesem Fall so verfahren sei. Dieses Formblatt enthält eingehende Hinweise zur Einrichtung einer Förderkommission. Herr G. hat im Rahmen seiner auf Einzelheiten eingehenden Ausführungen zu dem mit den Antragstellern zu 2. und 3. am 13. Juni 2008 geführten Gespräch angegeben, auch auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, dass die Eltern einen Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission stellen können; die Antragsteller hätten einen solchen Antrag jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, sie würden bei einer Zuweisung zur Förderschule den Klageweg beschreiten. Darüber hinaus deuten verschiedene Vermerke in der Verfahrensakte darauf hin, dass die Grundschule die Antragsteller zu 2. und 3. bereits vorher über die Förderkommission belehrt hat. So findet sich auf dem Vordruck FB 1 („Inhaltsverzeichnis/Aktenführungsplan“) unter Punkt 2B in der Rubrik „Aushändigung oder Übersendung der Elterninformation“ FB 3 der Vermerk: „ausgeh. 7. 3. 08“. Der Vermerk über das an diesem Tag geführte Gespräch der Klassenlehrerin Frau H. mit den Antragstellern enthält den formularmäßigen Hinweis: „Information zur Beantragung einer Förderkommission, Aushändigung eines Informationsblattes“; der Vermerk ist von der Klassenlehrerin unterschrieben (Beiakte B Vordruck A5).
Die Kammer hat nach gegenwärtigem Sachstand keinen Anlass, an der Richtigkeit der detaillierten Angaben und der angesprochenen Vermerke zu zweifeln. Die Antragsteller haben die Angaben der Lehrkräfte und die Richtigkeit der Vermerke lediglich bestritten, ohne ihrerseits substanziierte Angaben zu den Gesprächen zu machen. Dass tatsächlich alle beteiligten Lehrkräfte entweder unzutreffende Angaben zu den Gesprächen gemacht oder falsche Vermerke im Hinblick auf die Förderkommission bzw. den Vordruck zur Elterninformation angefertigt haben, hält die Kammer nach den vorliegenden Unterlagen nicht für wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Angaben der Antragsteller Ungereimtheiten enthalten. So haben sie erklärt, das Formblatt über die Elterninformation zum Verfahren mit der Post und „nicht vor dem 16.06.2008“ erhalten zu haben; das ihnen überlassene Formblatt (FB 3) haben sie im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegt. Warum sie in der Lage sind, das Posteingangsdatum so zu bezeichnen, ist nicht nachvollziehbar. Angaben dazu haben die Antragsteller nicht gemacht, auch Belege haben sie nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragsteller - wenn ihre Angaben zutreffen - nicht unmittelbar nach Empfang des Informationsblattes die angebliche Verletzung der Belehrungspflicht hinsichtlich der Einrichtung einer Förderkommission gerügt haben. Wenn ihnen die Einrichtung der Kommission tatsächlich so wichtig gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dies nach Erhalt des Informationsblattes - das auch über die Förderkommission informiert - sofort gegenüber der zuständigen Schule geltend zu machen oder darauf hinzuweisen, dass die Belehrung darüber zu spät erfolgt sei. Außerdem haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren angegeben, erst ihr Rechtsanwalt habe sie über ihr Recht aufgeklärt, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen. Schon dem Formblatt „Elterninformation“ hätten die Antragsteller jedoch entnehmen können, das sie einen solchen Antrag stellen können. Dass das Formblatt ihnen nicht schon vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens vorgelegen hat, haben sie nicht behauptet.
Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass es nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für einen Hinweis des Förderschullehrers im abschließenden Elterngespräch vom 13. Juni 2008 auf die für einen Antrag auf Einrichtung der Förderkommission bestehenden Fristen gibt. Die Verfahrensregeln sehen insoweit vor, dass die Förderschullehrkraft die Erziehungsberechtigten im Rahmen dieses Gesprächs bittet, spätestens nach drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob noch ein Antrag auf Einrichtung der Förderkommission gestellt werden solle (Nr. 8 Satz 2 der Ergänzenden Bestimmungen). Die Kammer hat nach gegenwärtigem Sachstand jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Darstellung des Förderschullehrers G., die Antragsteller zu 2. und 3. hätten im Rahmen des Gesprächs vom 13. Juni 2008 die Einrichtung einer Förderkommission abgelehnt und stattdessen auf ihre Absicht zur Klageerhebung verwiesen. Auch diese Angabe haben die Antragsteller lediglich unsubstanziiert bestritten. Darüber hinaus lässt sich auch der eigenen Darstellung der Antragsteller, insbesondere ihrer Angabe, sie hätten das Informationsblatt (FB 3) nicht vor dem 16. Juni 2008 erhalten, nicht entnehmen, dass sie im Feststellungsverfahren überhaupt an der Einrichtung einer Förderkommission interessiert gewesen wären. Wer im abschließenden Elterngespräch mit dem Förderschullehrer eindeutig die Einrichtung einer Förderkommission ablehnt, der kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) nicht darauf berufen, dass die Lehrkraft auf den Hinweis verzichtet hat, spätestens nach drei Tagen müsse mitgeteilt werden, ob ein Antrag auf Einrichtung der Kommission noch gestellt werde.
Die Kammer kann daher offenlassen, ob die Antragsteller noch hinreichend über ihr Recht zur Beantragung einer Förderkommission belehrt worden wären, wenn ihre Darstellung zuträfe und sie das Informationsblatt mit der Belehrung über die Förderkommission (FB 3) erst nach dem 16. Juni 2008 erhalten hätten.
Offenbleiben kann nach allem auch, ob die unzureichende Information der Erziehungsberechtigten über ihr Recht, die Einrichtung einer Förderkommission zu beantragen, unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Grundlage stets einen durchgreifenden, die Aufhebung des Bescheides über die Förderschulzuweisung nach sich ziehenden Verfahrensmangel darstellt (vgl. VG Hannover, B. v. 30.08.2007 - 6 B 3888/07 -, dbovg = juris) oder ob auch ein solcher Fehler nach den Umständen des konkreten Falles gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich und nicht als absoluter Verfahrensmangel (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 46 Rn. 18 ff.) anzusehen sein kann.
d) Auch soweit die Antragsteller geltend machen, der Förderschullehrer Herr G. habe im Gespräch vom 13. Juni 2008 die falsche Information erteilt, das Beratungsgutachten sei noch nicht fertiggestellt, liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler nicht vor. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass auf dem dem Beratungsgutachten vorgehefteten Formblatt (A 13) das Datum „12.06.2008“ vermerkt ist. Der Förderschullehrer hat dazu jedoch im Telefonat mit dem Berichterstatter der Kammer am 20. August 2008 nachvollziehbar erklärt, es könne sich um ein Versehen gehandelt haben, weil er mit dem Gutachten wie üblich bereits vor dem Gespräch begonnen habe; das Gutachten habe er aber erst nach dem Gespräch abgeschlossen, wie sich aus der Formulierung ergebe, die Antragstellerin zu 3. stehe der Umschulung in die Förderschule ablehnend gegenüber (s. Ziff. 3 des Gutachtens). Danach hätte Herr G. im Rahmen des Gesprächs vom 13. Juni 2008 mit dem Hinweis, das Beratungsgutachten sei noch nicht fertig, keine Fehlinformation erteilt.
Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, läge kein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des angegriffenen Bescheides rechtfertigen würde. Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren Ungereimtheiten, die sich aus den Daten im Umfeld der Lehrkräfte-Empfehlung zum Förderbedarf des Antragstellers zu 1. ergeben. Die Empfehlung der Lehrkräfte, die auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Schule und des Beratungsgutachtens zu treffen ist (§ 2 Abs. 6, Abs. 3 Sätze 2 und 3 FeststellungsVO), trägt das Datum „12.06.2008“ (Bl. 26 Beiakte B). Das Beratungsgutachten soll nach Auskunft des Förderschullehrers (s. oben) dagegen erst am 13. Juni 2008 fertiggestellt worden sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass das Beratungsgutachten für die Empfehlung der Lehrkräfte nicht stets bereits in vollem Umfang schriftlich vorliegen muss, folgt das Verfahren damit nicht vollständig den Verfahrensvorschriften, die vorsehen, dass das abschließende Elterngespräch vor den Empfehlungen der Lehrkräfte stattfindet und das die Gesprächsergebnisse berücksichtigende Beratungsgutachten Grundlage der Empfehlungen ist (vgl. Nr. 8 der Ergänzenden Bestimmungen). Auch insoweit gilt aber: Verfahrensfehler, die sich aus Abweichungen vom vorgesehenen chronologischen Ablauf des Verfahrens ergeben, begründen nur dann einen Anspruch der Betroffenen auf Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn sich der Mangel auf die Entscheidung ausgewirkt hat oder insoweit vernünftige Zweifel bestehen; ist dagegen offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann die Aufhebung nicht verlangt werden (vgl. § 46 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG; s. oben, b). Diese Voraussetzungen für die Annahme eines durchgreifenden Verfahrensmangels sind jedenfalls nicht erfüllt. Dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Gespräch mit dem Förderschullehrer am 13. Juni 2008 auf Umstände hingewiesen haben, die in der endgültigen Fassung des Beratungsgutachtens sowie bei den Empfehlungen der Lehrkräfte nicht berücksichtigt worden sind und zu anderen Entscheidungen im Hinblick auf den sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes und den erforderlichen Beschulungsort geführt hätten, ist unter Berücksichtigung ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren und aller sonstigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen offensichtlich ausgeschlossen (s. dazu 2.).
e) Die Antragsteller können auch nicht erfolgreich geltend machen, im Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs habe man ihnen das Beratungsgutachten nicht ausgehändigt. Die Übersendung des Beratungsgutachtens vor Erlass des angegriffenen Bescheids war nach den schulrechtlichen und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich (vgl. VG Braunschweig, B. v. 20.10.2006, a.a.O.).
Das Beratungsgutachten ist den Erziehungsberechtigten nur dann schon vor der Entscheidung der Landesschulbehörde ohne Weiteres zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei der Schulleitung beantragt haben, eine Förderkommission zu berufen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsVO i. V. m. Nr. 11 Satz 2 der Ergänzenden Bestimmungen). In diesem Fall dient das Beratungsgutachten den Eltern, die der Förderkommission angehören (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 FeststellungsVO), als Informationsgrundlage für die Mitarbeit an den von der Kommission zu treffenden Empfehlungen zum Förderbedarf und zum weiteren Schulbesuch des Kindes. Die Antragsteller haben die Einrichtung einer Förderkommission jedoch nicht beantragt, obwohl sie hinreichend über einen solchen Antrag belehrt wurden (s. oben). Wird keine Förderkommission gebildet, so sehen die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nur dann die Übersendung des Beratungsgutachtens an die Erziehungsberechtigten vor, wenn dies von ihnen ausdrücklich beantragt wurde (Nr. 13 der Ergänzenden Bestimmungen). Ein solcher Antrag liegt nicht vor; insbesondere reicht die im Rahmen des Gesprächs vom 13. Juni 2008 erfolgte Anfrage der Antragsteller zu 2. und 3., ob sie die Verfahrensunterlagen einsehen könnten, dafür nicht aus.
Der angegriffene Bescheid ist auch nicht wegen einer Verletzung des Anhörungserfordernisses nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG als formell rechtswidrig anzusehen. Die Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG verlangt nur, dass den Betroffenen vor Erlass eines Bescheides die Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Gegenwärtig ist nicht ersichtlich, dass dazu die Übersendung des Beratungsgutachtens erforderlich gewesen wäre. Die beteiligten Lehrkräfte haben ausweislich der dem Gericht vorliegenden Aktenvermerke sowie nach den glaubhaften Erklärungen der Lehrkräfte und den Angaben im Beratungsgutachten wiederholt Gespräche mit den Antragstellern zu 2. und 3. geführt und diese dabei differenziert über den Förderbedarf ihres Sohnes und die aus ihrer Sicht notwendige Beschulung unterrichtet. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragsteller bereits vor Erlass des Bescheides hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Selbst wenn das Anhörungserfordernis verletzt worden wäre, wäre dies gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 NVwVfG unbeachtlich, weil den Antragstellern das Beratungsgutachten jedenfalls jetzt vorliegt und sie ihre Einwände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht umfassend geltend machen und überprüfen lassen können (vgl. VG Braunschweig, B. v. 20.10.2006, a.a.O.).
f) Die Antragsteller können nicht erfolgreich geltend machen, sie seien im Verfahren zur Feststellung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht darüber belehrt worden, dass ihnen auf Antrag durch den Leiter der zuständigen Schule der Bericht der Schule, das Beratungsgutachten und die Empfehlungen in Kopie zu überlassen sind. Die Antragsteller waren insoweit jedenfalls hinreichend informiert. Nach den glaubhaften Angaben des Förderschullehrers G. im Telefonat mit dem Berichterstatter der Kammer hat der Schulleiter den Antragstellern im Gespräch vom 13. Juni 2008 auf deren Anfrage mitgeteilt, auf schriftlichen Antrag werde ihnen Einsicht in die Verfahrensakte gewährt. Im Übrigen sehen die Verfahrensvorschriften eine Belehrungspflicht im Hinblick auf einen möglichen Antrag zur Überlassung von Unterlagen (Nr. 13 der Ergänzenden Bestimmungen) nicht vor.
Informationspflichten, die über die ausdrücklich geregelten hinausgehen, lassen sich für das Feststellungsverfahren auch nicht aus der Verfassung, insbesondere nicht aus den Elternrechten nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz herleiten (VG Braunschweig, B. v. 20.10.2006 - 6 B 304/06 -). Die verfahrensrechtlichen Vorschriften in der FeststellungsVO und den Ergänzenden Bestimmungen ermöglichen es den Eltern, ihre Einwände und gegenteiligen Vorstellungen zum Förderbedarf sowie zum weiteren Schulbesuch ihres Kindes vor der Entscheidung der Schulbehörde umfassend geltend zu machen, und gewährleisten hinreichend, dass diese bei den im Laufe und zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zu treffenden Entscheidungen berücksichtigt werden. Diese Verfahrensregeln tragen den sich aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung jedenfalls hinreichend Rechnung, weil sie dazu geeignet sind, die Entscheidungsfindung der Schulbehörde zu objektivieren und die Erziehungsberechtigten in den Entscheidungsprozess mit dem Ziel einzubinden, möglichst zu einer auch von ihnen akzeptierten Entscheidung zu gelangen.
Selbst wenn Hinweis- und Beratungspflichten verletzt wären, hätte dies nicht zur Folge, dass die Antragsteller die Aufhebung des angegriffenen Bescheides verlangen könnten. Verfahrensfehler, die sich aus der Verletzung von Hinweis- bzw. Beratungspflichten ergeben, erfordern nur dann die Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn sich der Mangel auf die Entscheidung ausgewirkt hat oder insoweit vernünftige Zweifel bestehen; ist dagegen offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, kann die Aufhebung nicht verlangt werden (vgl. § 46 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG sowie Nds. OVG, B. v. 09.07.2007 - 2 ME 444/07 -, VG Braunschweig, B. v. 03.09.2007 - 6 B 265/07 - und VG Göttingen, B. v. 15.05.2003 - 4 A 4139/02 -). Danach wären Hinweis- und Beratungsmängel rechtlich jedenfalls unbeachtlich. Die angegriffene Entscheidung der Landesschulbehörde beruht auf den im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens gewonnenen fachlichen Erkenntnissen zum Förderbedarf des Kindes und ist unabhängig von den den Eltern im Feststellungsverfahren erteilten Informationen.
Es ist bedauerlich und trägt sicher nicht zur Vertrauensbildung bei den Antragstellern bei, dass die zuständige Schule und die beteiligten Lehrkräfte in mehrfacher Hinsicht von dem in den einschlägigen Regeln vorgesehenen Verfahren abgewichen sind. Als nicht sachgerecht zu kritisieren ist auch, dass im Feststellungsverfahren wiederholt darauf verzichtet wurde, Vermerke über den Inhalt der mit den Antragstellern geführten Gespräche anzufertigen; dies erschwert die Sachverhaltsaufklärung in unnötiger Weise. Diese Defizite können jedoch angesichts des derzeit umfangreichen Förderbedarfs des Kindes vor allem auch im Interesse des Kindeswohls die Aufhebung der inhaltlich zutreffenden Entscheidungen nicht rechtfertigen (dazu im Einzelnen unten, 2.).
g) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die zuständige Schule im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kein amtsärztliches Gutachten eingeholt hat. In einem während des Schulbesuchs eingeleiteten Feststellungsverfahren ist grundsätzlich eine amtsärztliche Untersuchung nicht erforderlich (VG Braunschweig, B. v. 21.08.2007 - 6 B 223/07 -). Für die Frage, welche schulische Förderung notwendig ist und welche Schule die erforderliche sonderpädagogische Förderung sicherstellen kann, kommt es maßgeblich auf die Einschätzung der insoweit sach- und fachkundigen Pädagogen an (ständige Rechtsprechung, z. B. VG Braunschweig, U. v. 27.01.2005 - 6 A 469/04 -). Dem tragen auch die Verfahrensregelungen Rechnung, indem sie die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nur auf Vorschlag des begutachtenden Förderschullehrers vorsehen oder wenn die Vermutung besteht, dass der Schüler Sonderunterricht außerhalb der Schule gemäß § 68 Abs. 2 NSchG erhalten muss (Nr. 7 der Ergänzenden Bestimmungen).
Im Fall des Antragstellers zu 1. gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein amtsärztliches Gutachten ausnahmsweise notwendig und der Förderschullehrer daher verpflichtet gewesen wäre, die Anforderung eines solchen Gutachtens vorzuschlagen. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller zu 1. unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidet. Ein entsprechendes Attest hatten die Antragsteller zu 2. und 3. der Grundschule bereits im April 2008 vorgelegt. Dieses Attest hat der Förderschullehrer ausweislich seines Beratungsgutachtens bei seinen Untersuchungen und Empfehlungen berücksichtigt. Auch bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind der Förderbedarf und die Notwendigkeit der Beschulung an einer Förderschule maßgeblich nach pädagogischen Gesichtspunkten zu beurteilen (s. a. Nds. Kultusministerium, Stellungnahme v. 19.02.2007 zur Kleinen Anfrage der Abg. Kortner u. a., Landtags-Drucksache 15/3648, S. 3). Dass im konkreten Fall medizinische oder andere nicht-pädagogische Fragen offengeblieben sind, die für die angegriffenen Entscheidungen der Landeschulbehörde erheblich waren, ist nicht ersichtlich.
2. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen sind die Entscheidungen der Antragsgegnerin, für den Antragsteller zu 1. einen sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen und das Kind zum Besuch einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen zu verpflichten, inhaltlich nicht zu beanstanden.
Nach den Regelungen in § 68 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 NSchG sowie § 1 FeststellungsVO sind die Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen und diese Förderung nicht an einer Schule einer anderen Schulform erfahren können, für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschuleinrichtung verpflichtet. Die Erziehung und Unterrichtung soll gemeinsam mit den nicht beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schulform erfolgen, wenn hierdurch dem individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben (§ 4 NSchG). Das Gericht hat bei der Überprüfung der von der Schulbehörde getroffenen Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebene aktuelle Sachverhalt die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zum Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers widerlegt oder bestätigt (vgl. VG Braunschweig, U. v. 30.05.2001 - 6 A 1/01 - m. w. N.). Ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Braunschweig, a.a.O., m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Bescheid auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes inhaltlich rechtmäßig.
Nach dem Ergebnis des sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der im Oktober 1998 geborene Antragsteller zu 1., der im vergangenen Schuljahr die 2. Klasse besucht hat, aufgrund vielfältiger erheblicher Defizite einer besonderen pädagogischen Förderung bedarf. In dem ausführlichen und detaillierten Beratungsgutachten führt der Förderschullehrer Herr G. auf der Grundlage eingehender Untersuchungen nachvollziehbar aus, dass der Antragsteller zu 1. gegenüber gleichaltrigen Kindern einen erheblichen Entwicklungsrückstand aufweist. Auffallend seien Schwächen in den Bereichen der Wahrnehmung, Kognition, Motivation, sprachlichen Kommunikation und Interaktionsfähigkeit sowie im sozial-emotionalen Bereich. In Mathematik beherrsche das Kind noch nicht alle Aufgaben des Einmaleins, leichte Sachaufgaben oder Aufgaben, die selbstständiges Denken erfordern, könne der Junge nur mit Hilfe lösen, wobei er schnell aufgebe oder es erst gar nicht versuche. Erhebliche Schwierigkeiten bestünden auch bei Additions- und Subtraktionsaufgaben im Zahlenraum bis 100 mit Zehnerüberschreitung; derartige Aufgaben könne das Kind nur mit vielen Fehlern lösen. Auch in den sachkundlichen Fächern werde er aufgrund fehlender gedanklicher Durchdringung und mangelnder Motivation den Anforderungen nicht gerecht. Darüber hinaus liege die Sprachstörung „Schitismus“ vor. Die Technik des Lesens beherrsche der Antragsteller zu 1. noch nicht; bei umfangreicheren Sachtexten sei ihm eine Sinnentnahme nicht möglich. Das Kind beherrsche nicht den richtigen Schreibablauf für alle Buchstaben, halte Lineaturen und Zeilenränder nicht hinreichend ein und zeige erhebliche Unzulänglichkeiten in der Feinmotorik. Auf dieser Grundlage hat der Förderschullehrer für den Antragsteller zu 1. einen drei Seiten umfassenden Förderplan erstellt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 21 ff. Beiakte B). Die Feststellungen des Förderschullehrers zu den Defiziten in den einzelnen Unterrichtsfächern werden durch die Ausführungen der Klassenlehrerin Frau H. in ihrem Bericht vom 23. Februar 2008 sowie ihrer Stellungnahme vom 7. August 2008 bestätigt.
Die wegen der festgestellten Defizite notwendige besondere Förderung ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Förderschullehrers in einer Grundschule nicht gewährleistet. So hat Herr G. im Beratungsgutachten ausgeführt, der Antragsteller zu 1. werde wahrscheinlich auch weiterhin einen über dem Durchschnitt liegenden Zeitraum benötigen, um neuen Lernstoff zu bewältigen bzw. Defizite abzubauen. Eine kleine Lerngruppe mit verstärkter innerer Differenzierung - wie sie an der Förderschule vorzufinden sei - sei für seine Entwicklung derzeit daher die günstigste schulorganisatorische Unterrichtungsform. Hierdurch sei auch gewährleistet, dass der Leistungsdruck herabgesetzt sowie die Lerngeschwindigkeit reduziert werde und der Junge darüber hinaus die persönliche Ansprache erhalten könne, die er zur Erarbeitung des Unterrichtsstoffs brauche. In der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen könne wegen der dort möglichen größeren individuellen Zuwendung durch die Lehrkraft am ehesten mit Erfolg auf seine Lernrückstände eingegangen und das Zutrauen des Kindes in die eigene Leistungsfähigkeit gestärkt werden. Bei Fortsetzung der bisherigen Fördermaßnahmen in der Grundschule sei nicht zu erwarten, dass der Junge noch die Lernziele der Grundschule erreichen werde. Es drohten dann außerdem eine weitere psychische Destabilisierung und eine zunehmende Demotivierung. Im Telefongespräch mit dem Berichterstatter hat der Förderschullehrer bekräftigt, dass eine Einzelförderung notwendig sei, wie sie in diesem Umfang nur an der Förderschule geleistet werden könne. Das Gericht verweist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid.
Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Sie können nicht erfolgreich geltend machen, der Antragsteller zu 1. leide unter einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) und damit unter einer Teilleistungsschwäche, die es nicht rechtfertige, ihn der Förderschule zuzuweisen. Es trifft zwar zu, dass eine Teilleistungsschwäche in der Regel keinen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen kann (s. a. Nr. 1 der Ergänzenden Bestimmungen sowie Nrn. 1 und 3 d. RdErl. d. MK v. 04.10.2005 „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ - SVBl. S. 560 -). Die Feststellung einer Teilleistungschwäche wie Legasthenie steht der Zuweisung zur Förderschule rechtlich aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Kind einen darüber hinausgehenden Förderbedarf aufweist, dem an der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann, oder wenn der Schüler auch durch die in der allgemeinen Schule vorgesehenen und möglichen besonderen Maßnahmen zur Behebung der Teilleistungsstörung (ausnahmsweise) nicht wesentlich gefördert werden kann (vgl. VG Braunschweig, B. v. 24.11.2003 - 6 A 307/03 - m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Leistungsdefizite und der Förderbedarf betreffen nach den nachvollziehbaren Angaben im Beratungsgutachten jedenfalls nicht allein den Bereich der Lese- und Rechtschreibleistungen. Wie schon der vom Förderschullehrer erstellte Förderplan zeigt, liegt ein umfänglicher Förderbedarf vor, der weit über eine Lese- und Rechtschreibschwäche hinausgeht (s. oben). Dies hat Herr G. im Rahmen des Telefongesprächs mit dem Berichterstatter vom 20. August 2008 auf der Grundlage seiner Erkenntnisse aus dem Überprüfungsverfahren bestätigt. Ausdrücklich hat Herr G. erklärt, es bestehe keine bloße Teilleistungsschwäche. Dies entspricht den Angaben der Klassenlehrerin Frau H. in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2008.
Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf das Attest vom 28. März 2008 geltend machen, die von der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid behaupteten Schwierigkeiten des Kindes im Fach Mathematik seien nicht nachvollziehbar, steht dies der Förderschulzuweisung ebenfalls nicht entgegen. Die Kammer hat bereits dargelegt, dass das Beratungsgutachten auch in diesem Bereich umfangreiche Defizite auflistet. In dem Attest der Diplom-Psychologin I. vom 28. März 2008 - bzw. dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attest der Psychologin vom 2. Juli 2007, das im Übrigen den gleichen Wortlaut hat - wird zwar ausschließlich eine Lese- und Rechtschreibstörung festgestellt; das in dem Formular vorgesehene Kästchen „Rechenschwäche“ ist dagegen nicht angekreuzt. Dass der Antragsteller zu 1. unter einer Rechenschwäche im engeren Sinne (Dyskalkulie) leidet, wird aber auch im Beratungsgutachten und von der Klassenlehrerin nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht erforderlich, um ein Kind (auch) wegen eines festgestellten Förderbedarfs im Bereich Mathematik der Förderschule zuzuweisen. Notwendig ist nur, dass der festgestellte Förderbedarf insgesamt die Förderung an einer Förderschule erforderlich macht. Dies ist aus den dargelegten Gründen hier der Fall.
Dass die im Hinblick auf die Lese- und Rechtschreibschwäche nach Erlasslage vorgesehenen Fördermaßnahmen an der Grundschule nicht ausgeschöpft sind, ist für die Kammer angesichts der Darlegungen der Grundschule zu den bereits durchgeführten Maßnahmen (Stellungnahme von Frau H. vom 7. August 2008) und aufgrund der Ausführungen im Beratungsgutachten zur Notwendigkeit einer weitgehenden Einzelförderung in einer Kleingruppe nach gegenwärtigem Sachstand nicht ersichtlich. Wegen des weit darüber hinausgehenden Förderbedarfs ist nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Förderschullehrers eine Beschulung auf der Förderschule jedenfalls aber auch unabhängig davon erforderlich.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Förderschullehrer den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und insbesondere die schwierigen persönlichen Umstände für das Kind - vor allem den Tod des leiblichen Vaters sowie den dadurch erforderlich gewordenen Umzug zur Mutter - nicht gewürdigt hat. Die persönlichen Umstände hat der Förderschullehrer im Beratungsgutachten dargestellt. Darüber hinaus hat er im Telefongespräch mit dem Berichterstatter vom 20. August 2008 nachvollziehbar dargelegt, dass er diese Umstände bei der Begutachtung im Rahmen der erforderlichen Kind-Umfeld-Analyse berücksichtigt habe, dies aber nichts an seiner Auffassung ändere, dass die notwendige umfangreiche Förderung des Kindes nur an der Förderschule zu leisten sei. Unabhängig davon knüpft das Niedersächsische Schulgesetz mit dem in § 68 verankerten Gebot der bestmöglichen Förderung allein an den pädagogischen Befund zum Umfang des Förderbedarfs an. Für die Frage, ob die angegriffene Zuweisung zu einer Förderschule rechtmäßig ist, kommt es daher maßgeblich auf den tatsächlichen und aktuellen Förderbedarf des Schülers an (vgl. VG Braunschweig, B. v. 25.07.2005 - 6 B 497/04 -; VG Hannover, B. v. 30.08.2007 - 6 B 3888/07 -, juris Rn. 18 = dbovg). Dass dieser Förderbedarf im Hinblick auf die derzeitigen persönlichen Umstände des Kindes anders zu beurteilen ist, ist nach den Feststellungen des Förderschullehrers nicht ersichtlich.
Auch an der Qualifikation des Förderschullehrers bestehen im Hinblick auf seine nachvollziehbaren Ausführungen und unter Berücksichtigung seiner Angaben im Telefongespräch mit dem Berichterstatter vom 20. August 2008 keine Zweifel.
Da dem Antragsteller zu 1. bei einem mit wachsenden Anforderungen verbundenen Besuch der Grundschule nach dem fachkundigen Urteil der beteiligten Pädagogen Frustrationserlebnisse drohen und diese mit einem Verlust von Selbstbewusstsein und positiver Lebenserfahrung verbunden sein werden, liegt der (möglicherweise nur vorübergehende) Besuch der Förderschule, im Rahmen dessen nach derzeitigem Stand die dringend erforderlichen Entwicklungsfortschritte zu erwarten sind, nicht zuletzt in seinem Interesse.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., II. Nrn. 38.3 und 1.5 Satz 1). In den Fällen, in denen wie hier neben dem Kind auch die Erziehungsberechtigten gegen eine Zuweisung zur Förderschule vorgehen, geht die Kammer in ständiger Praxis von einem in Rechtsgemeinschaft betriebenen Verfahren aus und sieht demzufolge von einer Erhöhung des Wertes ab (vgl. VG Braunschweig, B. v. 26.08.2005 - 6 A 478/05 -, best. durch Nds. OVG, B. v. 28.10.2005 - 13 OA 319/05 -).