Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.12.2002, Az.: 6 B 830/02

Voraussetzungen einer einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulform verweisenden Ordnungsmaßnahme; Überprüfbarkeit eines pädagogischen Bewertungsspielraumes bei Verhängung einer Ordnungsmaßnahme; Verhältnismäßigkeit einer Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform wegen Fehlverhaltens eines Schülers ohne eine vorherige Androhung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
17.12.2002
Aktenzeichen
6 B 830/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2002:1217.6B830.02.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 2004, 52-55
  • SchuR 2003, 15-17 (Volltext)

Verfahrensgegenstand

Ordnungsmaßnahmen
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer -
am 17. Dezember 2002
beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2002 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) angeordnete Ordnungsmaßnahme.

2

Am 04. November 2002 hielt sich der Antragsteller zusammen mit den Schülern J. K. und T. E. - zwei Mitschülern des Antragstellers aus der Klasse 11 d des Antragsgegners - während einer Freistunde unbefugt im Computerraum der Sekundarstufe I auf. Dort stellten die drei Schüler fest, dass ein Computer nicht heruntergefahren war. Hierdurch wurde in der Freistunde der Zugriff auf die Homepage einer 7. Klasse möglich, die mit der persönlichen Seite der dieser Klasse angehörenden Schülerin J. S. gekoppelt ist. Dabei wurden an der Homepage sprachliche Veränderungen vorgenommen: Der standardisierte Einleitungssatz, der auf die bislang fehlende Gruppen-Homepage hinweist, und das Wort "E-Mail" wurden verändert; als E-Mail-Adresse wurde der Zusatz "fuck you" eingefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Darüber hinaus wurde eine Verknüpfung (ein "Link") hergestellt zu einer website, die u.a. pornografische Darstellungen enthält. Zu der Frage, welcher Schüler den Ausdruck "fuck you" eingefügt und den Link gesetzt hat, liegen nicht übereinstimmende Angaben der Schüler vor.

3

Am 05. November 2002 wurde der Link von einem dazu berechtigten Schüler-Adminis trator entfernt.

4

Unter dem 13. November 2002 lud der Antragsgegner die drei Schüler und deren Eltern zur Klassenkonferenz vom 21. November 2002, in der die Schüler zu dem Vorfall befragt wurden. Wegen des Inhalts der Ladungsschreiben und des Ergebnisses der Befragungen wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen (dort Bl. 2 und Bl. 5 ff.).

5

Am 22. November 2002 befragten der Schulleiter, der Klassenlehrer des Antragstellers und der Lehrer-Administrator des Antragsgegners den Schüler S. H., den der Antragsteller nach eigenen Angaben noch am 04. November aufgesucht und auf die Homepage hingewiesen hatte; außerdem wurde der Schüler J. F. befragt, der sich am 04. November in der fraglichen Freistunde ebenfalls zeitweise im Computerraum der Sekundarstufe I aufgehalten hatte. Wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf die Niederschrift vom 22. November 2002 Bezug genommen (Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs).

6

Am 26. November 2002 beschloss die Klassenkonferenz, gegen den Antragsteller und die Schüler J. K. und T. E. die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme anzuordnen.

7

Mit entsprechendem Bescheid vom 11. Dezember 2002 begründete der Antragsgegner die Maßnahme im Wesentlichen damit, dass die direkte Beteiligung aller drei Schüler unstrittig sei. Schon durch die Manipulation der Homepage bis zur Einfügung des anstößigen Zusatzes zur E-Mail-Adresse sei das Ansehen der Schule geschädigt worden, weil auf die Homepage auch von Außenstehenden zugegriffen werden könne. Das Setzen des Links stelle den Tatbestand einer Nötigung und einen psychischen Gewaltakt dar. Inwieweit eine Wiederholungsgefahr bestehe, müsse offen bleiben; diese könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

8

Gegen diesen am 13. Dezember 2002 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am selben Tage Widerspruch. Außerdem hat er bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Dazu macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Ordnungsmaßnahme sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners nicht korrekt gewesen sei und dieser ihn - den Antragsteller - nicht rechtzeitig vor der Konferenz mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe. Im Übrigen sei die Ordnungsmaßnahme weit überzogen. Den Link habe er nicht selbst gesetzt. Er habe auf der Homepage lediglich den Einleitungssatz eigenhändig umformuliert. Danach habe er die auf fremde Veranlassung erfolgte Manipulation des Wortes "E-Mail" beobachtet und sich dann mit seiner neuen Digitalkamera beschäftigt; danach habe er an einem anderen PC ein aus dem Internet heruntergeladenes Computerspiel gespielt. Erst bei Verlassen des Computerraumes habe er erfahren, dass der Link gesetzt worden sei. Daher habe er kurze Zeit später den zuständigen Schüler-Administrator S. H. unterrichtet und zur Löschung aufgefordert. Er sei zu S. H. in den Computerraum der Sekundarstufe II gegangen und habe ihn - zusammen mit J. K. - zu der manipulierten Homepage geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 13., 16. und 17. Dezember 2002 verwiesen (Bl. 17 ff., 31 ff. und 61 f. GA).

9

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2002 verfügte Ordnungsmaßnahme wiederherzustellen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Er macht im Wesentlichen geltend, der Antragsteller müsse sich die Herstellung des Links zurechnen lassen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten massiv in den Schulfrieden eingegriffen und sei an der Schule im Übrigen wegen seiner Mitwirkung an den Manipulationen stigmatisiert.

12

Ein dem Antragsteller und dem Antragsgegner mit Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2002 vorgeschlagener Vergleich ist nicht zu Stande gekommen.

13

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

14

Hat die Schule die sofortige Vollziehung eines Bescheides über Ordnungsmaßnahmen angeordnet, so kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines gegen den Bescheid gerichteten Widerspruchs mit der Folge wiederherstellen, dass der Bescheid vorerst nicht vollzogen werden darf. Der Antrag hat nur dann Erfolg, wenn die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Maßnahme das öffentliche Interesse am alsbaldigen Vollzug des Bescheids überwiegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der schnellen Durchsetzung der Maßnahme besteht insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist. So ist es hier.

15

Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage ist die vom Antragsgegner verfügte Ordnungsmaßnahme voraussichtlich rechtswidrig.

16

Rechtsgrundlage für die angegriffene Ordnungsmaßnahme ist die Regelung in § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 NSchG. Danach ist die Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nur zulässig, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt, indem er zum Beispiel gegen rechtliche Bestimmungen verstößt. Die Entscheidung, ob eine Ordnungsmaßnahme angeordnet und welche Maßnahme gewählt wird, steht im Ermessen der Schule. Das Gesetz räumt der zuständigen Konferenz (§ 61 Abs. 5 NSchG) damit einen pädagogischen Bewertungsspielraum ein, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen kann: Rechtswidrig ist die Ermessensentscheidung nur, wenn die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder die Ermessensausübung dem Zweck des § 61 NSchG widerspricht (vgl. § 114 VwGO). Das ist nach gegenwärtigem Sachstand hier der Fall.

17

1.

Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angeordnete Ordnungsmaßnahme den Anforderungen genügt, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

18

Auch bei der Auswahl von Ordnungsmaßnahmen hat die Schule das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten, das zu den Bestandteilen des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatzes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 2 Nds. Verfassung) gehört. Die gewählte Ordnungsmaßnahme muss daher zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes geeignet sein; außerdem muss sie erforderlich sein, es darf also keine den Schüler weniger belastende, aber gleich wirksame Maßnahme zur Verfügung stehen; schließlich muss sich die Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller Interessen als eine angemessene Reaktion auf das festgestellte Fehlverhalten des Schülers qualifizieren lassen.

19

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Anordnung von Ordnungsmaßnahmen eine strenge Stufenfolge einzuhalten ist. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig, sodass bei schweren Vergehen grundsätzlich auch dann weitreichende Ordnungsmaßnahmen möglich bleiben, wenn zuvor kein Anlass für Erziehungsmittel oder für weniger belastende Ordnungsmaßnahmen bestanden hat (vgl. VG Braunschweig, Beschl. vom 11.05.1999 - 6 B 98/99 -).

20

Besonderheiten gelten allerdings für die Überweisung an eine andere Schule nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG. Diese Maßnahme darf die Schule im Regelfall erst dann anordnen, wenn sie die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform zuvor auf der Grundlage des § 61 NSchG angedroht hat (ebenso Littmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Loseblattausgabe, Stand: Sept. 2002, § 61 Anm. 3.2; Böhm, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule, Neuwied 2000, Rn. 146). Die Überweisung an eine andere Schule (§ 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG) hat nämlich zur Folge, dass der Schüler sich mit neuen Mitschülern, neuen Lehrern, unter Umständen auch mit anderen methodischen und pädagogischen Schwerpunkten auseinandersetzen muss, und stellt daher einen schwerwiegenden Eingriff in den Bildungsweg des Schülers dar. Die Androhung der Überweisung bringt eine scharfe Verhaltensmissbilligung zum Ausdruck, führt dem Schüler vor Augen, dass bei einem wiederholten Fehlverhalten von vergleichbarem Gewicht kein Raum mehr für seinen Verbleib an dieser Schule gesehen wird, und ist daher regelmäßig ein wirksames Mittel, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Eine solche Androhung ist in § 61 Abs. 3 NSchG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen; als die im Vergleich zur Überweisung an eine andere Schule weniger einschneidende Maßnahme ist sie unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes aber erst recht zulässig (im Ergebnis ebenso: Littmann, a.a.O., Anm. 2.2).

21

Die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform ist ohne die vorherige Androhung nur dann verhältnismäßig, wenn ein schwerwiegender Fall vorliegt (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 26.01.2000, NVwZ-RR 2001, 163; Böhm, a.a.O., Rn. 147; Littmann, a.a.O., Anm. 3.2 und 5). Eine solche Ausnahmesituation ist beispielsweise gegeben bei schweren Störungen des Schulbetriebs, die es rechtfertigen, den Aufenthalt an der Schule ab sofort als nicht mehr hinnehmbar anzusehen (vgl. OVG NRW, a.a.O.; Niehues, Schulrecht, 3. Aufl., Rn. 467). Außerdem ist die vorherige Androhung entbehrlich, wenn sie ihren Zweck, den Schüler zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, nicht mehr erreichen kann; dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schüler durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er "unbelehrbar" ist (vgl. OVG Berlin, Schulrecht 1998, 85 ff. - teilw. abgedr. bei Böhm, a.a.O., Rn. 155 -).

22

Dass ein solcher schwerwiegender Fall vorliegt, ist nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

23

Der Antragsgegner hat es zwar zutreffend als einen gravierenden Vorgang angesehen, dass auf einer über das Internet aufrufbaren Homepage ohne Wissen der betroffenen Klasse und der schulischen Administratoren eine Verknüpfung (ein "Link") zu einer website hergestellt wurde, die u.a. pornografische Darstellungen enthält. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, im Fall des Antragstellers von einer vorherigen Androhung abzusehen. Der Antragsgegner hat nach den vorliegenden Unterlagen nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass dieser schwerwiegende Vorgang auf ein Fehlverhalten des Antragstellers zurückzuführen ist.

24

Die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform darf die Schule - wie alle anderen Ordnungsmaßnahmen - nur als Reaktion auf ein individuelles Fehlverhalten des Schülers anordnen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 NSchG. Im Übrigen wäre eine Sanktion, die an ein dem Schüler nicht zurechenbares Verhalten anknüpft, sinnlos, pädagogisch kontraproduktiv und daher mit der dem § 61 NSchG zu Grunde liegenden pädagogischen Zielrichtung nicht vereinbar (vgl. Böhm, a.a.O., Rn. 47). Ein individuelles Fehlverhalten des Schülers liegt vor, wenn der Schüler mit einer Handlung (oder Unterlassung) objektiv gegen die ihm obliegenden Pflichten grob verstößt und der dadurch herbeigeführte ordnungswidrige Zustand ihm zurechenbar ist (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 454; Littmann, a.a.O., Anm. 3.1). Dabei ist grundsätzlich für die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme nicht erforderlich, dass der Schüler schuldhaft gehandelt hat; das Verschulden und der Grad des Verschuldens (Vorsatz, einfache oder grobe Fahrlässigkeit) sind aber bei der Gewichtung des Fehlverhaltens und damit bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. Böhm, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.).

25

Das Erfordernis eines individuellen Fehlverhaltens hat besondere Bedeutung, wenn die Ordnungsmaßnahme wegen Vorfällen angeordnet werden soll, an denen Schüler mit unterschiedlichen Tatbeiträgen beteiligt waren. Von einem individuellen Fehlverhalten darf die Schule in diesen Fällen insbesondere ausgehen, soweit der Schüler als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter anzusehen ist; für die Anordnung als solche genügt es aber auch, wenn der Schüler die Pflichtverletzung eines anderen in zurechenbarer Weise mitverursacht hat. "Kollektivmaßnahmen" der Schule, die sich gegen Schülergruppen richten, sind rechtswidrig, soweit einzelnen Gruppenangehörigen ein individuelles Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden kann: Ein Schüler darf nicht ohne eigenes Zutun für das Verhalten anderer verantwortlich gemacht werden (im Ergebnis ebenso: Böhm, a.a.O., Rn. 62; Littmann, a.a.O., Anm. 3.3; Niehues, a.a.O., Rn. 457). Dass ein individuelles Fehlverhalten des Schülers vorliegt, hat die Schule nachzuweisen (Niehues, a.a.O., Rn. 462); im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt es, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt von der Schule glaubhaft gemacht wird, also überwiegend wahrscheinlich ist.

26

Nach diesen Maßstäben kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Herstellung der Verknüpfung zu der fraglichen website auf ein individuelles Fehlverhalten des Antragstellers zurückzuführen ist und der Antragsgegner daher von einem schwerwiegenden Fall ausgehen durfte, der den Verzicht auf eine vorherige Androhung rechtfertigt.

27

Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren und vor der Klassenkonferenz erklärt, er habe den betreffenden "Link" nicht gesetzt. Diese Behauptung wird bestätigt durch die schriftliche Erklärung des Schülers J. K. vom 09. Dezember 2002. Auch aus der Niederschrift zur Befragung des Schülers J. F. vom 22. November 2002 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Unwahrheit gesagt hat. J. F. hat nach dem vorliegenden Protokoll lediglich erklärt, er habe in der fraglichen Freistunde den Antragsteller und die Schüler T. E. und J. K. an dem Rechner gesehen; der Antragsteller habe zuerst am Rechner gesessen, später T. E. Welche Aktionen der Antragsteller selbst dabei an der Homepage ausgeführt hat, lässt sich dem nicht entnehmen. Im Übrigen widerspricht diese Aussage auch nicht den Angaben des Antragstellers. Dieser hat im gerichtlichen Verfahren vielmehr eingeräumt, zeitweise an dem PC gesessen, dabei allerdings nur einen auf der Homepage vorgegebenen Satz verändert zu haben.

28

Zwar enthalten die vorliegenden Erklärungen des Antragstellers einige Ungereimtheiten: So hat er in seiner Anhörung vor der Klassenkonferenz noch nicht ausdrücklich davon gesprochen, selbst Eintragungen auf der Homepage vorgenommen zu haben; J. K. hat vor der Klassenkonferenz sogar erklärt, er und der Antragsteller hätten den fraglichen Rechner nicht angefasst. Dies allein genügt jedoch nicht, die Glaubwürdigkeit des Antragstellers insgesamt in Frage zu stellen. Den bestehenden Zweifeln am Ablauf der Geschehnisse hätte die Klassenkonferenz durch weitere Befragungen, insbesondere des Zeugen J. F., nachgehen müssen. Nach den dem Gericht vorliegenden Angaben und Unterlagen hat die Schule jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller den Link selbst gesetzt hat.

29

Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Antragsteller zumindest als Anstifter oder Gehilfe für die Herstellung der Verknüpfung zu der fraglichen website verantwortlich gemacht werden kann. Dafür enthalten die vorliegenden Aussagen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob der Antragsteller bereits vor Verlassen des Computerraums die geöffnete website auf dem betreffenden Rechner gesehen hat (so seine Einlassung vor der Klassenkonferenz), kann das Gericht offen lassen. Dies allein würde noch nicht bedeuten, dass ihm seinerzeit schon die Herstellung der Verknüpfung zur website bekannt gewesen ist; im Übrigen kann jemand, der das Verhalten eines anderen nur beobachtet, für dieses Verhalten mangels eigenen Tatbeitrags weder als Gehilfe noch als Anstifter verantwortlich gemacht werden. Dass ein solcher eigener Tatbeitrag des Antragstellers gegeben ist, lässt sich den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und den darüber hinaus zur Verfügung stehenden Aussagen nicht hinreichend sicher entnehmen.

30

Daher genügt auch nicht, dass der Antragsteller zur Tatzeit in dem (engen) Computerraum, in dem die Manipulationen vorgenommen worden sind, anwesend war. Dies allein entbindet den Antragsgegner nicht davon, den individuellen Tatbeitrag festzustellen.

31

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller sich gemeinsam mit J. K. und T. E. Zugang zu der Homepage der Klasse verschafft hat, wäre ihm allein deswegen die später erfolgte Verknüpfung zu der website nicht zuzurechnen. Zwar mag der Antragsteller in diesem Fall eine Ursache gesetzt haben, ohne die der "Link" nicht hätte hergestellt werden können ("conditio sine qua non"). Eine Kausalität in diesem weiten Sinne genügt aber jedenfalls nicht, um eine Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG ohne vorherige Androhung anordnen zu können. Als eigenes, besonders schwerwiegendes Fehlverhalten können dem Schüler daran anknüpfende Handlungen anderer nur dann zugerechnet werden, wenn diese Handlungen für ihn ohne weiteres voraussehbar waren. Dass für den Antragsteller bereits im Zeitpunkt des ersten Zugriffs auf den fraglichen PC am 04. November erkennbar war, dass es später zur Installation des "Links" kommen würde, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht.

32

Nach gegenwärtigem Sachstand gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einfügung des Zusatzes "fuck you" als E-Mail-Adresse auf der fraglichen Klassen-Homepage dem Antragsteller als individuelles Fehlverhalten zuzurechnen ist. Der Antragsteller selbst hat dies nach den vorliegenden Unterlagen stets bestritten. Tatsachen, aus denen sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptungen ergeben könnten, hat der Antragsgegner nicht ermittelt.

33

Andere Unterlagen als die Konferenzprotokolle und die diesen anliegenden Niederschriften über Schülerbefragungen hat der Antragsgegner nicht vorgelegt und konnte das Gericht bei der Sachverhaltswürdigung somit nicht berücksichtigen.

34

Glaubhaft gemacht hat der Antragsgegner damit lediglich das folgende (unstreitig vorliegende) Fehlverhalten des Antragstellers: Der Antragsteller hat am 04. November 2002 unbefugt den Computerraum der Sekundarstufe I in einer Freistunde betreten, dort unbefugt ein aus dem Internet heruntergeladenes Computerspiel gespielt, über einen nicht heruntergefahrenen Rechner auf die Homepage einer 7. Klasse zugegriffen und an dieser Homepage selbst einen Standardsatz so umformuliert, dass er nunmehr lautete: "Hallo, wir waren leider bisher nicht in der geistigen Verfassung, unsere eigene Homepage zu gestalten". Die außerdem auf der Homepage vorgenommene Änderung des Wortes "E-Mail" (in: "Emil", "E-Mehl" oder "i-mehl") hat der Antragsteller nach eigenen Angaben nur beobachtet; ob auch insoweit von einem individuellen Fehlverhalten des Antragstellers auszugehen ist, kann aber offen bleiben. Denn dieser Sachverhalt (die Änderung des Wortes "E-Mail" eingeschlossen) vermag den Verzicht auf eine vorherige Androhung jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Ziel, die Einsicht und Besserung des Schülers zu bewirken und seine Mitschüler von der Begehung solcher Ordnungsverstöße abzuhalten, durch eine Androhung nicht erreichen ließe. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht einschlägig vorbelastet ist, auf den Vorfall vom 04. November hin vom Antragsgegner bereits mit einer so genannten Account-Sperre belegt worden ist und engagierte Eltern hat. Im Übrigen ist bei der Bewertung des festgestellten Fehlverhaltens zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller sich selbst um die Aufdeckung der ihm zurechenbaren Manipulation bemüht hat. Aus der gesonderten Begründung der Ordnungsmaßnahme (Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs) ergibt sich, dass der Antragsgegner selbst davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe S. H. einen Hinweis gegeben, woraufhin dieser die fragliche Homepage aufgerufen und die Manipulationen erkannt habe. Dies deutet jedenfalls darauf hin, dass der Hinweis des Antragstellers ursächlich geworden ist für die Aufdeckung der Manipulationen. Was der Antragsteller insoweit und darüber hinaus im Einzelnen getan hat, ist nach den Ermittlungen des Antragsgegners zwar unklar geblieben, spielt unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles für die Entscheidung des Gerichts aber keine Rolle.

35

Das glaubhaft gemachte Fehlverhalten des Antragstellers ist auch nicht derart gravierend, dass seine sofortige Entfernung von der Schule erforderlich wäre. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass das Ansehen der Schule durch dieses Fehlverhalten schwer geschädigt worden ist. Die Manipulationen an der Homepage, die dem Antragsteller nach gegenwärtigem Sachstand vorgeworfen werden können, sind dazu als solche nicht geeignet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für Außenstehende die Möglichkeiten des Zugriffs auf die Klassen-Homepage von vornherein reduziert waren. Der Zugriff ist grundsätzlich nur möglich über einen so genannten virtual host; über diese nicht allen Internet-Nutzern bekannte Technik und die Existenz von Klassen-Homepages enthält die Homepage der Schule keine Informationen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die fraglichen Manipulationen - die Änderung des Einleitungssatzes und des Wortes "E-Mail" - ersichtlich selbst nicht für besonders gravierend gehalten hat. Nur so ist nämlich zu erklären, dass diese Änderungen nach den vorliegenden Unterlagen mindestens bis zum 02. Dezember 2002 noch nicht rückgängig gemacht waren, obwohl sie verschiedenen Stellen der Schule bereits seit langem bekannt gewesen sind.

36

Die Schule kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass sie aufgrund der Vorfälle ein "Spießrutenlaufen" für den Antragsteller (und jüngere Geschwister) befürchte und deswegen die sofortige Entfernung des Antragstellers von der Schule erforderlich sei. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Befürchtung tatsächlich gerechtfertigt ist. Denn der Schülervertreter C. L. hat in der Klassenkonferenz vom 26. November 2002 erklärt, der Antragsteller stehe aufgrund der Vorfälle in seiner Klasse nicht unter Druck. Dies wird durch den Vortrag des Antragstellers zu seiner von den Mitschülern gewünschten Teilnahme an der Weihnachtsfeier der Klasse bestätigt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach gegenwärtigem Sachstand nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass auf der fraglichen Homepage der "Link" gesetzt und die Bemerkung "fuck you" eingefügt worden ist. Nur dieses Verhalten könnte im vorliegenden Fall überhaupt geeignet sein, den Schulfrieden zu stören. Der Antragsgegner hat alles dafür zu tun, Reaktionen von Schülern und Lehrern, die auf einem nicht festgestellten Sachverhalt und damit auf unhaltbaren Vorwürfen gegen den Antragsteller beruhen, durch Aufklärung entgegenzuwirken. Solche Reaktionen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers und können die Überweisung an eine andere Schule damit nicht rechtfertigen. Dass es dem Antragsgegner nicht möglich ist, den Schulfrieden durch Aufklärung und Information der Lehrkräfte und Schüler zu sichern, ist nicht ersichtlich.

37

2.

Darüber hinaus ist die Ermessensausübung des Antragsgegners auch deswegen voraussichtlich rechtswidrig, weil der Bescheid vom 11. Dezember 2002 nicht erkennen lässt, dass der Antragsgegner alle nach dem Zweck des § 61 NSchG wesentlichen Gesichtspunkte bei der Anordnung der Ordnungsmaßnahme berücksichtigt hat. Ordnungsmaßnahmen sollen in erster Linie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule für die Zukunft sichern (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl., S. 560 f., 564). Der Antragsgegner hätte daher in der Begründung des Bescheides nicht offen lassen dürfen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, sondern nachvollziehbar darlegen müssen, warum die angeordnete Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule zur Vermeidung künftiger Störungen erforderlich ist. Außerdem hätte der Antragsgegner nachvollziehbar begründen müssen, warum es nach seiner Auffassung im konkreten Fall nicht ausreicht, vor der Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform die regelmäßig zunächst erforderliche Androhung dieser Ordnungsmaßnahme anzuordnen. Auch dies hat der Antragsgegner nicht getan.

38

Rechtswidrig ist die Ermessensausübung nach gegenwärtigem Sachstand schließlich auch deswegen, weil sie wesentlich auf einem Sachverhalt beruht, der nicht glaubhaft gemacht ist. Dass dem Antragsteller die Herstellung des "Links" zu der website und die Hinzufügung des anstößigen Zusatzes zur E-Mail-Adresse individuell zuzurechnen sind, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen (s. oben 1.). Soweit der Bescheid davon ausgeht, die direkte Beteiligung des Antragstellers an allen Manipulationen sei "unstrittig", trifft dies nicht zu. Auch für die in dem Bescheid und der Klassenkonferenz zum Ausdruck gebrachte Wertung, der Antragsteller habe den Straftatbestand der Nötigung verwirklicht und einen Akt psychischer Gewalt verübt, gibt es demnach gegenwärtig keine Grundlage. Die Kammer kann daher offen lassen, ob durch die Installierung der Verknüpfung überhaupt der objektive Tatbestand einer (hier allenfalls versuchten) Nötigung erfüllt sein kann.

39

Offen bleiben kann nach allem auch, ob der angegriffene Bescheid außerdem formell rechtswidrig ist. Die Kammer weist aber darauf hin, dass nach den vorliegenden Unterlagen Bedenken bestehen, ob der Antragsteller vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört worden ist. Eine den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren entsprechende Anhörung setzt jedenfalls in aller Regel voraus, dass die Schule den Schüler vor dessen Vernehmung in der Klassenkonferenz darüber unterrichtet, welches Fehlverhalten ihm konkret und persönlich vorgeworfen wird. Nur wenn der Schüler in dieser Weise unterrichtet worden ist, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass er sich effektiv verteidigen kann und dass er weiß, zu welchen Tatsachen er sich möglichst eingehend äußern muss. Der Antragsteller und seine Eltern behaupten, eine solche Unterrichtung sei nicht erfolgt. Die Ladung des Antragstellers und seiner Eltern zur Klassenkonferenz und das Konferenzprotokoll enthalten keine ausreichenden Hinweise dazu, ob der Antragsteller vor seiner Befragung konkret über alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden ist.

40

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Bockemüller
Wagner
Dr. Baumgarten