Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.12.2002, Az.: 2 A 267/01

Drittschutz; Einfügen; Freifläche; Gebot der Rücksichtnahme; Grünfläche; Nachbarschutz; Reihenhaus; Veränderung der Bebauungsstruktur

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.12.2002
Aktenzeichen
2 A 267/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils gegen sie festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks L.Str. im W. Stadtteil D.. Die L.Str. gehört zu einem Wohngebiet, welches in der zweiten Hälfte der 60er Jahre und in den 70er Jahren entstanden ist. Für den gesamten Bereich bestehen keine Bebauungspläne. Die Siedlung ist aufgrund von Planungen der N. GmbH errichtet worden. Dem ersten und zweiten Bauabschnitt liegt das sog. Demonstrativbauprogramm D. zugrunde. Das Demonstrativbauprogramm bildete einen besonderen Teil der seit den 50er Jahren vom damaligen Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung geförderten Versuchs- und Vergleichsbauten. Mit diesem Programm wollte das Bundesministerium größere zusammenhängende Siedlungs- und Wohnungsbauprojekte nach den damals neuzeitlichen Planungen auf dem Gebiet des Städtebaus und der Wohnungsgestaltung unterstützen. Die Bauträger erhielten dafür öffentliche Fördermittel. Ein Teil der Bauvorhaben im Stadtteil D. wurde vom Wohnungsbauministerium zur Durchführung und Förderung als Demonstrativbauprogramm anerkannt.

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Das oben erwähnte Demonstrativbauprogramm der N. GmbH sah im zweiten Abschnitt zwischen der Reihenhausbebauung an der L.Str./Einmündung Fr.N.Str. einen ca. 2.000 qm großen Platz vor, der mit Platanen bepflanzt werden sollte. Dieser Platz bildet einen Teil des Flurstücks der Flur , Gemarkung W.. Er gehörte bis zu der mittlerweile rechtskräftigen Entwidmung zur öffentlichen Verkehrsfläche. Heute befinden sich auf der Freifläche insgesamt neun Platanen. Außerdem sind drei Holzbänke aufgestellt worden. Die Anwohner haben zudem ein Pflanzbeet angelegt. Der Platz ist von der westlich gelegenen Fahrbahn deutlich, u.a. durch aufgestellte Granitsteine, abgegrenzt. Zur Gestaltung des Platzes wird im Übrigen auf das Protokoll des Ortstermins vom 27.09.2002, die dort aufgenommenen Fotos (Bl. 71 bis 73) und die von der Klägerin vorgelegte Luftaufnahme verwiesen. Die Freifläche hat eine Ausdehnung von ca. 25 m in west-östlicher Richtung und von ca. 80 m in nord-südlicher Richtung.

4

Mit Schreiben vom 22.03.1999 stellte die Beigeladene eine Bauvoranfrage zur Errichtung von sieben Reihenhäusern auf der erwähnten Freifläche. Die bislang bestehende Fahrbahn soll danach als öffentliche Verkehrsfläche erhalten bleiben. Die zu bildenden Einzelgrundstücke sollen aber auch durch einen privaten (ggf. auch öffentlichen) Weg im Osten erschlossen werden. Die Reihenhäuser sind eingeschossig mit Flachdach und einem Aufbau von ca. 65 m², womit aber kein Vollgeschoss erreicht würde, geplant. Die beiderseits der geplanten Reihenhäuser gelegene vorhandene Bebauung ist eingeschossig ohne Aufbau. In dem weiter nördlich an der Fr.N.Str. gelegenen Bereich ist eine von der Höhe her vergleichbare Bebauung zu finden.

5

Mit Bauvorbescheid vom 01.07.1999 stellte die Beklagte eine Baugenehmigung in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, dem Bauvorhaben stünden materielle Baurechtsvorschriften nicht entgegen.

6

Die Klägerin legte am 19.06.2000 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, das Bauvorhaben füge sich nicht nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das gelte zum einen bezüglich der städtebaulichen Situation. Insoweit verweist die Klägerin auf das Demonstrativbauprogramm der N. GmbH. Der Platz habe seine Funktion als Park- und Erholungsfläche nicht verloren. Außerdem füge sich das Vorhaben nach dem Maß der Bebauung nicht ein. Denn die nähere Umgebung sei eindeutig durch eine ausschließlich eingeschossige Bebauung geprägt.

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Die Bezirksregierung Braunschweig wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2001 den Widerspruch als unbegründet zurück.

8

Die Klägerin hat am 15.03.2001 fristgerecht Klage erhoben. Sie verweist erneut auf die städtebauliche Bedeutung des Platzes als Stätte der Erholung und Begegnung der Anlieger. Die Beklagte habe den Ausbau und die Nutzung des Platzes für diesen Zweck in der Vergangenheit gefördert, was sich auch aus Schreiben der Beklagten von 1970, 1971 und 1985 ergebe. Die Beklagte nenne keine nachvollziehbare Begründung für eine Änderung der bisherigen Planung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.02.2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist darauf, sie könne nicht für alle Zeit an der ursprünglichen, nicht einmal in einem Bebauungsplan manifestierten Planung festgehalten werden. In der Stadt W. müsse dringend Wohnraum geschaffen werden. Eine Verdichtung der vorhandenen Bebauung solle dabei einer Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich vorgezogen werden. Dieses diene auch dem Schutz der Umwelt. Die Reihenhäuser würden sich harmonisch in die vorhandene Bebauung einfügen. Das gelte ungeachtet des Aufbaus, der sogar für eine Auflockerung der vorhandenen Bebauung sorge. Der Platz werde derzeit nicht allzu intensiv von den Anwohnern zur Erholung genutzt. Dafür stünden auch Grünflächen im übrigen Stadtgebiet zur Verfügung. Die Beklagte verweist insofern auf das H.. Der städtische Aufwand für die „Pflege der Grünfläche“ halte sich in einem sehr geringen Umfang.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch den Berichterstatter (§ 87 Abs. 3 VwGO). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 27.09.2002 verwiesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.07.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.02.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Soweit die Beklagte das Bauvorhaben nach den mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen beurteilen konnte, verletzt die Errichtung von sieben Reihenhäusern in der L.Str. (Gemarkung W., Flur , Flurstück ) keine nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Die Feststellungen des Bauvorbescheids und des Widerspruchsbescheides sind im Hinblick auf die Rechte der Klägerin als Nachbarin rechtlich nicht zu beanstanden.

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Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch das Bauvorhaben nicht verletzt. Da die Reihenhäuser in D. innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant sind, ist das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Art der Bebauung ist hier nach § 3 BauNVO zu bewerten, da die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspricht (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Die nähere Umgebung dieses Teils der L.Str. ist auf den Bereich des zweiten und dritten Bauabschnitts nach den Planungen der N. GmbH aus den 60er Jahren beschränkt (vgl. den von der Klägerin überreichten Plan vom 05.03.1965). In diesem Bereich befindet sich ausschließlich Wohnbebauung. Deshalb kann von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden, in welches sich die geplante Reihenhauszeile nach der Art der Bebauung ohne weiteres einfügen würde.

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Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung insoweit zu, als in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG, Urt.v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, Urt.v. 23.08.1996 - IV C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Schrödter-Schmaltz, BauGB, Kommentar, 6. Aufl., § 34, Rn. 30). Die drittschützende Wirkung des Gebots der Rücksichtnahme knüpft an das Merkmal „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB sowie an den drittschützenden Charakter des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. den Begriff „unzumutbar“) an.

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Die Beklagte hat bei der Ausübung ihres planerischen Ermessens keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin verkannt. Sie ist rechtlich nicht gehindert, die bislang unbebaute Fläche für die Bebauung freizugeben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für das Baugrundstück kein Bebauungsplan existiert, der eine planerische Abwägung der gegenseitigen Interessen vorwegnimmt. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung nicht verkannt, dass sich auf der Freifläche ein von Fahrzeugverkehr freigehaltener Bereich entwickelt hat, in dem die Anwohner sich ungestört unterhalten und auch auf den dort aufgestellten Bänken Platz nehmen können. Die Beklagte hat in der Vergangenheit das Entstehen dieses Platzes als Ort der Begegnung u.a. dadurch gefördert, indem sie die für den Fahrzeugverkehr zu nutzende Verkehrsfläche durch Granitsteine von der mit Platanen bepflanzten Fläche abgegrenzt hat (vgl. auch die Schreiben der Beklagten vom 11.08.1970 und 31.10.1985). Im Rahmen ihres Ermessens darf sich die Beklagte jedoch auch entschließen, an dieser städtebaulichen Konzeption nicht mehr festzuhalten. Die ursprüngliche Planung diente bereits nicht dem Schutz nachbarlicher Interessen, sondern ausschließlich öffentlichen Interessen. Die Klägerin sollte durch den Platz nicht als Nachbarin individuell geschützt werden. Die von Bebauung freigehaltene Fläche hatte nicht die Funktion gerade den Eigentümern des klägerischen Grundstücks Erholung und Begegnung zu bieten oder eine zu enge Bebauung vor ihrem Grundstück zu vermeiden. Das Flurstück war im allgemeinen Interessen zur Auflockerung der Bebauung und damit einhergehend auch „zur Kommunikation“ nicht bebaut worden. Die Beklagte verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen, wenn sie die Klägerin nunmehr darauf verweist, an anderen Orten, etwa auf den Gehwegen vor den jeweiligen Grundstücken oder in nahe gelegenen Grünanlagen oder Wäldern wie dem H. Begegnung und Ruhe zu suchen. Insofern darf die Beklagte auch auf ein in der Nähe liegendes Einkaufszentrum verweisen.

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Auch nach dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch den Berichterstatter gewonnenen Eindruck ist der Fortbestand des Platzes in der bisherigen Form unabhängig von hier nicht geschützten Nachbarrechten städtebaulich nicht unabdingbar. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, in welchem Maße der Platz während des Ortstermins von den Anwohnern frequentiert wurde. Es muss auch nicht in allen Einzelheiten geklärt werden, welche Aktivitäten die Anlieger auf dem Platz entfaltet haben. Das Gericht schließt bereits von der äußeren Gestaltung des Platzes und der umgebenden stark verdichteten Wohnbebauung darauf, dass diese Fläche bislang der Begegnung und dem (kurzzeitigen) Verweilen der Anwohner diente. Diese Tatsache wie auch der Umstand, dass sich der Platz in der Mitte der Reihenhausbebauung befindet und offenbar in den 60er Jahren im Rahmen des Demonstrativprogramms der N. GmbH bewusst als Auflockerung geplant war, verpflichten die Beklagte jedoch nicht dazu, weiterhin die bisherige Nutzung des in Rede stehenden Flurstücks zu gewährleisten. Sie führt nämlich sachgerechte, ebenso erwägenswerte Argumente für die Reihenhausbebauung auf der Freifläche an. So soll zunächst die innerstädtische Bebauung verdichtet werden, bevor Flächen im Außenbereich überplant werden. Damit wirkt die Beklagte dem zunehmenden Landschaftsverbrauch entgegen. Der darin zum Ausdruck kommende Naturschutz ist ein anerkennenswerter städtebaulicher Grund. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Angabe der Beklagten zu zweifeln, dass die Nachfrage nach Wohnraum im Bereich der Beklagten nach wie vor groß sei und deswegen auch der Abwanderung in das Umland begegnet werden müsse.

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Durch die geplante Reihenhausbebauung wird die unmittelbare Umgebung des klägerischen Grundstücks auch nicht in einer Weise verdichtet, dass die Klägerin den Eindruck gewinnen könnte, durch die neuen Reihenhäuser erdrückt zu werden. Vor den Gärten der Grundstücke L.Str. soll ein Weg angelegt werden. Diese Reihenhäuser haben ohnedies durch den Zukauf eines fünf Meter großen Gartenstückes Richtung Osten mehr Abstand zur Bebauung als andere Reihenhäuser in diesem Teil von D.. Andererseits rückt die Reihenhausbebauung auch nicht in einer unzumutbaren Weise an die Reihenhäuser L.Str. sowie Fr.N.Str. heran. Die bisher schon bestehende, wohl fünf Meter breite Fahrbahn bliebe bestehen. Die Kfz-Einstellplätze würden allerdings dem neu anzulegenden Fußweg und den Reihenhausgrundstücken zum Opfer fallen, was den Bewohnern dieser Reihenhäuser zuzumuten ist. Denn andere Reihenhauseigentümer haben dort ebenfalls nicht die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge unmittelbar gegenüber den Häusern auf der öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen (vgl. etwa die Reihenhäuser westlich der L.Str.).

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Auch ein Blick auf das von der Klägerin vorgelegte Luftbild verdeutlicht, dass man bei dem Platz zwar nicht von einer typischen Baulücke sprechen kann. Es zeigt sich aber wiederum, dass sich eine Reihenhauszeile an dieser Stelle harmonisch in die vorhandene Bebauung einfügen würde, ohne die vorhandene Bebauung einzuengen. Die Reihenhäuser würden von der näheren Umgebung betrachtet nicht den Eindruck hervorrufen, als seien sie in das Baugebiet „hereingequetscht“. Sie wirken gerade auch im Hinblick auf schützenswerte nachbarliche Belange, die etwa in den gesetzlich vorgegebenen Abständen der Bebauung zum Ausdruck kommen, nicht als Fremdkörper.

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Als Bereiche der Kommunikation blieben außerdem die bereits heute gepflasterten Flächen nördlich und südlich der geplanten Reihenhauszeile. Diese Bereiche sind ebenfalls mit etwa 12 bzw. 7 m recht breit. Bänke könnten auch dort aufgestellt werden. Durch eine ansprechendere Gestaltung dieser heute recht unansehnlichen Flächen könnte ein Ersatz für den Platz mit den Platanen geschaffen werden.

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Das Bauvorhaben fügt sich bezüglich der sog. eineinhalbgeschossigen Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebot der Rücksichtnahme wird auch insoweit nicht verletzt. Die Reihenhäuser sollen zwar einen Aufbau, also ein sog. halbes Geschoss, bekommen. Dadurch unterscheiden sie sich optisch von den westlich und östlich gelegenen Reihenhäusern, in denen auch die Klägerin lebt. Nördlich schließt sich jedoch an der Fr.N.Str. eine ähnlich hohe Bebauung an, so dass die geplante Ausgestaltung der Häuser nicht aus dem Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung fällt. Im weiteren Umkreis ist auch an anderer Stelle die sog. eineinhalbgeschossige Bauweise zu finden. Baurechtlich schutzwürdige Nachbarrechte werden nicht durch die Möglichkeit verletzt, dass die Bewohner dieser Reihenhäuser unter Umständen aus dem Aufbau in die Gärten der Häuser L.Str. sehen können; die Bepflanzung mit hohen Hecken und Bäumen spricht im Übrigen schon dagegen. Wegen der dazwischenliegenden Straße ist auch nicht zu befürchten, dass Autoabgase in unzumutbarer Weise die Grundstückseigentümer L.Str. belästigen.

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Schließlich handelt es sich hier nicht um eine wesentliche Veränderung der vorhandenen Bebauungsstruktur. Weitere Flächen, die zu einer Verdichtung der Bebauung genutzt werden können, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen des § 34 BauGB kann die freigelassene Fläche deshalb bebaut werden. Eine wesentliche Veränderung der Bebauungsstruktur könnte sachgerecht allerdings nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen (vgl. dazu: OVG Schleswig-Holstein, Beschl.v. 04.08.1994 - 1 M 49/94 - zitiert nach Juris).

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Zusammenfassend ist festzustellen, dass Nachbarrechte der Klägerin durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden. Soweit die Bescheide vom 01.07.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.02.2001 überhaupt konkrete Aussagen treffen, wozu sie nur in dem Umfang der bisherigen Planskizzen der Beigeladenen in der Lage sind, sind diese aus nachbarrechtlicher Sicht rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung ist auf § 154 Abs. 1 VwGO zu stützen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.