Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.12.2002, Az.: 3 B 348/02

Asylbewerber; Ermessen; Gemeinschaftsunterkunft; Identitätsklärung; Verhältnismäßigkeit; Wohnsitzauflage

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.12.2002
Aktenzeichen
3 B 348/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen die einer Duldung gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG beigefügte Wohnsitzauflage als selbständig anfechtbare Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

2

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist in der Regel dann gegeben, wenn bereits in dem Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar zu Unrecht angefochtenen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als offensichtlich begründet, wird in aller Regel das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Lässt sich weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im summarischen Verfahren feststellen, ist die Entscheidung anhand einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen.

3

Nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur zulässiger und möglicher summarischer Prüfung stellt sich die der aktuell geltenden Duldung vom 02.12.2002 hinzugefügte Wohnsitzauflage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig dar.

4

Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Wohnsitzauflage ist § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung fest, die auch vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt wird (vgl. B. d. erk. Kammer v. 27.02.2001 – 3 B 293/00 -, Urt. v. 31.01.2002 – 3 A 292/00 -, Urt. v. 29.08.2002 – 3 A 110/00 -; OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2000 – 11 M 2455/00 – und B. v. 04.09.2001 – 11 MA 2602/01 -). Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich auch nicht bereits seine Einweisung und der angeordnete Aufenthalt in der „Einrichtung Identitätsklärung" von vornherein rechtswidrig dar.

5

Gemäß §§ 55 Abs. 2, 56 AuslG ist einem Ausländer nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages eine Duldung zu erteilen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Diese Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt; es können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Ob eine Behörde derartige (zusätzliche) Auflagen anordnet, steht in ihrem Ermessen. Die Auflage muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden und verhältnismäßig sein. Für den Fall der Erteilung einer Duldung nach dem Ausländergesetz ist dementsprechend Voraussetzung, dass die Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dient. Dazu gehören auch finanzielle Belange der Bundesrepublik Deutschland, ferner die Anordnung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslG: § 56 Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 – 1 C 145.80 -, BVerwGE 64, 285, 288). In diesem Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können. Gleichzeitig setzt eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung eine angemessene Abwägung dieser öffentlichen Belange mit den Interessen des Ausländers voraus.

6

§ 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen, um ausreisepflichtige Ausländer in der bei der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Braunschweig geführten „Einrichtung Identitätsklärung“ unterzubringen. In Anbetracht der mit der Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft gegenüber der dezentralen Unterbringung verbundenen Belastungen setzt dies jedoch voraus, dass alle anderen bestehenden Möglichkeiten zur Feststellung der Identität bzw. Beschaffung von Identitäts- bzw. Passersatzpapieren vorab seitens der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde ausgeschöpft wurden und die bei der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft möglichen weiteren Maßnahmen Erfolg versprechen. Ist dies der Fall, hat die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Ausländers fehlerfrei auszuüben (vgl. VG Braunschweig, B. v. 27.02.2001, a.a.O., VG Braunschweig, Urt. v. 31.01.2002, a.a.O., OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2000, a.a.O.).

7

Die Wohnsitzauflage, mit der der Betroffene verpflichtet wird, in der “Einrichtung Identitätsklärung“ zu wohnen, muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Insoweit hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.09.2001 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:

8

„Derartige Wohnsitzauflagen, die das auch für Ausländer geltende Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) zulässigerweise beschränken, sind für eine gewisse Zeit dem nicht zum Aufenthalt berechtigten, sondern zur Ausreise verpflichteten Ausländer regelmäßig zumutbar (vgl. BVerwG, Beschl.v. 28.12.1990, Buchholz 402.24 § 17 AuslG 65 Nr. 8). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine vorübergehende Wohnsitznahme in der genannten Gemeinschaftsunterkunft unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist, die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. Beschl.v. 10.04.1997, BVerfGE 96, 10, 23 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvL 45/92]).

9

Zu beachten ist allerdings, dass die Ausländerbehörde nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine Ermessensentscheidung zu treffen und dementsprechend die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen abzuwägen hat. Dabei muss sie auch würdigen, für welche Zeitspanne der Ausländer den Beschränkungen bereits ausgesetzt ist und welche Folgen diese für ihn und seine Angehörigen haben können, etwa bezüglich der psychischen und körperlichen Auswirkungen. Je länger die Beschränkungen dauern, ohne dass sich eine Beendigung des Abschiebungshindernisses abzeichnet, umso eher wird sich ihre weitere Aufrechterhaltung als unangemessen erweisen (so ausdrücklich BVerwG, Beschl.v. 28.12.1990, a.a.O.)...

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Ob die angeordnete Wohnsitznahme in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft in diesem Sinne verhältnismäßig ist und ggf. für welchen Zeitraum der betreffende Ausländer derartigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt werden darf, ist von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig.“

11

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt die Kammer bei der Beurteilung, ob der weitere Aufenthalt eines Ausländers in der „Einrichtung Identitätsklärung“ noch ermessensfehlerfrei ist, maßgeblich darauf ab, wie lange sich der Ausländer bereits in der Einrichtung aufhält und welche Maßnahmen in Bezug auf die Feststellung seiner Identität getroffen wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, zu welchen Ergebnissen bzw. Zwischenergebnissen diese Maßnahmen geführt haben und ob bzw. welche für die Zukunft als sinnvoll zu erachtenden weiteren Maßnahmen sich daraus ergeben. In

12

Anbetracht der Beschränkung des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Ausländers bei einem Aufenthalt in der „Einrichtung Identitätsklärung“ (vgl. insoweit auch Urt. d. erk. Kammer v. 29.08.2002, a.a.O.) ist zu fordern, dass Befragungen in zeitlich angemessener Abfolge erfolgen und den jeweiligen, ggf. neuen Erkenntnissen Rechnung tragen. Insoweit dürfte sich ein andauernder Aufenthalt in der Einrichtung, ohne dass weitere sinnvolle Maßnahmen ersichtlich sind, die zu einer Beendigung des Abschiebungshindernisses in absehbarer Zeit führen können, als unangemessen erweisen. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass trotz der in der Einrichtung zur Verfügung stehenden besonderen Mittel und Mitarbeiter die Durchführung von Maßnahmen auch von äußeren Umständen abhängt. So ist die Antragsgegnerin bei jeder Befragung auf den Einsatz von Dolmetschern angewiesen, die nicht jederzeit in der Einrichtung verfügbar sind. Außerdem können sich Verzögerungen daraus ergeben, dass besondere Maßnahmen (wie z.B. Anfragen an Botschaften etc.) gleichzeitig für mehrere Personen derselben behaupteten Staatsangehörigkeit erfolgen.

13

Im vorliegenden Verfahren ist die angeordnete Wohnsitzauflage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles auf der Grundlage der obigen Ausführungen (noch) verhältnismäßig. Der weitere Verbleib des Antragstellers in der „Einrichtung Identitätsklärung“ stellt sich als geeignete Maßnahme dar, um den angestrebten Erfolg, die Klärung der Identität des Antragstellers zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren zur Abschiebung, zu fördern. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hält die Kammer die Erreichung dieses Zweckes für nicht unmöglich. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt sie insbesondere die Aufenthaltsdauer des Antragstellers in der Einrichtung und das Ergebnis der bisherigen Befragungen. Zwar ist dieser in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes seit 10.04.2002 bereits mehrfach befragt worden. Aufgrund des Ergebnisses der Befragungen ist die Antragsgegnerin zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller weder aus Bhutan noch aus Nepal stammt (vgl. S. 7 der Befragung v. 23.07.2002, Beiakte B). Gleichzeitig haben sich aber eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass der Antragsteller möglicherweise aus Indien stammt. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für sachgerecht und unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer des Antragstellers für ermessensfehlerfrei, den Aufenthalt in der Einrichtung zwecks weiterer intensiver Befragungen in Bezug auf eine mögliche Herkunft aus Indien zu verlängern. Dies erscheint auch notwendig, um die seitens der Antragsgegnerin geplante Anfrage an die Deutsche Botschaft in Delhi (vgl. Bl. 4 d. Protokolls zur Befragung am 23.07.2002) möglichst erfolgversprechend zu formulieren. Das vorliegende Verfahren ist nach dem zuvor Gesagten nicht mit den am heutigen Tag positiv entschiedenen Verfahren 3 B 350/02 und 3 B 349/02 vergleichbar. Diese Antragsteller befinden sich länger in der Einrichtung als der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens und die unbedingte Anwesenheit der Antragsteller weiter erfordernde Maßnahmen sind dort nicht ersichtlich. Sollte sich allerdings bei zügigem Vorantreiben der Ermittlungen im Laufe der nächsten Monate herausstellen, dass eine endgültige Klärung der Identität der Staatsangehörigkeit des Antragstellers mit Hilfe der Wohnsitzauflage aus welchen Gründen auch immer nicht erreicht werden kann und damit auch eine Aufenthaltsbeendigung in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht mehr absehbar ist, würde ein weiterer zwangsweiser Aufenthalt in der genannten Gemeinschaftsunterkunft seinen Zweck verfehlen und wäre damit nicht mehr erforderlich bzw. geeignet.

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Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der für den Antragsteller negativen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 GKG (vgl. Beschl.d.erk. Kammer v.27.02.2001 zum Aktenzeichen 3 B 293/00).