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§ 17 VO-AK - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Genehmigungen für Prüfungsfächer, die Schulen vor dem 1. August 2005 erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf weiter.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/13 in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eingetreten oder zurückgetreten sind, sind § 13 und die Anlage 4 in ihrer bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.