Abschnitt 215 VV-BauGB - 215. Durchführung der Sanierung im allgemeinen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
215.1
Durchführungsmaßnahmen
Die Durchführung der Sanierung umfaßt nach § 146
215.2
Erforderlichkeit
Zur Durchführung der Sanierung gehören die genannten Maßnahmen nur, soweit sie nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Maßnahmen gleichen Inhalts, die nur bei Gelegenheit der Sanierung durchgeführt werden, aber nicht von den Zielen und Zwecken der Sanierung gefordert werden, gehören nicht zur Durchführung.
215.3
Gebietsbezug
Die Ordnungsmaßnahmen und Baumaßnahmen müssen nach § 146 innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets oder dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten durchgeführt werden. Hiervon sind nach § 147 Abs. 1 Satz 2 und § 148 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulässig (Nrn. 216.2.4, 216.5.2, 217.3.2 und 217.4.2).
215.4
Zeitraum der Durchführung
Die Durchführung der Sanierung beginnt mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung und endet mit deren Aufhebung.
Einzelne Ordnungsmaßnahmen und Baumaßnahmen können nach § 140 Nr. 7 schon vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
In den Fällen des § 163 Abs. 2 (Nr. 236) sind Durchführungsmaßnahmen auch nach der Abschlußerklärung für das betreffende Grundstück, längstens jedoch bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung zulässig.