Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.08.2006, Az.: 1 B 36/06

Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot; Anhörung; Asylfolgeverfahren; Bedrohung; Dauersachverhalt; Eilrechtsschutz; exilpolitische Aktivität; Folgeantrag; Interessenabwägung; Nachfluchttatbestand; objektiver Nachfluchtgrund; politische Verhältnisse; prognostische Opferbetrachtung; Qualifikationsrichtlinie; rechtliches Gehör; regimekritische Organisation; repressives Regime; Umsetzungsfrist; Verfahrensmangel; Verschärfung der Verhältnisse; Vietnam; völkerrechtliche Verpflichtung; widersprechende nationale Bestimmungen; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Zuwanderungsgesetz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
28.08.2006
Aktenzeichen
1 B 36/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.07.1993 - AZ: 1 A 555/93

Gründe

1

Die 1955 in Hanoi geborene Antragstellerin vietnamesischer Staatsangehörigkeit kam im Oktober 1992 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 1993 abgelehnt wurde; zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote oder -hindernisse iSd §§ 51 und 53 AuslG nicht vorliegen. Ihr wurde die Abschiebung für den Fall angedroht, dass sie nicht fristgerecht freiwillig ausreise. Ihre dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des VG Lüneburg v. 2.7.1993 - 1 A 555/93 -). In diesem Urteil wurde festgestellt, dass eine Bestrafung der Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr zwar nicht ausgeschlossen werden könne, das aber für den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung nicht ausreiche (S. 6 d. Urt.-Abdr.).

2

Im September 1993 stellte sie einen Asylfolgeantrag, der durch Bescheid vom 2. Februar 1994 ebenfalls abgelehnt wurde.

3

Durch Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde vom 3. Juli 2006 wurde sie - sofort vollziehbar - unter Androhung unmittelbaren Zwangs aufgefordert, am 31. Juli 2006 in Begleitung von Beamten der Bundespolizeidirektion Koblenz an einer Anhörung der Botschaft Vietnam in Langenhagen teilzunehmen.

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Am 12. Juli 2006 stellte sie einen weiteren Asylfolgeantrag, der mit ihren exilpolitischen Aktivitäten der letzten Jahre begründet wurde. Sie verwies darauf, dass das Verfolgungs- und Bestrafungsrisiko in Vietnam hoch sei, da es eine drastische Verfolgungspraxis gegen Oppositionelle bzw. gegen solche Menschen gäbe, die dafür vom Staat gehalten würden. In Vietnam gehe es willkürlich zu und werde ein Gesinnungsstrafrecht praktiziert.

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Der Antrag wurde ohne Anhörung der Antragstellerin durch den angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2006 - am 1. August 2006 als Einschreiben zur Post gegeben - abgelehnt. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 1993 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten und -hindernissen abgelehnt. Eine erneute Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung erging mit Rücksicht auf die Vollziehbarkeit der früheren Abschiebungsandrohung und die Änderung des § 71 Abs. 5 AsylVfG (Streichung der 2-Jahresfrist) nicht.

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Am 9. August 2006 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung nachgesucht, die Verweigerung eines Folgeantragsverfahrens sei unberechtigt, wie ihre Ausführungen und Beweismittel im Klageverfahren deutlich zeigten.

7

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im vorliegenden Fall vor allem im Hinblick auf Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) - GFK - Erfolg.

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1. Der Antrag, Eilrechtsschutz zu gewähren, weil erst noch ein Asylfolgeverfahren (1 A 169/06) durchzuführen sei, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung der zutreffende Antrag, da eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht mehr - wie noch nach der alten Rechtslage - ergangen ist. In diesem Fall gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 123 VwGO, das Eintreten vollendeter Tatsachen jedenfalls dann zu unterbinden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen bestehen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.6.2003 - A 4 K 11624/03 -; VGH Mannheim, NVwZ-Beilage I 2001, S. 8).

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2. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich (entscheidungserheblich) zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), wenn neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprd. § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3 aaO.).

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Im Übrigen ist bei nicht durchgreifenden Gründen iSv § 51 Abs. 1 VwVfG stets ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege gem. §§ 51 Abs. 5, 48 f. VwVfG zu prüfen (BVerwGE 111, 77), u.zw. insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Bei hinreichend schwerwiegenden Gründen ist die Verwaltungsbehörde zum Wiederaufgreifen iSe Ermessenreduzierung verpflichtet (Kopp/ Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl. § 51 Rdn. 24 m.w.N.).

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Hiervon ausgehend erweist sich der angefochtene Bescheid als mit erheblichen Zweifeln behaftet.

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3. Das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG ist gestuft: Voraussetzung ist lediglich ein glaubhafter und substantiierter Vortrag, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben können muss (stdg. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; vgl. auch BVerfG DVBl. 2000, 1048 f.). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen (S. 3 des angef. Bescheides).

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3.1 Nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise - auch der des Gutachters Dr. Will (vgl. Gutachten v. 11.2. 2003 / VIE 24133002) - ist der Vortrag hier nicht von vorneherein ungeeignet, zu einem Abschiebungsverbot iSv § 60 Abs. 1 AufenthG zu verhelfen. Das gilt vor allem im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EG v. 30.9.2004, L 304/12), die zwecks Interpretation und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits heranziehbar ist (stdg. Rechtsprechung der Kammer; vgl. Urteil der Kammer v. 28.9.2005 - 1 A 252/02 - m.w.N.; ebenso Meyer/Schallenberger, NVwZ 2005, 776). Nach der Entscheidung des EuGH v. 22. 11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11)

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“obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ...zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.“

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Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht - im vertikalen Verhältnis - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - , InfAuslR 2005, S. 296; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208 [BGH 05.02.1998 - I ZR 211/95]).

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3.2 Außerdem ist eine Handlungseinheit wie der hier vorgetragene Dauersachverhalt der „exilpolitischen Betätigung“ mit Auswirkungen auf die politisch motivierte Reaktionsweise vietnamesischer Behörden nicht ohne weiteres der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu unterstellen (vgl. OVG Weimar, Urteil v. 6.3.2002 - 3 KO 428/99 -; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f [BVerwG 06.09.1995 - BVerwG 1 VR 2.95]).

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Denn die im angefochtenen Bescheid angeführten Daten der Erkenntnisquellen können nicht zugleich mit der daraus bei der Antragstellerin gezogenen Erkenntnis bzw. Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen gleichgesetzt werden. Auch der für den Fristbeginn (§ 51 Abs. 3 VwVfG) maßgebliche Zeitpunkt der Veränderung tatsächlicher Grundlagen bzw. der Erkenntnisfortschritte hinsichtlich des synergistischen Zusammenspiels exilpolitischer Betätigung in Deutschland und Bedrohungsreaktionen in Vietnam ist nicht etwa von einzelnen Erkenntnisquellen und einzelnen Betätigungen abhängig: Die Risiken exilpolitischer Betätigung schwanken und nehmen je nach politischer Grundhaltung des Verfolgerstaates zu oder ab - je nachdem, ob „hardliner“ an der Macht sind oder liberalere Kräfte. In Vietnam hat es solche Veränderungen gegeben, wie zahlreiche Berichte und Stellungnahmen belegen. Insofern ist ein fester Zeitpunkt für eine Sachlagenänderung iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur schwer greifbar, jedenfalls nicht an einzelnen Erkenntnisquellen oder Bescheinigungen über Betätigungen zu orientieren (so wie im angefochtenen Bescheid geschehen).

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Das gilt in ähnlicher Weise für die Änderung des materiellen Rechts, da die Änderung der allgemeinen Rechtsauffassungen einer Rechtsänderung gleichgestellt wird (BVerfGE 34, 288 = DVBl. 1973, 784 [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65]; DVBl. 1990, 691 [BVerfG 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89]), so dass hier die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes veränderte Sicht wie auch die - richterlich mögliche - Anwendung der Qualifikationsrichtlinie (s.o. 3.1) zu einer Änderung der Rechtslage mit allerdings unsicherem Fristbeginn geführt haben dürfte.

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Bei schuldloser Versäumung der Antragsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) trotz Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen, wobei fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gerade nicht gleichsteht, ist jedoch Wiedereinsetzung zu gewähren (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 55 [VGH Baden-Württemberg 22.06.1990 - 4 S 2257/89]). Von der Antragstellerin kann nun nicht erwartet werden, dass sie sämtliche Veränderungen in Vietnam mit ihren Rück- und Auswirkungen auf exilpolitisches Verhalten in Deutschland unmittelbar verfolgt, wertend erfasst und kurzfristig zu der schlussfolgernden (maßgeblichen) Erkenntnis ihrer Bedrohung gelangt. Die Zusammenstellung von reinen Daten belegt unter dem Gesichtspunkt der Sachlagenänderung jedenfalls noch keine Verfristung, so wie das im angefochtenen Bescheid behauptet wird.

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Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das erst jetzt vorgebrachte Begehren der Antragstellerin schon im Urteil des VG Lüneburg v. 2.7.1993 gewürdigt worden sei (so jedoch S. 4 oben des angefochtenen Bescheides), die Antragstellerin also dadurch schon präkludiert sei. Das ist nicht möglich und verstößt gegen Denkgesetze.

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Auch stellt die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung einen unzutreffenden Ausgangspunkt dar, aus dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 ergebe sich keine neue Bewertung: Das Gegenteil ist der Fall. § 60 Abs. 1 AufenthG hat das Verhältnis zur Asylanerkennung (Art. 16 a GG) tiefgreifend verändert (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG, Rdn. 12). Denn mit § 60 Abs. 1 AufenthG hat sich unter dem Eindruck der Richtlinie 2004/ 83/EG v. 30.9. 2004 - L 304/12 - ein Perspektivwechsel zu einer prognostischen Opferbetrachtung vollzogen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - m.w.N.; Urteil der Kammer v. 7.9. 2005 - 1 A 240/02 -). Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13:

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„Unter das Abschiebungsverbot des Abs. 1 fällt nach alledem jeder politisch Verfolgte (vgl auch § 3 AsylVfG), u. zwar ohne Rücksicht darauf, ob er den Verfolgungstatbestand erst nach Verlassen des Heimatstaats geschaffen hat u. deshalb uU nicht als politisch Verfolgter iSd Art. 16 a I GG angesehen werden kann (dazu Art 16 a GG Rn 49 ff).“

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3.3 Ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens ist mithin nach der gegebenen Rechtslage nur abweisbar, wenn ein hinreichend substantiiertes Vorbringen nach jeder nur denkbaren Betrachtung und Bewertung für einen Erfolg im Folgeverfahren völlig ungeeignet ist, wobei verfassungsrechtlich die erforderliche „Richtigkeitsgewissheit“ vorliegen muss (BVerfG, InfAuslR 1995, 342 [BVerfG 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94] und InfAuslR 1995, 19 [BVerfG 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93]). Eine solche Ausnahme ist beschränkt auf singuläre Einzelfälle, bei denen das Fehlen einer Asylerheblichkeit ohne Weiteres klar auf der Hand liegt (BVerfG, DVBl. 1994, 38 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92]; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Einzel- und Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor.

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4. Die Erfolgsaussichten des gestellten Antrages in der Sache - zugleich die genannten Zweifel - sind hier deshalb anzunehmen, weil bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 / BGBl. I S. 1950) iVm der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urteil v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - und Urteil v. 28.9.2005 - 1 A 252/02).

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4.1 Die Antragstellerin hat unstreitig neue, sich nach dem Urteil des VG Lüneburg vom 2. Juli 1993 und auch nach dem Bescheid vom 2.2.1994 ereignete Veränderungen einschließlich eines schärferen Umgangs des vietnamesischen Staates mit Minderheiten/ „Abweichlern“ - sogar deren Folter - vorgetragen. Daneben hat sie auf ihre exilpolitischen Betätigungen zugunsten von Freiheitsrechten verwiesen, die ebenso wenig schon Gegenstand des gen. Urteils sein konnten wie die erwähnten asyl- und flüchtlingsrelevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage. Schließlich ist ihre aktenkundige Verpflichtung zu einer Anhörung durch Bedienstete der vietnamesischen Botschaft in Langenhagen zu würdigen - einer Anhörung durch Bedienstete eben jenes Staates, durch den sie sich verfolgt und möglicherweise zu Recht bedroht fühlt.

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Dieser gesamte Vortrag erscheint jedenfalls keineswegs ungeeignet, das Erstbegehren in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen und so den erforderlichen „Anstoss“ zu einem Folgeverfahren zu geben. Das genügt den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen neuer Umstände. Die rechtliche Einordnung und Bewertung - auch anhand der veränderten, neuen Rechtslage - hat erst im Folgeverfahren zu erfolgen, da der gesamte Vortrag keineswegs der Relevanz für flüchtlingsrechtliche Entscheidungen entbehrt (vgl. dazu z.B. Beilage zum Asylmagazin 6/2006 m.w.N.).

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Das gilt insbesondere angesichts der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4. 2004, deren Umsetzungsfrist gem. ihrem Art. 38 Abs. 1 bereits am 10. Oktober 2006 abläuft. Diese Richtlinie hat die Anforderungen an eine Substantiierung asyl- und flüchtlingsrelevanten Vorbringens, aber auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling (vgl. Kapitel III) qualitativ nachhaltig verändert, was als „kommendes Recht“ bereits zu berücksichtigen ist. Das gilt aber auch angesichts des § 60 Abs. 1 AufenthG, der mit seinem Wechsel der Perspektive von einer täter- zu einer opferbezogenen Betrachtung eine neue Wertung abverlangt (vgl. dazu Urteil des VG Stuttgart v. 17.1.2005 - A 10 K 10587/04 - , InfAuslR 2005, S. 345).

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Da hierauf im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die rechtshängige Klage abzustellen sein wird, dürften die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb vorliegen.

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4.2 Hierbei dürfte weiterhin davon auszugehen sein, dass der neu angefügte Abs. 2 des § 28 AsylVfG die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann zu sperren vermag, wenn ausnahmslos und allein rein subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden (vgl. Urteil der Kammer v. 28.9.2005 - 1 A 252/02 -).

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Davon abgesehen ist auch nach dem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berücksichtigung selbstgeschaffener Nachfluchtgründe durchaus möglich - wenn auch nur ausnahmsweise. Angesichts des Art. 33 GFK, der gem. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG uneingeschränkt „anzuwenden“ ist, erlangt diese Ausnahme besondere Bedeutung.

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Es stellt zudem einen objektiven (und nicht subjektiven) Nachfluchttatbestand dar, wenn sich die politische Einstellung des Heimatstaates gegenüber einer regimekritischen Organisation verändert (so BVerwG, EZAR 206 Nr. 4; VG Schwerin v. 27.2.2004, S. 6 d. Urt.-Abdr.). Das gilt angesichts der gen. Richtlinie 2004/83/ EG mit ihrer grundsätzlichen Anerkennung von Nachfluchtgründen in besonderem Maße, so dass geänderte Einstellungen und Verschärfungen im Heimatstaat stets im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG als objektiver Nachfluchttatbestand heranziehbar und iSv § 60 Abs. 1 AufenthG auch bedrohungsrelevant sind. Verschärfungen der politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers sind als objektive Nachfluchtgründe (VG Schwerin, Urt. v. 27.2.2004, S. 6 unten d. Urt.-Abdr.) auch dann - von Amts wegen - zu berücksichtigen sind, wenn sie sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben haben.

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Schließlich sind die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen - hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG - im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen (vgl. dazu Urteil der Kammer v. 24.5.2006 - 1 A 405/03 -).

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4.3 Im Übrigen stellt es rechtsstaatlich einen Verfahrensmangel dar, wenn bei einem neuen Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung - wie hier - ohne jede Anhörung des Antragstellers ergeht. Grundsätzlich ist nämlich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 28 VwVfG). Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 71 Abs. 3 S. 3 AsylVfG zu beachten.

34

Die entsprechende Fehlerhaftigkeit des Folgeantragsverfahrens führt hier zugleich dazu, dass die getroffene Entscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen ernsthaften Zweifeln unterliegt (vgl. insoweit auch VG Frankfurt/M., InfAuslR 2003, S. 119). Denn

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„das Bundesamt hat auch im Falle eines Folgeantrages den Ausländer grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Amtsermittlung wird diese Pflicht zwar durch die in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich normierte Mitwirkungspflicht des Folgeantragstellers relativiert. Gleichwohl kommt der Anhörung gerade auch im Folgeantragsverfahren ein besonderer Stellenwert zu, der insbesondere auch aus Gründen der effektiven Verfahrensgestaltung für die Verwirklichung des Grundrechts je nach Lage des Falls eine Anhörungspflicht begründen kann (Funke/Kaiser in GK-AsylVfG § 71 Rdnr. 61)“

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(so Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin 2003, S. 31).

37

Auch dieser Mangel an Aufklärung begründet ernsthafte Zweifel an der vom Bundesamt anhörungslos getroffenen Entscheidung.

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4.4 Für die Frage, ob staatliche Maßnahmen auf die „politische Einstellung des Betroffenen“ abzielen und sich als Bedrohung darstellen, kommt es stets auf die „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“ an sowie auf dortige (objektive) Veränderungen. Diese können die (bloße) Wahrscheinlichkeit einer (bloßen) Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG nahe legen (vgl. BVerwG, InfAuslR 1994, S. 286 [BVerwG 15.03.1994 - BVerwG 9 C 510/93] / S. 288). Somit ist eine Bedrohungslage unter Berücksichtigung der Genfer Konvention (§ 60 Abs. 1 AufenthG) einschließlich der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 iSd § 60 Abs. 1 AufenthG schon bei einer Gesamtschau (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung Bd. 2 / Std. Sept. 2000, § 71 Rdn. 88) mit hieraus ableitbarer Änderung der „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“, aber auch bei einer Veränderung der Lebensbedingungen und der behördlichen Reaktionen auf politisches Engagement gegeben (Art. 4 Abs. 3 a der gen. Richtlinie 2004/83/EG; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f [BVerwG 06.09.1995 - BVerwG 1 VR 2.95]). Das politische - auch exilpolitische - Engagement ist nur ein Anknüpfungspunkt für staatliche Repressionen in Vietnam. Insoweit ist heute - im August 2006 - zu berücksichtigen, dass sich Vietnam inzwischen „als eines der repressivsten Regime in Asien“ erwiesen hat (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteile v. 11. 5.2005 - 1 A 397 u. 398/01 - sowie Urteile v. 28.9.2005 - 1 A 245 u. 252/02 -; so u. a. auch D. Klein in „Aus Politik und Zeitgeschehen“, hrsg. v. d. Bundeszentrale für politische Bildung, B 21-22/2004, S. 5):

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„Vietnam erwies sich auch 2003 als eines der repressivsten Regime in Asien...; offene Gewalt auf der Straße, Telefonterror und willkürliche Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Vietnam gehört zweifellos zu den schlimmsten Feinden der Menschenrechte und Unterdrückern der Pressefreiheit in Südostasien“ (Klein, aaO., S. 5)

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Weiterhin ist insoweit zu berücksichtigen, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen (vgl. AA Lagebericht v. 28.8.2005; Lagebericht v. 31.3.2006) aktive Gegner des Sozialismus und des „Alleinherrschaftsanspruchs der KPV“ - „Dissidenten“ - inhaftiert oder bestraft werden können und hieran „auch das neue StGB nichts ändert“ (Lagebericht, aaO.): Sie bzw. solche, die dafür gehalten werden, sind Repressionen „wie Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest...oder Aufnahme auf einer schwarzen Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird“ ausgesetzt. Verschiedene Maßnahmen weisen darauf hin, dass „die Regierung die Schraube weiter anzieht“ (!). Kritische Artikel werden aus internationalen Zeitungen entfernt, kritische Fernsehbeiträge strikt zensiert. Satelliten-TV bedarf schriftlicher staatlicher Genehmigung, die nur ausgewählten Personen und Institutionen erteilt wird (Lageberichte, aaO.).

41

Im Übrigen wurde die Kontrolle des Internets durch einen neuen Erlass „weiter verschärft“ (Lagebericht v. 31.3.2006): Nach einer Meldung des schweizerischen „KleinReport“ vom 17. August 2006 sind 3 junge vietnamesische Internet-Nutzer fast neun Monate ohne Verhandlung nur deshalb in Vietnam inhaftiert worden, weil sie an einem prodemokratischen Chat teilgenommen hatten. Sie sind im Oktober 2005 festgenommen und erst am 7. Juli 2006 aus vietnamesischen Gefängnissen entlassen worden, was zumindest als rechtsstaatswidrige Freiheitsberaubung, Verletzung der Menschenwürde und Beschneidung der Meinungsfreiheit zu bewerten ist. Das zeigt, wie sensibel und mit welcher Härte der vietnamesische Staat auf prodemokratische Meinungsbekundungen reagiert, wie stark die Gesinnungskontrolle ist.

42

Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin aus den von ihr vorgebrachten Gründen inzwischen - u.a. aufgrund der Verschärfung der Verhältnisse in Vietnam (vgl. u.a. Urteil der Kammer v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -) - bei einer Rückkehr iSv § 60 AufenthG tatsächlich ernsthaft bedroht ist. Das wäre im Folgeverfahren nach dessen Sinn und Zweck einer Prüfung zu unterziehen.

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Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage somit voraussichtlich einen Anspruch auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob unter den vorgetragenen Verfolgungsaspekten und Veränderungen in Vietnam die Voraussetzungen des ab 1. Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der bereits heranziehbaren Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vorliegen und die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr (nur) bedroht wäre bzw. hinsichtlich auch der Frage, ob die gesetzliche Regel des § 60 Abs. 7 AufenthG bei ihr zum Zuge kommt.

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Demzufolge ist die Antragstellerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands und vor allem Art. 33 GFK (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG) zuwiderliefen, vorerst zu verschonen.

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5. Schließlich stehen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ganz besonders gewichtige Gründe entgegen, die es erlaubten, schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens die letztlich vollendete Tatsachen schaffende Abschiebung durchzuführen, die hier angedroht worden ist. Denn der Rechtschutzanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG ist um so stärker, je gewichtiger die abverlangte Belastung - hier die aufwendige Rückkehr nach Vietnam - ist (BVerfGE 35, 382 / 4o2; BVerfGE, NVwZ 1985, 4o9; BVerfG (3. K. des 2. Senats) NVwZ-Beilage 1996, 19 [BVerfG 27.10.1995 - 2 BvR 384/95] m.w.N.). Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur im Falle eindeutiger und unumstößlicher Richtigkeit (BVerfG, InfAuslR 1995, 19 [BVerfG 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93]) abweisbar:

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Droht ... dem Ast. bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - ... - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (so die 3. Ka. des 2. Senats des BVerfG, Beschl. v. 27.1o.1995, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 19 [BVerfG 27.10.1995 - 2 BvR 384/95] m.w.N.)

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6. Auch eine reine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland diejenigen der Antragsgegnerin an einer Abschiebung deutlich überwiegen.

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In dem Falle nämlich, dass die Antragstellerin im Verfahren der Hauptsache obsiegte, sich jedoch wegen der bereits vollzogenen Abschiebung in Vietnam befände, würde erheblich mehr und - zu Unrecht (siehe Hauptsacheverfahren) - schwerwiegender in ihre Interessen eingegriffen als in dem Falle, dass sie zunächst einmal nicht nach Vietnam abgeschoben würde, aber dann im Verfahren der Hauptsache unterläge: Hiermit wäre nur ein zeitlicher Aufschub der Abschiebung verbunden, während im zuerst genannten Fall u.U. schon Nachstellungen und Verfolgungsmaßnahmen der vietnamesischen Behörden, die derzeit in gar keiner Weise von der Hand zu weisen sind, durchgeführt sein könnten. Es bestünde also die Gefahr, dass bei einer baldigen Abschiebung ganz erheblich in Freiheitsrechte oder gar in die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin eingegriffen wird, u.zw. mit Hilfe der von deutschen Behörden veranlassten Abschiebung. Dieser Gefahr ist auf dem Boden des Grundgesetzes (Art. 1 GG) zu begegnen.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

50

Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.