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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 73 Nds. SVVollzG - Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Eine frühere Sicherungsverwahrte oder ein früherer Sicherungsverwahrter darf auf Antrag vorübergehend in Anstalten der Landesjustizverwaltung verbleiben oder ist wieder aufzunehmen, wenn die Eingliederung gefährdet ist. 2Der Verbleib oder die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

(2) 1Gegen die verbliebene oder aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Auf ihren Antrag ist die verbliebene oder aufgenommene Person unverzüglich zu entlassen.