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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 4 NWG - Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. 2Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.