Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.09.1994, Az.: 6 A 70/93
Verfassungsmäßigkeit eines Wasserentnahmeentgelts in Niedersachsen; Benutzungsgebühr für die staatliche Duldung der Nutzung der öffentlichen Sache Wasser; Rechtsnatur eines Wasserentnahmeentgelts als Gebühr; Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch das Land Niedersachsen; Vorteilsabschöpfungsfunktion beim Wasserentnahmeentgelt
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 12.09.1994
- Aktenzeichen
- 6 A 70/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:1994:0912.6A70.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 NWG
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
Verfahrensgegenstand
Wasserentnahmegebühr
Prozessführer
Firma ...
Redaktioneller Leitsatz
Die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts in Niedersachsen steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 1994
durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner
Richter am Verwaltungsgericht Lassalle
Richterin Knopp
Ehrenamtlichen Richter ...
Ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in ... ein chemisches Werk. Mit Anpassungsbescheid vom 22. Mai 1990 erteilte ihr die Beklagte u.a. die wasserrechtliche Erlaubnis, Elbwasser aus einem Entnahmebauwerk am linken Ufer der Elbe in Mengen bis 250 Mill. qm/Jahr zu entnehmen und als Kühl- und Brauchwasser zu verwenden. Mit Bescheid vom 23. November 1989 gestattete die Beklagte der Klägerin die Entnahme von Uferfiltrat in einer Menge von 2.264.400 qm/Jahr und mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 1984 die Entnahme von Grundwasser in Höhe von 550 qm/Stunde zu Aussolungszwecken.
Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Nds. Wassergesetzes - NWG - vom 23. Juni 1992 (Nds. GVBl. S. 163) ist u.a. in Niedersachsen ein Wasserentnahmeentgelt (§§ 47, 47 a bis h NWG) mit Wirkung vom 1. Juli 1992 eingeführt worden, das im Gesetz als Gebühr bezeichnet wird. Nach § 47 Abs. 1 NWG erhebt das Land für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 (Wasserentnahmen) eine Gebühr. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind bestimmte, in § 47 Abs. 2 NWG im einzelnen aufgeführte Wasserentnahmen. Die Gebühr wird nach § 47 Abs. 4 NWG nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen (§.§ 21, 73, 76, 136 NWG) erhoben. In § 47 Abs. 5 NWG ist zur Verwaltungsvereinfachung eine Bagatellgrenze festgelegt worden; ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 200,- DM, so wird sie nicht erhoben. Nach § 47 Abs. 6 NWG kann von der Gebührenpflicht befreit werden, wenn die Wasserentnahme dazu dient, besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft zu erhalten oder zu entwickeln oder ein Kulturdenkmal zu erhalten. Die Höhe der Gebühr bemißt sich gemäß § 47 a Abs. 1 NWG nach der Anlage zu dieser Vorschrift (Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen); dort sind je nach Verwendungszweck unterschiedliche Gebührensätze festgelegt. § 47 h NWG bestimmt, für welche Zwecke das Gebührenaufkommen zu verwenden ist, nämlich vorab zur Deckung des Verwaltungsaufwandes (Abs. 1 und 2) und im übrigen für Maßnahmen, die dem Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts dienen (Abs. 3).
Nach § 47 b Abs. 1 NWG schuldet die Gebühr, wer das Gewässer benutzt. Veranlagungszeitraum ist gemäß § 47 b Abs. 2 NWG das Kalenderjahr. Abweichend hiervon besteht der erste Veranlagungszeitraum nach der in Art. 2 des 8. ÄndG enthaltenen Übergangsregelung aus den Monaten Juli bis Dezember 1992 (Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Übergangsvorschrift ist am 1. Dezember 1992 eine Vorauszahlung des Gebührenbetrages zu entrichten, der für den ersten Veranlagungszeitraum zu erwarten ist. Die Wasserbehörde setzt die Vorauszahlung fest. Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde bis zum 1. September 1992 in einer Erklärung die zur Festsetzung der Vorauszahlung erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
Auf der Grundlage dieser Übergangsvorschrift setzte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 15. Oktober 1992 aufgrund von vorausgegangenen Erklärungen der Klägerin Vorauszahlungen für die Wasserentnahmegebühr für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 - 1. - in Höhe von 7.500,- DM für Wasserentnahmen aus der öffentlichen Wasserversorgung und - 2. - in Höhe von 1.034.750,- DM für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Kühlung (88.675.000 cbm) bzw. zu sonstigen Zwecken (15.800.000 cbm) fest. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, es lägen sowohl formale als auch sachliche Mängel vor; auch bestünden gegen die Erhebung der Gebühr rechtliche Bedenken.
Mit Bescheid vom 8. Juni 1993 setzte die Beklagte die Wasserentnahmegebühr für das Veranlagungsjahr 1992 für die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern in einer Höhe von ... 1.084.160,- DM endgültig fest; gleichzeitig setzte sie die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 1993 in Höhe von 2 × 1.084.160,- DM fest.
Mit weiterem Bescheid vom 8. Juni 1993 setzte die Beklagte die Wasserentnahmegebühr für das Veranlagungsjahr 1992 für die Grundwasserentnahme "Aussolung einer Salzlagerstätte im Raum ...", für die versehentlich eine Vorauszahlung nicht erhoben worden war, in einer Höhe von 88.106,76 DM fest. Gleichzeitig setzte sie für das Veranlagungsjahr 1993 Vorauszahlungen in Höhe von 2 × 88.106,76 DM fest.
Mit weiterem - 3. - Bescheid vom 8. Juni 1993 setzte die Beklagte die Wasserentnahmegebühr für das Veranlagungsjahr 1992 für die Wasserentnahme aus dem Grundwasser in Höhe von 2.781,39 DM endgültig fest. Nach Abzug der zuvor festgesetzten Vorauszahlung in Höhe von 7.500,- DM ergab sich eine zuviel entrichtete Gebühr von 4.718,61 DM. Gleichzeitig setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 1993 die Vorauszahlungen in Höhe von 2 × 2.781,39 DM fest.
Gegen die drei Bescheide vom 8. Juni 1993 erhob die Klägerin am 21. Juni 1993 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, sie erwarte eine deutlich geringere Entnahme von Grundwasser ("Aussolung einer Salzlagerstätte im Raum ...") und habe daher die Vorauszahlungen für 1993 auf 2 × 72.000,- DM - statt 2 × 88.106,76 DM - beziffert. Die Einstufung des von ihr entnommenen Uferfiltrats als Grundwasser sei nicht gerechtfertigt. Zudem bestünden gegen die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr verfassungsrechtliche Bedenken.
Hierzu führte die Klägerin in einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 1993 im Rahmen der Begründung ihres Widerspruchs gegen die beiden Vorauszahlungsfestsetzungsbescheide vom 15. Oktober 1992 weiter aus: Das Wasserentnahmeentgelt nach § 47 ff. NWG sei erkennbar als Benutzungsgebühr ausgestaltet, als solche aber nicht zulässig, weil das fließende Wasser, für dessen Benutzung sie erhoben werde, weder eine öffentliche Einrichtung noch überhaupt eine Sache, sondern vielmehr ein Allgemeingut sei. Im übrigen fehle es an einer individuell zurechenbaren Leistung des Staates, dessen Aufwand die Gebühr decken könnte bzw. sollte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1993, zugestellt am 26. August 1993, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die beiden Vorauszahlungsfestsetzungsbescheide vom 15. Oktober 1992 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1993, zugestellt am 27. August 1993, wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin gegen ihren Festsetzungsbescheid vom 8. Juni 1993 (über 2.781,39 DM) zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. August 1993, zugestellt am 27. August 1993, hob die Beklagte ihren Bescheid vom 8. Juni 1993 über die Festsetzung der Wasserentnahmegebühr (1992) für die Grundwasserentnahme "Aussolung einer Salzlagerstätte im Raum ..." insoweit auf, als die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 1993 darin auf jeweils 88.106,76 DM festgesetzt worden war, und setzte die Vorauszahlung auf 2 × 72.000,- DM fest. Im übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Festsetzungsbescheid und gegen den weiteren Festsetzungsbescheid vom 8. Juni 1993 (Festsetzung der Wasserentnahmegebühr (1992) für Wasserentnahme aus oberirdischem Gewässer in Höhe von 1.084.160,- DM) zurück.
Zur Begründung der Zurückweisung der Widersprüche führte die Beklagte in den verschiedenen Widerspruchsbescheiden im wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nicht gegen das Grundgesetz oder andere bundesrechtliche Vorschriften. Bei diesem Entgelt handele es sich nach der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um eine Gebühr, da ihm eine individuell zurechenbare staatliche Leistung gegenüberstehe. Das Grund- und Oberflächenwasser unterliege der öffentlichen Bewirtschaftung, was zu einer erheblichen haushaltsmäßigen Belastung der öffentlichen Hand führe. Das Land erbringe also zugunsten desjenigen, der Wasser im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 NWG nutze, eine individuell zurechenbare Leistung. Der jeweilige Wasserentnehmer nutze die öffentliche Sache "Wasser" über den Gemeingebrauch hinaus und erlange daraus einen wirtschaftlichen Vorteil. Angesichts des immer knapper werdenden Gemeinschaftsgutes Wasser erscheine es gerechtfertigt, von demjenigen, der vom Staat die Befugnis erhalte, zu Lasten der Allgemeinheit über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu fördern, eine Gebühr zu fordern. Die Wasserentnahmegebühr sei trotz der in Niedersachsen gegebenen Zweckbindung gemäß § 47 h NWG auch nicht als Sonderabgabe zu qualifizieren, da eine besondere Verantwortlichkeit bei den im Sinne des § 47 Abs. 1 NWG Gebührenpflichtige nicht erkennbar sei. Es handele sich auch nicht um eine Steuer, zu deren Erhebung gemäß Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes - GG - ausschließlich der Bund berechtigt wäre, sondern vielmehr um eine Gebühr.
Die Klägerin hat am 27. September 1993, einem Montag, bei Gericht Klage erhoben.
Sie hält die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bestimmungen der §§ 47 ff. NWG für verfassungswidrig und deshalb eine Aussetzung des Klageverfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG für geboten.
Zur Begründung ihrer Auffassung, die §§ 47 ff. NWG seien verfassungswidrig, führt die Klägerin im einzelnen aus:
Die niedersächsische Wasserentnahmeabgabe könne als Gebühr, als die sie ausdrücklich konzipiert sei, verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Eine Verwaltungsgebühr liege offensichtlich nicht vor. Das Wasserentnahmeentgelt könne auch nicht als Benutzungsgebühr für die Benutzung einer öffentlichen Sache - vergleichbar der sog. Sondernutzungsgebühr - eingestuft werden. Bei der Wasserentnahme handele es sich nicht um die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anstalt, sondern um die Inanspruchnahme einer Naturgegebenheit. Vorliegend komme hinzu, daß es sich bei dem Oberflächengewässer, an dessen Entnahme die Beklagte hier die Abgabepflicht in einem der beiden Vorauszahlungsfestsetzungsbescheide und in einem der drei Festsetzungsbescheide knüpfe, der Elbe, auch nicht um eine Einrichtung handeln könne, die in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen sei. Vielmehr handele es sich dabei um eine Bundeswasserstraße, die im Eigentum des Bundes stehe. Zudem fehle es an der für eine Benutzungsgebühr erforderlichen staatlichen Leistung. Das Merkmal der speziellen Entgeltlichkeit sei nicht erfüllt. Auch als Verleihungsgebühr sei die Wasserentnahmeabgabe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es bestünden bereits erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verleihungsgebühr als weiterem Gebührentypus. Sofern man eine solche Verleihungsgebühr überhaupt verfassungsrechtlich für zulässig halten könne, seien die entsprechenden Voraussetzungen aber jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Ressource Wasser sei für sich genommen kein Wirtschaftsgut. Zudem könne das niedersächsische Wasserentnahmeentgelt nach seiner Ausgestaltung im NWG auch deshalb nicht als Verleihungsgebühr gerechtfertigt werden, weil nicht das Recht zur Förderung, sondern der tatsächliche Fördervorgang, die Wasserentnahme, abgabepflichtig gemacht werde. Schließlich lasse sich die Wasserentnahmeabgabe auch nicht als Sonderabgabe verfassungsrechtlich rechtfertigen. Sie sei vielmehr begrifflich als Steuer einzuordnen und danach verfassungswidrig, weil das Land Niedersachsen für die Einführung einer solchen Steuer keine Gesetzgebungskompetenz habe. Die niedersächsische Wasserentnahmeabgabe sei darüber hinaus auch in materieller Hinsicht verfassungswidrig, da sie in unverhältnismäßiger Weise in Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG eingreife. Die Verfassungswidrigkeit der Wasserentnahmeabgabe ergebe sich im übrigen auch daraus, daß der Bund im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - einen sog. Wasserzins bundesrechtlich selbst abgelehnt habe.
Die Klägerin beantragt,
die beiden Vorauszahlungsfestsetzungsbescheide der Beklagten vom 15. Oktober 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 18. August 1993, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. August 1993 sowie die beiden weiteren Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 8. Juni 1993 in der Gestalt des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24. August 1993 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin, die §§ 47 ff. NWG seien verfassungswidrig, u.a. unter Hinweis auf das Gutachten des Gesetzungs- und Beratungsdienstes beim Nieders. Landtag vom 6. Februar 1989 entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 A 70/93 und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Außerdem haben dem Gericht die Gerichtsakten 6 A 245/91 (nebst Beiakte A) vorgelegen.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zu Vorauszahlungen für das 2. Halbjahr 1992, zu endgültigen Wasserentnahmegebühren für diesen Zeitraum und zu Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 1993 (nach Maßgabe der Widerspruchsbescheide) ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den durch das 8. Änderungsgesetz vom 23. Juni 1992 mit Wirkung vom 01. Juli 1992 eingeführten gesetzlichen Bestimmungen der § 47, 47 a bis h NWG, hinsichtlich der Vorauszahlungen für das 2. Halbjahr 1992 und für den Veranlagungszeitraum 1993 i. V. mit der Übergangsvorschrift in Art. II des 8. ÄndG NWG.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hält die erkennende Kammer die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 47 ff NWG nicht für verfassungswidrig, sondern vielmehr für verfassungsgemäß. Für eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ist daher kein Raum.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei dem in den §§ 47 ff NWG geregelten und dort als Gebühr bezeichneten Wasserentnahmeentgelt auch materiell um eine Gebühr handelt, die das Land Niedersachsen zu erheben berechtigt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das niedersächsische Wasserentnahmeentgelt nicht als eine Steuer in Form der Verbrauchsteuer anzusehen, zu deren Erhebung gemäß Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG womöglich ausschließlich der Bund berechtigt wäre. Es handelt sich bei dem niedersächsischen Wasserentnahmeentgelt auch nicht um eine sog. nichtsteuerliche Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 274, 297 ff [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 274 ff; 82, 159, 178 ff) wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer Steuer wohl nur unter einschränkenden Voraussetzungen (Gruppenhomogenität, Gruppenverantwortung und gruppennützige Verwendung) zulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 03. Juli 1992 - 7 B 149.91 -, Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3). Unter Steuern sind Geldleistungen zu verstehen, die nicht eine Gegenleistung für besondere Leistungen darstellen und von einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der die Leistungspflicht begründende Tatbestand zutrifft (BVerfGE 55, 274, 299) [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]. Steuern werden mithin u.a. durch das Merkmal der "Voraussetzungslosigkeit", d.h. der Unabhängigkeit von einer Gegenleistung gekennzeichnet. In dieser Hinsicht stimmen die Steuern mit den Sonderabgaben im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG überein; gerade wegen dieser Übereinstimmung gerät die Sonderabgabe zwangsläufig in Konkurrenz mit dem Institut der Steuer, weshalb die Gefahr einer Aushöhlung oder Umgehung der für die Steuern geltenden Vorschriften des GG (Art. 104 a ff GG) besteht (BVerwG, a.a.O.). Bei dem in den §§ 47 ff NWG geregelten Wasserentnahmeentgelt fehlt es indes an dem der Steuer und der Sonderabgabe gemeinsamen Merkmal der "Voraussetzungslosigkeit". Das niedersächsische Wasserentnahmeentgelt wird als Gegenleistung für eine dem jeweiligen Abgabenpflichtigen individuell zurechenbare besondere Leistung der öffentlichen Verwaltung, die staatliche Duldung der Nutzung der Ressource Wasser, erhoben. Sie ist deshalb eine Benutzungsgebühr; der Einführung einer solchen Gebührenpflicht durch Landesgesetz stehen die für Steuern geltenden Vorschriften der Art. 104 a ff GG nicht entgegen.
Gemäß § 47 Abs. 1 NWG erhebt das Land für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 NWG (Wasserentnahmen) - also für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG) und für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG) - eine Gebühr, soweit nicht die Abs. 2, 4 und 5 Ausnahmen enthalten oder nach Abs. 6 eine Freistellung erfolgt. Durch die Einführung dieses Wasserentnahmeentgelts soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers das bestehende ordnungsrechtliche Instrumentarium des Wasserrechts im Sinne der ökonomischen Anreizwirkung um ein abgabenrechtliches Instrument ergänzt werden (vgl. Veh, dng 1992, 240; Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Kommentar, Stand Januar 1993, Rdn. 1 zu § 47). Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes (Nds. LT - Drucksache 12/2960, S. 10 f):
"Es entspricht dem Gebot vorsorgender, auf Schonung des vorhandenen, nutzbaren Wasservorkommens angelegter Politik, stärker als bisher auf einen haushälterischen Umgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken, um Einsparpotentiale bei den privaten wie auch den gewerblichen, industriellen und sonstigen Verbrauchern auszuschöpfen und dem Gewässerbenutzer auch den Wert des auf lange Sicht begrenzten Gutes Wasser vor Augen zu führen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Einsparen von Wasser und zur Förderung des Gewässerschutzes soll ein erster Schritt zur Unterstützung und Verwirklichung des Ziels "Wassersparen" mit der Einführung einer öffentlichen Abgabe für die Nutzung des Naturgutes Wasser getan werden. Damit soll das bestehende ordnungsrechtliche Instrumentarium des Wasserrechts, das "die mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers" als ein verpflichtendes Ziel der Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) enthält, im Sinne der ökonomischen Anreizwirkung um ein neues abgaberechtliches Instrument ergänzt werden. Neben dem ökonomischen Aspekt eines solchen Instrumentariums wird auch ein Gerechtigkeitsaspekt eingeführt. Es gibt eine relevante Anzahl von Wassernutzern, die eine Eigenförderung betreiben, die ihnen bisher fast zum Nulltarif zur Verfügung steht. Es ist nicht einzusehen, daß von einzelnen Nutzern das Naturgut "Wasser" kostenlos verwendet werden kann. Diese Nutzer tragen nach den bestehenden Vorschriften nicht zu den bundesrechtlich gebotenen Ausgleichszahlungen an Land- und Forstwirte für Bewirtschaftungseinschränkungen (§ 19 Abs. 4 WHG) bei. Nach der Einführung einer solchen Gebühr für die Wasserentnahme, deren Aufkommen nach der Selbstbindung des Gesetzes auch für diese Zahlungen verwandt werden soll, ist diese Ungleichbehandlung aufgehoben.
Das Entgelt für Wasserentnahmen soll als Gebühr eingeführt werden. Die Abgabe knüpft insoweit an die öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Nieders. Wassergesetzes an, wonach Wasserentnahmen grundsätzlich einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Der Gewässerbenutzer erhält mit der Erlaubnis oder Bewilligung, aber auch durch ein altes Recht oder eine alte Befugnis, eine Position durch den Staat verliehen, die ihm die Möglichkeit einräumt, von dieser Gewässerbenutzung Gebrauch zu machen und sie damit wirtschaftlich zu verwerten. Für diese Verleihung und als teilweise Abschöpfung dieses wirtschaftlich verwertbaren Vermögensvorteils soll ein Entgelt in Form einer Gebühr erhoben werden. ..."
Nach dem Willen des niedersächsischen Landesgesetzgebers handelt es sich bei dem Wasserentnahmeentgelt um eine Benutzungs- bzw. Verleihungsgebühr. Dieser gesetzgeberische Wille hat im Gesetz auch seinen deutlichen Niederschlag gefunden. Das Wasserentnahmeentgelt wird in den §§ 47 ff NWG als Gebühr bezeichnet. Freilich kommt es darauf, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentliche Abgabe klassifiziert, nicht an. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter den Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen (BVerfGE 55, 274, 304 f) [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]. Dies stünde im Widerspruch zur grundgesetzlichen Finanzverfassung der Art. 104 a bis 108 GG (vgl. Sander, DVBl. 1990, 18, 19). Die Rechtsnatur des Wasserentnahmeentgeltes ist vielmehr objektiv - also unabhängig vom Willen des Gesetzgebers - zu beurteilen. Ob die Rechtsnatur des Wasserentnahmeentgeltes mit der Einordnung als Gebühr richtig erfaßt ist oder ob eine Steuer vorliegt, ist, wie dem niedersächsischen Landesgesetzgeber bei Einführung der §§ 47 ff NWG im Jahre 1992 bekannt war, umstritten. In der bisherigen Rechtsprechung sind vergleichbare Regelungen über das Wasserentnahmeentgelt in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg als Gebühr - und zwar als Benutzungsgebühr bzw. als sog. Verleihungsgebühr - qualifiziert worden (vgl. VG Karlsruhe, Beschluß vom 24. Juli 1989 - 6 K 157/89 -, VBlBW 1990, 69 f; VG Berlin, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - 1 A 674/90 - und vom 21. Dezember 1990 - 1 A 667.90 -; VG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 1992 - 18 VG 2006/90 -; siehe auch OVG Hamburg, Beschluß vom 20. März 1990 - OVG Bs VI 15/90 -; siehe ferner Kreisgericht Cottbus-Stadt, Urteil vom 10. September 1992 - 104 K 165/91 -). Diese Auffassung wird teilweise auch im Schrifttum vertreten (Hendler, NuR 1989, 22 ff; Murswiek, NuR 1994, 170 ff). Zu diesem Ergebnis gelangt auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag in seinem Gutachten vom 06. Februar 1989 - im folgenden: Gutachten -. Demgegenüber wird dem Wasserentnahmeentgelt in einem Teil der Literatur die Eigenschaft einer (Verbrauch-)Steuer zugeschrieben (F. Kirchhof, NVwZ 1987, 1031, 1035; Pietzcker, DVBl. 1987, 774, 781; Sander, DVBl. 1990, 18, 23; Hofmann, VBlBW 1988, 426, 428 f, jeweils m.w.N.). Dieser Meinung vermag sich die erkennende Kammer jedoch für das hier zu beurteilende niedersächsische Wasserentnahmeentgelt nicht anzuschließen. Vielmehr ist dieses nach Auffassung der Kammer vom Gesetzgeber zu Recht als Gebühr qualifiziert worden. Zwar ist das Wasserentnahmeentgelt unstreitig keine Verwaltungsgebühr. Es knüpft nicht an eine Amtshandlung wie die wasserrechtliche Gestattung an, sondern an die Wasserentnahme, und wird zusätzlich zu der Verwaltungsgebühr für die wasserrechtliche Gestattung (Erlaubnis bzw. Bewilligung) erhoben (vgl. Sander, a.a.O., S. 20). Das niedersächsische Wasserentnahmeentgelt ist jedoch als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Eines Rückgriffs auf den umstrittenen Gebührentypus der Verleihungsgebühr (vgl. F. Kirchhof, DVBl. 1987, 554 ff) bedarf es daher nicht, auch wenn dieser dem Gesetzgeber womöglich vorgeschwebt haben mag (vgl. den Schlußsatz des Zitats aus der Gesetzesbegründung auf S. 13 dieses Urteils).
Nach allgemein anerkannter Auffassung ist unter einer Gebühr eine öffentliche Abgabe zu verstehen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Verwaltung erhoben wird (BVerwG, Beschluß vom 06. Februar 1984 - 3 B 87.82, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16). Wie die Leistung, insbesondere der dem Einzelnen gewährte Sondervorteil, beschaffen ist und wie das Gemeinwesen die Leistung bewirkt, wird durch die Abgabengesetze nicht festgelegt (Gutachten, S. 8). Die Leistung des Staates kann insbesondere auch in einem bloßen Unterlassen bestehen (Murswiek, a.a.O., S. 173). Geht man hiervon aus, so steht dem niedersächsischen Wasserentnahmeentgelt eine besondere staatliche Leistung gegenüber: Die Wassergewinnung sowohl aus oberirdischen Gewässern als auch aus dem Grundwasser ist nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 NWG bzw. § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 WHG eine Benutzung von Gewässern. Benutzungen bedürfen nach § 3 NWG bzw. § 2 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung in Form einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (von den unbedeutenden Fällen der §§ 73 ff NWG bzw. §§ 23 ff WHG abgesehen). Die Erlaubnis bzw. Bewilligung ist nach § 8 NWG bzw. § 6 WHG zu versagen, wenn die Benutzung das Gemeinwohl beeinträchtigt. Aber auch wenn dieser - zwingende - Versagungsgrund nicht vorliegt, gewährt das Wasserrecht dem Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis oder Bewilligung, sondern diese steht dann im Ermessen der Wasserbehörde (vgl. Gutachten, S. 9; Sander, a.a.O., S. 22). Der Vorbehalt der Erlaubnis bzw. Bewilligung hat mithin nicht allein den Zweck, eine - an sich jedem erlaubte - Handlung von einer vorherigen Prüfung einer Unbedenklichkeit abhängig zu machen; es handelt sich nicht nur um eine "Kontrollerlaubnis" (Gutachten, S. 9). Vielmehr haben die Wassergesetze die Gewässer - und zwar sowohl das Grundwasser als auch die Oberflächengewässer - (von den Fällen der erlaubnisfreien Benutzung abgesehen) dem freien Zugriff einzelner, insbesondere auch der Grundeigentümer (§§ 1 a Abs. 3 WHG, 2 a NWG), entzogen und der Verfügungsgewalt des Staates unterstellt, damit dieser die Wasservorkommen dem Gemeinwohl entsprechend bewirtschaftet (Gutachten, S. 9; siehe für das Grundwasser auch BVerfGE 58, 300 ff). Wer ein Gewässer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gestattung benutzen, insbesondere Wasser entnehmen darf, hat die Befugnis zu einer sog. Sondernutzung erlangt, die ihm als Bürger nicht schon von vornherein zusteht und auf deren Einräumung er auch keinen Anspruch hat (Gutachten, S. 10). Wenn ein öffentliches Gut aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen der freien wirtschaftlichen Verfügbarkeit entzogen worden ist, dann ist das Zurverfügungstellen dieses Gutes eine "Leistung" i. S. des Gebührenbegriffs. Der Gestattungsakt eröffnet erst die Befugnis zur Nutzung des Gutes (Murswiek, a.a.O., S. 173). Nicht die Verleihung der Nutzungsbefugnis als solche ist allerdings Gegenstand der Leistung, die den Tatbestand des Wasserentnahmeentgelts ausmacht. Die Leistung besteht hier aber in der Duldung der Nutzung der Ressource selbst, auf die nun zugegriffen werden darf (Murswiek, a.a.O., S. 173). Der Gewässerbenutzer genießt einen Sondervorteil, den ihm der Staat mit der Bewilligung oder Erlaubnis verschafft hat und, solange jene besteht, weitergewährt. Darin besteht hier die besondere Leistung des Staates (Gutachten, S. 10). Die Nutzungsbefugnis wird zwar (abgesehen von der im Gestattungsverfahren zu entrichtenden Verwaltungsgebühr) kostenlos erteilt. Entgeltpflichtig soll aber das Gebrauchmachen von dieser Befugnis sein (Murswiek, a.a.O., S. 173 f).
Einzuräumen ist, daß die Leistung hier von den Leistungen, für die gewöhnlich Gebühren erhoben werden, abweicht: Entgolten werden soll hier kein Tätigwerden des Staatsapparats, das Personal- und Sachaufwand erfordert, und keine Benutzung von Einrichtungen, die der Staat geschaffen hat, auch keine Übereignung von Gegenständen aus staatlichem Eigentum (im bürgerlich-rechtlichen Sinne). Vielmehr soll dafür bezahlt werden, daß der Staat die Nutzung eines Naturgutes (weiter-)gestattet (Gutachten, S. 12). Zwar sind das Naturgut als solches und seine (faktische) Nutzbarkeit keine Leistungen der öffentlichen Hand im Sinne des Gebührenrechts. Wenn der Staat das Naturgut aber - verfassungsgemäß und rechtswirksam - in seine Verfügungsgewalt überführt hat, erbringt er Leistungen, sobald er darüber zugunsten einzelner verfügt (Gutachten, S. 12). Er ist berechtigt, für die Gewässerbenutzung - ähnlich einer Sondernutzungsgebühr - Gebühren zu erheben (so - für staatseigene Gewässer - ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, DÖV 1971, 422, 424).
Der Qualifizierung des niedersächsischen Wasserentnahmeentgelts als Gebühr steht auch nicht seine fehlende Aufwandsabhängigkeit entgegen (vgl. Murswiek, a.a.O., S. 174 f). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff (BVerfGE 50, 217, 225 f) [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]. Soweit das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, Gebühren seien dazu bestimmt, speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217, 226) [BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76], bezog sich diese Entscheidung auf Verwaltungsgebühren. Ihre Aussagen lassen sich deshalb nicht ohne weiteres auf die Benutzungsgebühren übertragen (Murswiek, a.a.O., S. 175). Gebühren müssen also nicht von Verfassungs wegen als notwendig aufwandsabhängige Gegenleistungsabgaben verstanden werden (Murswiek, a.a.O., S. 175). So hat das BVerwG (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 06. Februar 1984, a.a.O.) bereits mehrfach entschieden, daß sich aus dem Wesen der Gebühr als einer Gegenleistung nicht eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips herleiten läßt.
Die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der Vorteilsabschöpfungsfunktion. Die Nutzung bzw. der Verbrauch des öffentlichen Umweltgutes Wasser ist ebenso wie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ein wirtschaftlicher Wert. Die Abschöpfung dieses Wertes stellt eine ausreichende verfassungsrechtliche Legitimation dar. Mit der Wasserentnahmegebühr wird nicht die Freiheitsausübung entgeltpflichtig gemacht, sondern ein der Allgemeinheit zugeordnetes Umweltgut - Wasser -, an dem kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf kostenlose Teilhabe besteht, wird zur Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt (Murswiek, a.a.O., S. 176). Die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts findet ihre sachliche Rechtfertigung schließlich auch darin, daß die Unterhaltung und Pflege sowie die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere auch des Grundwassers, dem Land Kosten verursachen, zu deren Ausgleich das Land berechtigt ist, ein Entgelt von demjenigen zu erheben, der die Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O.; Kreisgericht Cottbus-Stadt, a.a.O.; Hendler, a.a.O., S. 27).
Handelt es sich somit bei dem niedersächsischen Wasserentnahmeentgelt um eine Gebühr, so bestehen gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Einführung eines solchen Entgelts keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß der Bund aufgrund seiner rahmenrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auf dem Sachgebiet des Wasserhaushalts (Art. 75 Nr. 4 GG) die Frage der Erhebung derartiger Gebühren abschließend geregelt hätte (VG Karlsruhe, a.a.O.; VG Hamburg, a.a.O., Hendler, a.a.O., S. 28; Gutachten, S. 26 f). Der ursprüngliche Regierungsentwurf des WHG aus dem Jahre 1957 sah in § 19 einen sog. Wasserzins vor. Im Gesetzgebungsverfahren wandte der Bundesrat ein, die Regelung gehöre nicht zum Wasserhaushalt (vgl. Art. 75 Nr. 4 GG), sondern in das allgemeine Wasserrecht; sie könne der Landesgesetzgebung überlassen bleiben. Der Bundestag nahm die Vorschrift des § 19 auf Vorschlag seines Sonderausschusses Wasserhaushaltsgesetz nicht in das Gesetz auf. Der schriftliche Bericht des Ausschusses (BT-Drs 2/3536, S. 7) nannte dafür eine Reihe von Gründen. Er führte u.a. an, die Regelung bringe eine verfassungsrechtlich bedenkliche "Verquickung zwischen öffentlich-rechtlichen und fiskalischen Interessen"; die Formulierung des § 19 lasse die Rechtsnatur des Wasserzinses nicht erkennen; für die Annahme einer Gebühr fehle die erkennbare Gegenleistung. Ergebnis war mithin, daß eine rahmenrechtliche Regelung für einen Wasserzins im WHG nicht zustandekam und die Länder zur Einführung eines solchen Zinses nicht verpflichtet worden sind. Andererseits ist aber auch keine Vorschrift vorhanden, die den Ländern die Einführung untersagt. Der federführende Bundestagsausschuß war wohl der Auffassung, daß nicht nur eine rahmenrechtliche Verpflichtung der Länder zur Einführung, sondern ein Wasserzins überhaupt abzulehnen sei. Ein solcher Wille kommt aber im verabschiedeten Gesetzestext nicht zum Ausdruck (Gutachten, S. 27).
Auch im übrigen steht die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts in Niedersachsen mit dem Grundgesetz in Einklang.
Sie verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr geschützt (BVerfG, DVBl. 1987, 941, 944). Auch sie ist aber lediglich in den Schranken des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz GG gewährleistet. So ist der Gesetzgeber befugt, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und kann in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen abverlangen. Obgleich die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen berührt, verletzt sie nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Bereich, wenn dem Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich als Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten. Dieser Spielraum ist dann gegeben, wenn die Abgabenbelastung verhältnismäßig ist (BVerfG, a.a.O.). Dies ist in Niedersachsen der Fall.
Die Wasserentnahmegebühr verstößt auch nicht etwa deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Nutzung der Lebensgrundlagen Ausübung des grundrechtlichen Freiheitsgebrauches sei und der Staat diesem Gebrauch grundsätzlich keine mit Gebühr belegte Erlaubnis vorschalten dürfe. Denn diese Ansicht trifft für die Nutzung der Gewässer, die - wie bereits ausgeführt - einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegen, nicht zu.
Die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen in der Weise übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung ausüben (BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1990, NVwZ 1991, 53, 57, m.w.N.). Das ist hier im Hinblick auf die in der Anlage zu § 47 a Abs. 1 NWG (Verzeichnung der Gebühren für Wasserentnahmen) vorgesehenen Gebührensätze nicht der Fall.
Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, findet die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der Vorteilsabschöpfungsfunktion. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch Gutachten, S. 23).
Ebensowenig ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ersichtlich. Es hat zum Gegenstand, daß bei der Bemessung der Gebühren der Grundsatz der Ausgewogenheit im Einzelfall zu wahren ist. Es muß also zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen (BVerwG, Beschluß vom 06. Februar 1984, a.a.O.). Diesem Grundsatz trägt der Gesetzgeber durch die unterschiedlichen - an den jeweiligen Verwendungszweck anknüpfenden - Gebührensätze in der Anlage zu § 47 a Abs. 1 NWG hinreichend Rechnung.
Es ist schließlich von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, daß das Wasserentnahmeentgelt nicht nur für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG, d.h. für Entnahmen aus dem Grundwasser, sondern auch für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG, also auch für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, erhoben wird. Eine Beschränkung der Gebühr auf Grundwasserentnahmen liefe der umfassenden Zielsetzung des Gesetzes zuwider. Den Unterschieden zwischen Grundwasser und oberirdischen Gewässern hat das Gesetz mit unterschiedlichen Entgeltsätzen für beide Bereiche in der Anlage zu § 47 a Abs. 1 NWG Rechnung getragen (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, a.a.O., S. 22). Auch der Einwand der Klägerin, das Land Niedersachsen sei nicht berechtigt, für die Entnahme von Oberflächenwasser aus einer Bundeswasserstraße - hier: der Elbe - eine Gebühr zu erheben, greift nicht durch. Das NWG gilt auch für Bundeswasserstraßen (§§ 1 Abs. 1 b, 66 Abs. 1 Nr. 1 NWG). Zwar werden die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes hinsichtlich der Bundeswasserstraßen durch das NWG nicht berührt, wie in § 196 NWG deklaratorisch festgestellt wird. Dem Bund verbleibt aufgrund des Art. 74 Nr. 21 GG aber nur die Regelung der Rechtsverhältnisse an den Bundeswasser Straßen in ihrer Bedeutung als Verkehrsweg (BVerfGE 15, 1). In Ausfüllung dieser Kompetenz hat er das Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG - (jetzt in der Neufassung vom 23. August 1990, BGBl. I S. 1818) erlassen (Haupt/Reffken/Rhode, a.a.O., Rdn. 1 zu § 196). Das landesrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des § 3 NWG gilt auch für die Benutzung einer Bundeswasserstraße und wird durch die nach Bundesrecht gemäß § 31 WaStrG statuierte strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigungsbedürftigkeit nicht verdrängt (vgl. §§ 196 NWG, 31 Abs. 6 WaStrG). Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG bedürfen Benutzungen (§ 3 WHG) einer Bundeswasserstraße einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schiffahrtsamtes (nur) dann, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. In Verfahren nach § 31 WaStrG werden, wie die Absätze 4 und 5 bestätigen, andere als strom- und schiffahrtspolizeiliche Gesichtspunkte, insbesondere Belange wasserwirtschaftlicher Art, nicht überprüft. Die Länder sind deshalb durch diese Vorschrift nicht gehindert, die Benutzung von Bundeswasserstraßen einem zusätzlichen Gestattungserfordernis nach Landeswasserrecht zu unterwerfen, das der Wahrung jener weitergehenden Gemeinwohlbelange dient (vgl. BVerwG, Beschluß vom 04. März 1993 - 7 B 110.92 -, NVwZ-RR 1993, 290). Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin wasserrechtliche Gestattungen auch für die Entnahme von Elbwasser erteilt. Daß die Erteilung wasserrechtlicher Gestattungen für die Nutzung des Elbwassers in die Kompetenz des Landes Niedersachsen fällt, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie bezweifelt jedoch, ob das Land Niedersachsen die Kompetenz hat, Wasser aus Bundeswasserstraßen - hier: Elbe - zu "verkaufen" (also für seine Entnahme Gebühren zu erheben). Ein unzulässiger "Verkauf von Hoheitsakten" ist darin aber nicht zu sehen. Die Gegenleistung, die für die Wasserentnahme verlangt wird, ist der Höhe nach gesetzlich festgelegt (vgl. Gutachten, S. 25). Eine "Kommerzialisierung der öffentlichen Verwaltung" ist nicht zu befürchten.
Nach alledem haben die angefochtenen Bescheide eine tragfähige Rechtsgrundlage. Sie sind auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Heranziehung der Klägerin zu Vorauszahlungen für die Wasserentnahmegebühr für den Zeitraum vom 01. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 durch die beiden Bescheide vom 15. Oktober 1992 - 1. - in Höhe von 7.500,- DM für Wasserentnahmen aus der Öffentlichen Wasserversorgung und - 2. - in Höhe von 1.034.750,- DM für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Kühlung bzw. zu sonstigen Zwecken findet ihre Rechtsgrundlage in der Übergangsvorschrift des Art. II Abs. 1 und 2 des 8. ÄndG NWG und verletzt die Klägerin auch der Höhe nach nicht in ihren Rechten. Auch ihre Heranziehung zu endgültigen Wasserentnahmegebühren für das 2. Halbjahr 1992 durch die 3 Bescheide vom 08. Juni 1993 ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Ebensowenig sind die in den 3 Bescheiden vom 08. Juni 1993 - hinsichtlich der Gebühr für die Grundwasserentnahme "Aussolung einer Salzlagerstätte im Raum ..." in Gestalt des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides vom 24. August 1993 - gemäß § 47 c Abs. 2 und 3 NWG i.V.m. der Übergangsvorschrift des Art. II Abs. 3 des 8. ÄndG NWG festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 1993 rechtlich zu beanstanden.
Mit Recht hat die Beklagte die Entnahme des von der Klägerin als Uferfiltrat bezeichneten Wassers nicht als Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu sonstigen Zwecken (im Sinne von Nr. 2.3 des Verzeichnisses der Gebühren für Wasserentnahmen - Anlage zu § 47 a Abs. 1 NWG -) angesehen, sondern als Entnahme von Grundwasser zu sonstigen Zwecken (im Sinne von Nr. 3.5 des Gebührenverzeichnisses) - mit Ermäßigung gemäß § 47 a Abs. 2 NWG - eingestuft. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 23. August 1993 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.492.930,93 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Hierbei hat die Kammer die endgültig für das 2. Halbjahr 1992 festgesetzten Gebühren und die für das Jahr 1993 zuletzt geforderten Vorauszahlungen zugrundegelegt.
Lassalle
Knopp