§ 10 NWG - Aussetzung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. 2Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. 3Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. 4Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.