Abschnitt 21 OrgStA - Abweichende Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Behördenleitung kann in Einzelfällen auch andere Sachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 24 GVG fallen, einzelnen Amtsanwältinnen und Amtsanwälten zur Bearbeitung zuweisen. In Sachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 25 GVG fallen, ist die Übertragung dieser Befugnis auf Abteilungsleitungen zulässig.
(2) Die Behördenleitung kann im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren mit besonderem Umfang Kräfte des amtsanwaltlichen Dienstes zur Unterstützung der sachbearbeitenden Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte heranziehen. Werden Ermittlungs- oder Projektgruppen aus Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten und Amtsanwältinnen oder Amtsanwälten gebildet, so finden Nummern 19 und 20 keine Anwendung.
(3) Die Behördenleitung kann auch andere Sachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 24 GVG fallen, einzelnen Amtsanwältinnen oder Amtsanwälten allgemein zur Bearbeitung zuweisen.
(4) Die Befugnis, in Einzelfällen abweichend von Nummer 19 den staatsanwaltschaftlichen Dienst mit der Bearbeitung zu beauftragen (§ 145 GVG), bleibt unberührt.