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Abschnitt 24 OrgStA - Sitzungsvertretung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte dürfen die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter oder Jugendrichter - vertreten. In den Fällen von Nummer 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt dies auch für die Anklagevertretung vor dem Schöffengericht.