Abschnitt 24 OrgStA - Sitzungsvertretung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte dürfen die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter oder Jugendrichter - vertreten. In den Fällen von Nummer 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt dies auch für die Anklagevertretung vor dem Schöffengericht.