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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 19 OrgStA - Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Dem amtsanwaltlichen Dienst werden von den Strafsachen, für die das Amtsgericht - Strafrichter - nach § 25 GVG zuständig ist, zur Bearbeitung übertragen:

  1. a)

    alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt;

  2. b)

    die folgenden Vergehen:

    • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),

    • Amtsanmaßung (§ 132 StGB),

    • Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB),

    • Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),

    • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn bei dem Verkehrsunfall nur Sachschaden eingetreten ist,

    • Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),

    • Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB),

    • Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,

    • Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), es sei denn, dass eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,

    • Nötigung (§ 240 StGB),

    • Bedrohung (§ 241 StGB),

    • unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),

    • Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),

    • unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),

    • Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, wenn sie nicht in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung oder einer Körperverletzung stehen, bei der eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,

    • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),

    • Vollrausch (§ 323a StGB), sofern der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre,

    • Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB);

  3. c)

    die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden Euro 1.000 nicht übersteigt:

    • Diebstahl (§ 242 StGB),

    • Diebstahl in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder wenn ein durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,

    • Unterschlagung (§ 246 StGB),

    • Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),

    • Betrug (§ 263 StGB),

    • Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB),

    • Sachbeschädigung (§ 303 StGB), gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB),

    • gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB);

    • Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, 2 und 4 der Abgabenordnung 1977), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt;

  4. d)

    die folgenden Vergehen, soweit der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der diesen zu Grunde liegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:

    • Begünstigung (§ 257 StGB),

    • Strafvereitelung (§ 258 StGB),

    • Hehlerei (§ 259 StGB),

    • fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148b der Gewerbeordnung);

  5. e)

    die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:

    • § 31 des Heimarbeitsgesetzes,

    • §§ 21, 22, 22a des Straßenverkehrsgesetzes,

    • § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,

    • § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.