Abschnitt 19 OrgStA - Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
Dem amtsanwaltlichen Dienst werden von den Strafsachen, für die das Amtsgericht - Strafrichter - nach § 25 GVG zuständig ist, zur Bearbeitung übertragen:
- a)
alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt;
- b)
die folgenden Vergehen:
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
Amtsanmaßung (§ 132 StGB),
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB),
Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn bei dem Verkehrsunfall nur Sachschaden eingetreten ist,
Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),
Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB),
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,
Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), es sei denn, dass eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
Nötigung (§ 240 StGB),
Bedrohung (§ 241 StGB),
unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),
Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),
unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),
Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, wenn sie nicht in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung oder einer Körperverletzung stehen, bei der eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
Vollrausch (§ 323a StGB), sofern der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre,
Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB);
- c)
die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden Euro 1.000 nicht übersteigt:
Diebstahl (§ 242 StGB),
Diebstahl in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder wenn ein durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,
Unterschlagung (§ 246 StGB),
Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),
Betrug (§ 263 StGB),
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB),
Sachbeschädigung (§ 303 StGB), gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB),
gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB);
Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, 2 und 4 der Abgabenordnung 1977), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt;
- d)
die folgenden Vergehen, soweit der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der diesen zu Grunde liegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:
Begünstigung (§ 257 StGB),
Strafvereitelung (§ 258 StGB),
Hehlerei (§ 259 StGB),
fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148b der Gewerbeordnung);
- e)
die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:
§ 31 des Heimarbeitsgesetzes,
§§ 21, 22, 22a des Straßenverkehrsgesetzes,
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.