Abschnitt 17 OrgStA - Sitzungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt die Behördenleitung, bei einer Zweigstelle deren Leiterin oder Leiter. Die Vertretung soll möglichst der Verfasserin oder dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt.
(2) Die Übertragung der Befugnis nach Absatz 1 ist zulässig.